AS 2002 1619
Verordnung über die Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt
Verordnung über die Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA-Verordnung)
Änderung vom 22. Mai 2002
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die EMPA-Verordnung vom 13. Januar 19931 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Direktorium» durch «Direktion» ersetzt.
Art. 9 Abs. 1
1 Die EMPA gliedert sich in Departemente.
Art. 10 Direktion
1 Die Direktion besteht aus dem Direktor, einem stellvertretenden Direktor sowie
den Leitern der vom ETH-Rat bestimmten Departemente.
2 Der Direktor leitet die EMPA und trägt die Gesamtverantwortung für die Führung
der Anstalt. Er ist dem ETH-Rat für seine Geschäftsführung verantwortlich. 3 Der ETH-Rat regelt die Aufgaben und die Befugnisse der Direktion und ihrer Mit- glieder.
Art. 14 Abs. 1
1 Der Direktor legt die Bedingungen für die Benutzung der Einrichtungen fest.
Art. 15 Abs. 3 3 Gutachten in Streitfällen dürfen nur im Auftrag von Justiz- und Polizeibehörden oder im Einverständnis aller Parteien sowie mit Zustimmung eines Direktionsmit- glieds übernommen werden.
1 SR 414.165
2002-1025 1619
EMPA-Verordnung AS 2002
II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.
22. Mai 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz