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AS 2002 1759

Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen

Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VoeB)

Änderung vom 15. Mai 2002

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 11. Dezember 19951 über das öffentliche Beschaffungswesen wird wie folgt geändert:

Ingress fünftes Lemma in Ausführung der Artikel 3 und 8 des Abkommens vom 21. Juni 19992 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über be- stimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens (bilaterales Abkommen) und von Artikel 3 des Anhangs R des Übereinkommens vom 4. Januar 19603 zur Errich- tung der Europäischen Freihandelsassoziation,

Art. 2 Abs. 3 Einleitungssatz 3 Sie gilt nicht für die Post- und die Automobildienste der Schweizerischen Post für Aufträge nach dem 3. Kapitel dieser Verordnung und nicht für die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) und die anderen unter dem beherrschenden Einfluss des Bun- des stehenden Betreiber von Eisenbahnanlagen für deren Tätigkeiten, die nicht unter das bilaterale Abkommen und das EFTA-Übereinkommen fallen, soweit diese Auf- traggeberinnen: ...

II Diese Änderung tritt am 1. Juni 2002 in Kraft.

15. Mai 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz