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AS 2002 1641

Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen (VPVKEG)

Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen (VPVKEG)

Änderung vom 22. Mai 2002

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 3. Juli 20011 über die Prämienverbilligung in der Krankenver- sicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europä- ischen Gemeinschaft wohnen wird wie folgt geändert:

Titel: Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen (VPVKEG)

Art. 1 Bst. a Diese Verordnung regelt: a. die Prämienverbilligung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen und eine schweizerische Rente beziehen sowie für ihre versicherten Familienangehörigen;

Art. 6 Abs. 2

2 Das Eidgenössische Departement des Innern (Departement) bestimmt jährlich den

Umrechnungsfaktor pro Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sowie für Island und Norwegen gestützt auf die entsprechenden Statistiken von internationalen Organisationen.

1 SR 832.112.5

2002-1066 1641

Prämienverbilligung in der Krankenversicherung AS 2002 für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen

Art. 7 Durchschnittsprämien Massgebend für die Ermittlung des Anspruchs auf Prämienverbilligungen sind die vom Departement jährlich festgelegten Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, welche für Rentner und Rentnerinnen sowie für ihre versicherten Familienangehörigen pro Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sowie in Bezug auf Island und Norwegen gelten.

Art. 17 Abs. 2

2 Die Angaben auf dem Formular, welches für die Abrechnung benötigt wird, sind

nach den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, nach Island und Norwe- gen und nach den Versicherern zu differenzieren.

Art. 19 Übergangsbestimmung Für die ersten drei Kalenderjahre ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind anstelle der Durchschnittsprämien nach Artikel 7 die Prämien massgebend, die 15 Prozent höher sind als die tiefsten Prämien für die obligatorische Krankenpflege- versicherung, welche für Rentner und Rentnerinnen sowie für ihre versicherten Familienangehörigen pro Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sowie in Bezug auf Island oder Norwegen gelten.

II Diese Änderung tritt am 1. Juni 2002 in Kraft.

22. Mai 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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