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AS 2002 1763

Verordnung über die Zulassung zur Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne

Verordnung über die Zulassung zur Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne

Änderung vom 1. März 2002

Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne verordnet:

I Die Verordnung vom 8. Mai 19951 über die Zulassung zur Eidgenössischen Techni- schen Hochschule Lausanne wird wie folgt geändert:

Art. 1 Bst. a und b Die Inhaber und Inhaberinnen folgender Maturitätsausweise und Diplome werden ohne Prüfung zum ersten Semester des Diplomstudiums aller Sektionen der ETHL zugelassen: a. von der Eidgenössischen Maturitätskommission gemäss der Maturitäts- Anerkennungsverordnung von 1968 und von 1995 (MAV) ausgestellte Ma- turitätsausweise (der Typen A, B, C, D, E oder ohne Typus); b. eidgenössisch anerkannte, von einer kantonalen Behörde gemäss der Matu- ritäts-Anerkennungsverordnung von 1968 und von 1995 (MAV) ausgestellte Maturitätsausweise (der Typen A, B, C, D, E oder ohne Typus) öffentlicher oder kantonal anerkannter privater Mittelschulen;

Art. 5 Bst. a–c Die Inhaber und Inhaberinnen folgender Ausweise werden nach Bestehen einer re- duzierten Aufnahmeprüfung ins erste Semester des Diplomstudiums aller Sektionen der ETHL zugelassen: a. kantonale oder liechtensteinische Maturitätsausweise und Lehrerpatente, die den kriterium nach Artikel 1 nicht entsprechen; b. Diplome einer allgemein bildenden Schule; c. ausländische Maturitätsausweise, die die prüfungsfreie Zulassung nach Arti- kel 1 nicht ermöglichen, jedoch im Ausstellerland allgemein zum Hoch- schulstudium berechtigen. Ein offizieller Nachweis dieser Zugangsberechti- gung kann verlangt werden.

1 SR 414.110.422.3

2002-1007 1763

Zulassung zur Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne AS 2002

Art. 6 Abs. 1 und 2

1 Der akademische Dekan bzw. die akademische Dekanin legt die Prüfungsfächer

der reduzierten Aufnahmeprüfung im Einzelfall fest. Dabei werden die Vorbildung und die Sprachkenntnisse der Kandidaten und Kandidatinnen sowie die besonderen Anforderungen des angestrebten Studiums berücksichtigt. Die Aufnahmeprüfung wird in französischer Sprache abgelegt. 2 Für die Personen, die einen Ausweis nach Artikel 5 Buchstabe a–c besitzen, kom- men die mathematisch-naturwissenschaftlichen Prüfungsfächer nach Artikel 8 Ab- satz 1 in Betracht.

Art. 7 Grundsatz Wer keine der Voraussetzungen nach den Artikeln 1–5 erfüllt, kann nach Bestehen einer umfassenden Aufnahmeprüfung ins erste Semester an der ETHL aufgenommen werden. Die umfassende Aufnahmeprüfung wird in französischer Sprache abgelegt.

Art. 8 Abs. 1, 2 und 4

1 Die umfassende Aufnahmeprüfung ist in folgenden elf Fächern abzulegen

a. Gruppe 1: Koeffizienten

1. Mathematik (schriftlich) 2

2. Mathematik (mündlich) 2

3. technisches Wahlpflichtfach 2

4. Physik (schriftlich und mündlich) 2

5. Chemie (mündlich) 1

6. Biologie (mündlich) 1

2 Weist der Kandidat bzw. die Kandidatin in einzelnen dieser Fächer Kenntnisse

vor, die dem Niveau einer eidgenössischen Maturität entsprechen, so kann der aka- demische Dekan bzw. die akademische Dekanin die entsprechenden Prüfungen er- lassen.

4 Das technische Wahlpflichtfach ist aus dem alljährlich von der ETHL erlassenen

Fächerangebot auszuwählen.

Art. 9 Abs. 1 und 3

1 Der Übertritt von einer Sektion der ETHL in ein höheres Semester einer anderen

Sektion ist nur zu Beginn eines Semesters möglich. Der Vizepräsident bzw die Vize- präsidentin für Lehre kann einen solchen Studienrichtungswechsel nach Anhören der Vosteher bzw. der Vorsteherinnen der beiden betroffenen Sektionen bewilligen.

3 Wer an einer Sektion eine Prüfung zweimal nicht bestanden hat, wird grundsätz-

lich vom Studium an den ETH ausgeschlossen. Der Vizepräsident bzw die Vizeprä- sidentin für Lehre kann den Übertritt in eine andere Abteilung ausnahmsweise bewilligen, wenn sich die Prüfungsfächer der bisher besuchten Sektion mehrheitlich von jenen der neuen Sektion unterscheiden.

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Zulassung zur Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne AS 2002

Art. 10 Abs. 2 und 3 2 Auf Vorschlag des Vorstehers bzw. der Vorsteherin der Sektion kann der Vizeprä- sident bzw. die Vizepräsidentin für Lehre von den Kandidaten und Kandidatinnen, die nicht alle ihre Studien an der ETHL absolviert haben, Ergänzungsprüfungen in den bisher nicht geprüften Fächern verlangen.

3 Wer eine gleichwertige Prüfung in einer anderen Studienrichtung der ETHL, der

ETHZ oder einer anderen Hochschule erfolgreich bestanden hat, kann vom Vizeprä- sidenten bzw. von der Vizepräsidentin für Lehre auf Vorschlag des Vorstehers bzw. der Vorsteherin der Sektion von denjenigen Prüfungsfächern dispensiert werden, in denen er oder sie eine genügende Note hat. Der erforderliche Notendurchschnitt für das Bestehen der Prüfung wird in diesem Fall anhand der in den übrigen Fächern erzielten Noten berechnet.

Art. 13 Abs. 1 und 2

1 Wer Lehrveranstaltungen besuchen will, ohne ein Diplom zu erwerben, kann vom

akademischen Dekan bzw. von der akademischen Dekanin für die akademischen Ressourcen als Hörer bzw. Hörerin zugelassen werden.

2 Der akademische Dekan bzw. die akademische Dekanin kann Hörer und Hörerin-

nen von bestimmten Lehrveranstaltungen ausschliessen oder sie nur so weit zulas- sen, als sie sich über entsprechende Vorkenntnisse ausweisen und es die Raum-, Ausrüstungs- und Betreuungsverhältnisse erlauben. Die Zulassungsbeschränkung ist in den amtlichen Publikationen anzukündigen.

Art. 16 Entscheid über die Zulassung

1 Der akademische Dekan bzw. die akademische Dekanin entscheidet im Rahmen

der Artikel 1–13 und auf Grund der vorgelegten Dokumente insbesondere über: a. die Zulassung von Kandidaten und Kandidatinnen als Studierende ins erste Semester einschliesslich Auferlegung von Aufnahmeprüfungen und Festset- zung der Prüfungsfächer; b. die Zulassung von Hörern und Hörerinnen zu Lehrveranstaltungen mit Zu- lassungsbeschränkungen.

2 Der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin für Lehre entscheidet im Rahmen der

Artikel 1–13 und auf Grund der vorgelegten Dokumente insbesondere über: a. die Zulassung von Studierenden in höhere Semester einschliesslich Auferle- gung von Aufnahmeprüfungen und Festsetzung der Prüfungsfächer; b. den Übertritt in eine andere Sektion einschliesslich Anrechnung bisheriger Studien und Prüfungen.

3 Über die Zulassung ausländischer, nicht in der Schweiz wohnhafter Kandidaten

und Kandidatinnen, die einen ausländischen Maturitätsausweis besitzen, entscheidet der akademische Dekan bzw. die akademische Dekanin zudem nach der jeweiligen Auslastung, die insbesondere durch die verfügbaren Lehrkräfte und Studienplätze bestimmt wird.

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Zulassung zur Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne AS 2002

Art. 17 Abs. 1

1 Der akademische Dekan bzw. die akademische Dekanin kann verlangen, dass der

Kandidat oder die Kandidatin die reduzierte Aufnahmeprüfung vor Studienantritt, nach dem Besuch eines von der ETHL durchgeführten Vorbereitungskurses oder spätestens bis zum Ende des ersten Studienjahres ablegt.

Art. 18 Abs. 1 und 2

1 Der akademische Dekan bzw. die akademische Dekanin legt die Termine und die

Fristen für die Anmeldung fest. Er bzw. sie organisiert die Aufnahmeprüfung in Zu- sammenarbeit mit dem Direktor bzw.der Direktorin der Kurse für Spezielle Mathe- matik und der Aufnahmekommission. Die Aufnahmeprüfungen für die Fächer der Gruppe 1 finden im Sommer oder im Herbst, die umfassenden Aufnahmeprüfungen und diejenigen der Gruppe 2 im Herbst statt.

2 Die Anmeldung kann innerhalb der vom akademischen Dekan bzw. der akademi-

schen Dekanin für die akademischen Ressourcen festgesetzten Frist zurückgezogen werden. In diesem Fall wird die Prüfungsgebühr zurückerstattet.

Art. 19 Ablauf der Prüfungen

1 Die Kandidaten und Kandidatinnen werden von Examinatoren und Examinatorin-

nen geprüft, die vom akademischen Dekan bzw. der akademischen Dekanin für die akademischen Ressourcen ernannt werden.

2 Bei den mündlichen Prüfungen werden die Examinatoren und Examinatorinnen

von Experten und Expertinnen begleitet; diese sehen auch die schriftlichen Arbeiten ein. Die Experten und Expertinnen werden vom akademischen Dekan bzw. der aka- demischen Dekanin für die akademischen Ressourcen ernannt.

Art. 20 Abs. 2

2 Wer nicht zugelassene Hilfsmittel verwendet, kann vom akademischen Dekan bzw.

der akademischen Dekanin für die akademischen Ressourcen von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestan- den.

Art. 22 Abs. 1 und 2 1 Die Leistungen werden mit Noten von 1 bis 6 bewertet; verlangt wird ein Mindest- durchschnitt von 4. Es sind nur ganze und halbe Noten zulässig. Note 0 wird erteilt, falls der bzw. die Studierende ohne ausreichende Begründung nicht zur Prüfung er- schienen ist oder an der Prüfung erschienen ist aber ein leeres Blatt abgegeben hat.

2 Aufgehoben

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Zulassung zur Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne AS 2002

Art. 24 Abs. 2

2 Der akademische Dekan bzw. die akademische Dekanin teilt den Kandidaten und

Kandidatinnen auf Antrag der Aufnahmekommission mittels Verfügung mit, ob sie bestanden haben oder nicht.

Art. 25 Abs. 1 1 Kandidaten und Kandidatinnen, die für den Eintritt ins erste Jahr eine Aufnahme- prüfung ablegen müssen, können zu den Kursen für Spezielle Mathematik zugelas- sen werden. Der akademische Dekan bzw. die akademische Dekanin behält sich vor, entsprechend der Anzahl verfügbarer Plätze und auf Grund der vorgelegten Auswei- se oder der Vortests vor der Aufnahme in die Kurse für Spezielle Mathematik eine Auswahl zu treffen.

Art. 26 Aufnahmekommission Der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin für Lehre regelt die Zusammensetzung und die Aufgaben der Aufnahmekommission.

Art. 27 Abs. 4

4 Der akademische Dekan bzw. die akademische Dekanin kann auf Grund eines be-

gründeten Gesuchs mittellosen Kandidaten und Kandidatinnen sowie Stipendiaten und Stipendiatinnen diese Gebühr erlassen.

II Diese Änderung tritt am 1. März 2002 in Kraft.

1. März 2002 Im Namen der Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne Der Präsident: Patrick Aebischer Der Vizepräsident für Lehre: Marcel Jufer

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