AS 2002 1938
Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge
Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
Änderung vom 15. Mai 2002
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge vom 19. Juni 19951 wird wie folgt geändert:
Art. 24 Fahrräder und Kinderräder
1 «Fahrräder» sind Fahrzeuge mit wenigstens zwei Rädern, die durch mechanische
Vorrichtungen ausschliesslich mit der Kraft der darauf sitzenden Personen fort- bewegt werden. Kinderräder und Invalidenfahrstühle gelten nicht als Fahrräder.
2 «Kinderräder» sind Fahrzeuge, welche der Definition des Fahrrades entsprechen,
jedoch speziell für die Verwendung durch Kinder im vorschulpflichtigen Alter vor- gesehen sind und nicht über die vollständige für Fahrräder vorgeschriebene Aus- rüstung, einschliesslich Vignette, verfügen.
II Diese Änderung tritt am 1. August 2002 in Kraft.
15. Mai 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
1 SR 741.41
1938 2002-0477