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AS 2002 1939

Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung)

Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung)

Änderung vom 26. Juni 2002

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Bio-Verordnung vom 22. September 19971 wird wie folgt geändert:

Art. 24a Kontrollbescheinigung

1 Einfuhren nach Artikel 23 und 24 müssen von einer Kontrollbescheinigung

begleitet werden. Wird die Sendung vor der Verzollung in mehrere Partien aufge- teilt, muss für jede Partie, die sich aus der Aufteilung ergibt, eine Teilkontroll- bescheinigung ausgestellt werden.

2 Das Departement kann für Einfuhren aus Ländern nach Artikel 23 die Kontroll-

bescheinigungspflicht erleichtern oder aufheben.

3 Das Departement kann Ausführungsvorschriften erlassen, namentlich zur Kon-

trollbescheinigung, zur Teilkontrollbescheinigung sowie zum Verfahren.

II Diese Änderung tritt am 1. August 2002 in Kraft.

26. Juni 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

1 SR 910.18

2002-1074 1939

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