AS 2002 155
Verordnung über Massnahmen gegenüber den Taliban
Verordnung über Massnahmen gegenüber den Taliban (Afghanistan)
Änderung vom 30. November 2001
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 2. Oktober 20001 über Massnahmen gegenüber den Taliban (Afghanistan) wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 1 und 4 1 Die Gelder, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle der natürlichen und juris- tischen Personen nach Anhang 2 befinden, sind gesperrt.
4 Zahlungen aus gesperrten Konten und Übertragungen von gesperrten Vermögens-
werten können zum Schutze schweizerischer Interessen und zur Vermeidung von Härtefällen ausnahmsweise bewilligt werden. Das seco entscheidet nach Rück- sprache mit der Politischen Direktion des Eidgenössischen Departementes für aus- wärtige Angelegenheiten und der Eidgenössischen Finanzverwaltung über solche Ausnahmen.
Art. 5 Bst. b In dieser Verordnung bedeuten: b. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geld- forderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Gut- haben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfand- briefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wert- zuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürg- schaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzres- sourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
1 SR 946.203
2001-2644 155
Massnahmen gegenüber den Taliban (Afghanistan) AS 2002
II Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III Diese Änderung tritt am 1. Dezember 2001 in Kraft.
30. November 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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Massnahmen gegenüber den Taliban (Afghanistan) AS 2002
Anhang 22 (Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie Art. 4)
Natürliche und juristische Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten
2 Der Text dieses Anhangs wird in der AS nicht veröffentlicht. Separatdrucke des Anhangs sind beim Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), Ressort Exportkontrollpolitik und Sanktionen, Effingerstrasse 1, 3003 Bern, erhältlich. Der Anhang ist auch im Internet (http://www.seco-admin.ch) abrufbar. Verbindlich ist die gedruckte Fassung.
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