AS 2002 2086
Verordnung über Fernmeldeanlagen
Verordnung über Fernmeldeanlagen (FAV)
vom 14. Juni 2002
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 11 Absatz 2, 31 Absatz 1, 33 Absatz 2, 62 und 64 Absatz 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19971 (FMG), in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19952 über die technischen Handelshemmnisse (THG), verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt: a. das beim Anbieten, Inverkehrbringen und bei der Inbetriebnahme von Fern- meldeanlagen gemäss Art. 3 Bst. d FMG geltende Verfahren; b. die Anerkennung von Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen; c. die Kontrolle der Fernmeldeanlagen.
Art. 2 Begriffe
1 In dieser Verordnung bedeutet:
a. Funkanlage: ein oder mehrere Sender oder Empfänger, eine Gruppe von Sendern und Empfängern, einschliesslich der Zusatzeinrichtungen, oder ein wesentliches Bauteil (Modul), die zum Senden oder Empfangen von Infor- mationen über Funk oder für bestimmte Zwecke der Radioastronomie an einem gegebenen Ort erforderlich sind; b. leitungsgebundene Anlage: alle Fernmeldeanlagen oder wesentliche Bau- teile (Module), mit deren Hilfe die Informationen über Leitungen übertragen oder zu diesem Zwecke benutzt werden; c. Fernmeldeendeinrichtung: alle Anlagen oder wesentliche Bauteile (Modu- le), die für den mit irgendeinem Mittel herzustellenden direkten oder indi- rekten Anschluss an Schnittstellen von Fernmeldenetzen, die ganz oder teil- weise für die Bereitstellung von Fernmeldediensten genutzt werden (Art. 3 Bst. b FMG), bestimmt sind;
SR 784.101.2
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d. Schnittstelle:
1. ein Netzabschlusspunkt eines Fernmeldenetzes, das ganz oder teilweise
für die Bereitstellung von Fernmeldediensten genutzt wird, d. h. der physische Anschlusspunkt, über den die Benutzerinnen und Benutzer Zugang zu einem solchen Netz erhalten (Schnittstelle von ganz oder teilweise für die Bereitstellung von Fernmeldediensten genutzten Fernmeldenetzen), sowie die entsprechenden technischen Spezifikatio- nen, oder
2. eine Schnittstelle für den Funkweg zwischen Funkanlagen (Luftschnitt-
stelle) sowie die entsprechenden technischen Spezifikationen; e. Anbieten: jedes auf das Inverkehrbringen von Fernmeldeanlagen gerichtete Verhalten, sei es durch Ausstellen in Geschäftsräumen oder an Veranstaltun- gen, durch Abbilden in Werbeprospekten, Katalogen, elektronischen Medien oder auf andere Weise; f. Inverkehrbringen: die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung von Fernmeldeanlagen; g. Inbetriebnahme: das erstmalige Erstellen und Betreiben einer Fernmeldean- lage, unabhängig davon, ob die Informationen durch die Benutzerinnen und Benutzer erfolgreich gesendet und empfangen werden können; h. Erstellen: Fernmeldeanlagen betriebsfertig machen, insbesondere sie repa- rieren; i. Betreiben: das Benützen von Fernmeldeanlagen, unabhängig davon, ob die Informationen erfolgreich gesendet und empfangen werden können.
2 Die Inbetriebnahme von Fernmeldeanlagen ist dem Inverkehrbringen gleich-
zusetzen, wenn dieses nicht bereits nach Absatz 1 Buchstabe f erfolgt ist. 3 Bauteile oder Unterbaugruppen, die für den Einbau in eine Fernmeldeanlage durch die Benutzerinnen und Benutzer bestimmt sind und Auswirkungen auf die Konfor- mität der Anlage mit den grundlegenden Anforderungen haben könnten, sind den Fernmeldeanlagen gleichzusetzen.
4 Bausätze für Fernmeldeanlagen, welche die für ihren Zusammenbau notwendigen
Bestandteile und Anleitungen enthalten, sind den Fernmeldeanlagen gleichzusetzen.
Art. 3 Schnittstellen
1 Das Bundesamt für Kommunikation (Bundesamt) bestimmt die für Schnittstellen
geltenden technischen Vorschriften und publiziert diese Liste in der Form einer Verordnung.
2 Es bestimmt unter Berücksichtigung der internationalen Praxis die Lage der
Schnittstellen.
Art. 4 Technische Normen
1 Das Bundesamt kann unabhängige schweizerische Normierungsstellen beauf-
tragen, technische Normen auszuarbeiten.
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2 Die nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a FMG bezeichneten technischen Normen
werden im Bundesblatt mit Titel und Referenzen publiziert3.
Art. 5 Anlagenklassen
1 Das Bundesamt bestimmt unter Berücksichtigung der internationalen Praxis die
Anlagenklassen und die diesen zugeordneten Anlagen; es führt deren Liste4. 2 Eine Klasse umfasst Anlagentypen, die als ähnlich gelten, und die Schnittstellen, für welche diese Anlagen ausgelegt sind. Eine Anlage kann mehr als einer Anlagen- klasse angehören.
2. Kapitel:
Anbieten und Inverkehrbringen von neuen Fernmeldeanlagen
1. Abschnitt: Konformität
Art. 6 Voraussetzungen für das Anbieten und Inverkehrbringen
1 Fernmeldeanlagen dürfen nur angeboten oder in Verkehr gebracht werden, wenn
sie die grundlegenden Anforderungen erfüllen, die in Artikel 7 bezeichnet sind, und den übrigen einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung genügen.
2 Die Konformität der Fernmeldeanlagen mit den genannten Anforderungen ist unter
Vorbehalt von Artikel 16 anhand der in den Artikeln 13 und 14 aufgeführten Kon- formitätsbewertungsverfahren nachzuweisen.
3 Fernmeldeanlagen, die gemäss dieser Verordnung kein Konformitätsbewertungs-
verfahren durchlaufen müssen, unterliegen bezüglich der Voraussetzungen für das Anbieten und Inverkehrbringen der Verordnung vom 9. April 19975 über elektrische Niederspannungserzeugnisse und der Verordnung vom 9. April 19976 über die elektromagnetische Verträglichkeit. Vorbehalten bleiben die Artikel 4 und 22–25 dieser Verordnung.
Art. 7 Grundlegende Anforderungen
1 Fernmeldeanlagen müssen folgende grundlegende Anforderungen erfüllen:
a. den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Benutzerinnen und Be- nutzer und anderer Personen, einschliesslich der Sicherheitsanforderungen gemäss Artikel 2 und Anhang 1 der Richtlinie 73/23/EWG vom 19. Februar
3 Die Liste der Titel der genannten Normen und ihr Text können beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (Switec), Mühlebachstrasse 54, 8008 Zürich, oder bei ProTelecom, Laupenstrasse 18a, 3001 Bern, bezogen werden. 4 Diese Liste kann beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach,
2501 Biel, bezogen werden.
5 SR 734.26 6 SR 734.5
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19737 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betref-
fend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Span- nungsgrenzen (Richtlinie 73/23/EWG), aber ohne Spannungsuntergrenze; b. die Anforderungen im Bereich des Schutzes betreffend die elektromagneti- sche Verträglichkeit nach Artikel 4 und Anhang 3 der Richtlinie 89/336/ EWG vom 3. Mai 19898 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit- gliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (Richtlinie 89/336/ EWG).
2 Von den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen ausgenommen sind
Sendeanlagen für die Teilnahme am Amateurfunk, es sei denn, die betreffenden Anlagen seien im Handel erhältlich. 3 Funkanlagen müssen zudem so hergestellt sein, dass sie das für terrestrische oder satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesene Spektrum und die Orbitres- sourcen effektiv nutzen, sodass keine funktechnischen Störungen auftreten.
4 Das Bundesamt bestimmt die anwendbaren zusätzlichen Anforderungen sowie die
betroffenen Fernmeldeanlagen oder Anlagenklassen unter Berücksichtigung der internationalen Praxis. Die zusätzlichen Anforderungen sind die folgenden: a. die Anlagen müssen über Netze mit anderen Anlagen zusammenwirken und in der ganzen Schweiz an Schnittstellen des geeigneten Typs angeschlossen werden können; b. sie dürfen weder schädliche Wirkungen für das Netz oder seinen Betrieb haben noch Netzressourcen missbrauchen, wodurch eine unannehmbare Beeinträchtigung des Dienstes verursacht würde; c. sie müssen über Sicherheitsvorrichtungen zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre der Benutzerinnen und Benutzer sowie der Teil- nehmerinnen und Teilnehmer verfügen; d. sie müssen bestimmte Funktionen zur Verhinderung von Betrug unterstüt- zen; e. sie müssen bestimmte Funktionen unterstützen, die den Zugang zu Ret- tungsdiensten sicherstellen; f. sie müssen bestimmte Funktionen unterstützen, damit sie von behinderten Benutzerinnen und Benutzern leichter genutzt werden können.
7 Al. Nr. L 77/29 vom 26. März 1973, abgeändert durch die Richtlinie 93/68 vom
14. Juni 1993 (Al. Nr. L 220/1 vom 30. August 1993). Der Text der Richtlinie kann beim Bundesamt für Energie, Monbijoustrasse 74, 3003 Bern, bezogen werden.
8 Al. Nr. L 139/19 vom 23. Mai 1989, abgeändert durch die Richtlinie 91/263 vom
29. April 1991 (Al. Nr. 128/1 vom 23. Mai 1991), die Richtlinie 92/31 vom 28. April 1992 (Al. Nr. L 126/11 vom 12. Mai 1992) und die Richtlinie 93/68 vom 14. Juni 1993 (Al. Nr. L 220/1 vom 30. August 1993). Der Text der Richtlinie kann beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, bezogen werden.
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Art. 8 Erfüllung der grundlegenden Anforderungen
1 Es wird davon ausgegangen, dass die nach den technischen Normen von Artikel 31
Absatz 2 Buchstabe a FMG hergestellten Fernmeldeanlagen die grundlegenden Anforderungen für die Aspekte erfüllen, die unter die besagte Bestimmung fallen.
2 Personen, die Fernmeldeanlagen anbieten oder in Verkehr bringen, welche die
technischen Normen in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a FMG nur teilweise oder überhaupt nicht erfüllen, müssen nachweisen können, dass sie die grundlegenden Anforderungen für ihre unter die vorgenannte Bestimmung fallenden Aspekte auf andere Weise erfüllen.
Art. 9 Notifikation der Funkanlagen
1 Wer eine Funkanlage anbieten oder in Verkehr bringen will, die in Frequenzbän-
dern betrieben wird, deren Nutzung auf internationaler Ebene nicht harmonisiert ist, muss das Bundesamt von dieser Absicht unterrichten. Das Bundesamt führt die Liste der Funkanlagen, für die keine Notifikation erforderlich ist9.
2 Die Notifikation muss Angaben namentlich über die funktechnischen Merkmale
der Funkanlage und gegebenenfalls die Identifikationsnummer der Konformitätsbe- wertungsstelle nach Artikel 21 enthalten. Sie hat spätestens vier Wochen vor Beginn des Inverkehrbringens der betreffenden Funkanlage zu erfolgen.
3 Falls das Bundesamt auf der Grundlage der nach Absatz 2 gemachten Angaben
feststellt, dass die Funkanlage den Vorschriften nicht entspricht, kann es die in Arti- kel 33 Absatz 3 FMG vorgesehenen Massnahmen treffen.
4 Das Bundesamt erlässt die notwendigen administrativen Vorschriften.
Art. 10 Konformitätserklärung
1 Wer eine Fernmeldeanlage anbietet oder in Verkehr bringt, muss ihr eine Erklä-
rung über die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen beilegen.
2 Die Konformitätserklärung wird vom Hersteller oder seinem in der Schweiz nie-
dergelassenen Bevollmächtigten ausgestellt. 3 Fällt die Fernmeldeanlage unter mehrere Regelungen, die eine Konformitätserklä- rung verlangen, so genügt eine einzige Erklärung.
4 Die Konformitätserklärung, die mit Datum und Unterschrift versehen sein muss,
enthält namentlich folgende Angaben: a. Name und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelasse- nen Bevollmächtigten; b. eine Beschreibung der Fernmeldeanlage, die ihre Identifizierung ermöglicht; c. die angewandten Vorschriften, technischen Normen oder anderen Spezifika- tionen;
9 Diese Liste kann beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach,
2501 Biel, bezogen werden.
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d. die Identität der Person, welche sie für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Bevollmächtigten unterzeichnet. 5 Sie muss in einer der Amtssprachen der Schweiz oder in Englisch abgefasst sein.
6 Der Hersteller, sein Bevollmächtigter, oder, wenn keine dieser beiden Personen in der Schweiz niedergelassen ist, die für das Anbieten oder Inverkehrbringen verant- wortlichen Personen müssen während zehn Jahren seit dem Herstellungsdatum der Fernmeldeanlage eine Kopie der Konformitätserklärung vorlegen können. Bei einer Serienfertigung beginnt die Frist mit dem Herstellungsdatum des letzten Exemplars.
Art. 11 Benutzerinformationen
1 Wer eine Fernmeldeanlage anbietet oder in Verkehr bringt, muss dieser Infor-
mationen über die bestimmungsgemässe Verwendung, eventuelle Verwendungs- einschränkungen und eventuelle Schnittstellen von Fernmeldenetzen, an welche sie angeschlossen werden kann, beilegen.
2 Artikel 10 Absatz 6 gilt sinngemäss.
3 Das Bundesamt erlässt die notwendigen administrativen Vorschriften unter
Berücksichtigung der internationalen Praxis.
Art. 12 Technische Unterlagen
1 Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Konformitätsbewertungsverfahren
(Anhänge II–V) muss die für das Inverkehrbringen von Fernmeldeanlagen verant- wortliche Person die technischen Unterlagen vorlegen können, welche die Konfor- mität mit den grundlegenden Anforderungen nachweisen.
2 Die technischen Unterlagen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
a. eine allgemeine Beschreibung der Fernmeldeanlage, die, vorzugsweise mit Hilfe von Fotografien, zu ihrer Identifizierung ausreichend ist; b. Entwürfe, Fertigungszeichnungen und Listen von Bauteilen, Unterbaugrup- pen, Schaltkreisen usw.; c. Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Listen sowie der Funktionsweise der Fernmeldeanlage notwendig sind; d. eine Liste der nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a FMG bezeichneten technischen Normen, die ganz oder teilweise zur Anwendung gelangten, sowie eine Beschreibung und Erklärung der zur Erfüllung der grundlegen- den Anforderungen von Artikel 7 gewählten Lösungen, wenn die techni- schen Normen nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a FMG nicht zur Anwendung gelangten oder nicht existieren; e. die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, der durchgeführten Prüfun- gen usw.; f. die Prüfberichte.
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3 Sie müssen in einer der Amtssprachen der Schweiz oder in Englisch abgefasst sein; andernfalls müssen die für ihre Bewertung vorgelegten Ausführungen in einer dieser Sprachen geschrieben sein.
4 Artikel 10 Absatz 6 gilt sinngemäss.
2. Abschnitt: Anwendbare Bewertungsverfahren
Art. 13 Funkanlagen
1 Empfangsanlagen unterliegen einem der folgenden Verfahren:
a. dem Verfahren interne Fertigungskontrolle (Anhang II); b. dem Verfahren Konstruktionsunterlagen (Anhang IV); c. dem Verfahren umfassende Qualitätssicherung (Anhang V).
2 Sendeempfangs- oder Sendeanlagen, die den vom Bundesamt bezeichneten techni-
schen Normen (Art. 31 Abs. 2 Bst. a FMG) entsprechen, unterliegen einem der fol- genden Verfahren: a. dem Verfahren interne Fertigungskontrolle und spezifische Geräteprüfungen (Anhang III); b. dem Verfahren Konstruktionsunterlagen (Anhang IV); c. dem Verfahren umfassende Qualitätssicherung (Anhang V).
3 Sendeempfangs- oder Sendeanlagen, die den vom Bundesamt bezeichneten techni-
schen Normen (Art. 31 Abs. 2 Bst. a FMG) nicht oder nur teilweise entsprechen, unterliegen einem der folgenden Verfahren: a. dem Verfahren Konstruktionsunterlagen (Anhang IV); b. dem Verfahren umfassende Qualitätssicherung (Anhang V).
4 In Bezug auf den Nachweis ihrer Konformität mit den grundlegenden Anforderun-
gen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a unterliegen Funkanlagen auch dem Verfah- ren interne Fertigungskontrolle (Anhang II).
5 In Bezug auf den Nachweis ihrer Konformität mit den grundlegenden Anforderun-
gen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b unterliegen Funkanlagen auch dem Verfah- ren nach den Artikeln 6–8 der Verordnung vom 9. April 199710 über die elektroma- gnetische Verträglichkeit. Vorbehalten bleibt Artikel 10 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung.
Art. 14 Leitungsgebundene Fernmeldeendeinrichtungen
1 Leitungsgebundene Fernmeldeendeinrichtungen unterliegen einem der folgenden
Verfahren:
10 SR 734.5
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a. dem Verfahren interne Fertigungskontrolle (Anhang II); b. dem Verfahren Konstruktionsunterlagen (Anhang IV); c. dem Verfahren umfassende Qualitätssicherung (Anhang V).
2 In Bezug auf den Nachweis ihrer Konformität mit den grundlegenden Anforderun-
gen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a unterliegen leitungsgebundene Fernmelde- endeinrichtungen auch dem Verfahren interne Fertigungskontrolle (Anhang II).
3 In Bezug auf den Nachweis ihrer Konformität mit den grundlegenden Anforderun-
gen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b unterliegen leitungsgebundene Fernmelde- endeinrichtungen auch dem Verfahren nach den Artikeln 6–8 der Verordnung vom 9. April 199711 über die elektromagnetische Verträglichkeit. Vorbehalten bleibt Artikel 10 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung.
3. Abschnitt: Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen
Art. 15
1 Die Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen, die Berichte ausarbeiten oder
Bescheinigungen ausstellen, müssen: a. entsprechend der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199612 akkreditiert sein; b. in der Schweiz auf Grund internationaler Abkommen anerkannt sein; oder c. nach schweizerischem Recht auf andere Weise ermächtigt sein. 2 Wer sich auf Dokumente einer andern Stelle als der in Absatz 1 genannten stützt, muss glaubhaft nachweisen, dass die Prüfverfahren oder Bewertungen und die Qua- lifikationen der besagten Stelle den schweizerischen Anforderungen genügen (Art. 18 Abs. 2 THG).
4. Abschnitt:
Von der Bewertung und der Kennzeichnung ausgenommene Fernmeldeanlagen
Art. 16 Von der Konformitätsbewertung und der Kennzeichnung ausgenommen sind: a. Fernmeldeanlagen, die ausschliesslich für militärische Zwecke, für Zwecke des Zivilschutzes oder für andere Ausnahmesituationszwecke erstellt und betrieben werden, sofern sie nicht in einem gemeinsamen Funknetz zusam- men mit anderen Organisationen erstellt und betrieben werden;
11 SR 734.5 12 SR 946.512
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b. Funkanlagen, die ausschliesslich zu technischen Versuchszwecken auf Grund einer diesbezüglich erteilten Funkkonzession erstellt und betrieben werden; c. Funkanlagen, die im Rahmen einer ausschliesslich zu Vorführzwecken er- teilten, befristeten Funkkonzession vorgeführt werden; d. Funkanlagen, die auf Frequenzen unter 9 kHz und über 3000 GHz erstellt und betrieben werden; e. Sendeanlagen für die Teilnahme am Amateurfunk, einschliesslich der Bausätze (Art. 2 Abs. 4), mit Ausnahme der im Handel erhältlichen Anla- gen; f. Funkanlagen, die von Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland proviso- risch erstellt und nicht länger als drei Monate betrieben werden, wenn:
1. ihr Erstellen und Betreiben im betreffenden Staat erlaubt ist, und
2. ihre Leistung und ihre Frequenzen den durch das Bundesamt festge-
legten technischen Vorschriften entsprechen; g. Sprech- und Navigationsfunkanlagen, die ausschliesslich in Luftfahrzeugen fest installiert, erstellt und betrieben werden und der Koordinierung des Luftverkehrs sowie dem sicheren Führen von Luftfahrzeugen dienen, soweit sie vom Bundesamt für Zivilluftfahrt zu diesem Zweck anerkannt sind. Letzteres informiert das Bundesamt über die anerkannten Anlagen; h. Anlagen, die ausschliesslich zum Empfang von Radio- und Fernsehpro- grammen dienen; i. leitungsgebundene Fernmeldeendeinrichtungen, die ausschliesslich zu tech- nischen Versuchszwecken auf Grund einer zu diesem Zweck erteilten Bewilligung erstellt und betrieben werden; j. leitungsgebundene Fernmeldeendeinrichtungen, die ausschliesslich von diplomatischen Vertretungen, ständigen Missionen, konsularischen Posten und gouvernementalen internationalen Organisationen innerhalb ihrer Gebäude oder Gebäudeteile oder auf unmittelbar daran angrenzendem Gelände erstellt und betrieben werden; k. leitungsgebundene Fernmeldeendeinrichtungen zum Messen oder Testen, die von im Fernmeldebereich spezialisierten Personen erstellt und betrieben werden, sei es zum Entdecken und Diagnostizieren von Problemen anläss- lich der Inbetriebnahme, des Erstellens oder des Betreibens von Fernmelde- anlagen oder sei es zum Erstellen ihrer Charakteristika und Überprüfen ihrer Funktionstüchtigkeit.
5. Abschnitt: Besondere Bestimmungen
Art. 17 Einschränkungen
1 Fernmeldeanlagen nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben b, c, f, i und j dürfen
weder angeboten noch in Verkehr gebracht werden.
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2 Funkempfangsanlagen für das Abhören der öffentlichen Funksendungen im Sinne
von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung vom 6. Oktober 199713 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen dürfen nur zu diesem Zweck angebo- ten werden.
3 Im Handel erhältliche Sendeanlagen für die Teilnahme am Amateurfunk dürfen nur
angeboten und in Verkehr gebracht werden, wenn sie im Bereich über 30 MHz aus- schliesslich auf Frequenzen des Amateurfunks senden können.
Art. 18 Messe und Vorführung
1 Wer eine Fernmeldeanlage ausstellt, die den Voraussetzungen für ihr Inverkehr-
bringen nicht entspricht, muss deutlich darauf hinweisen, dass die betreffende Anla- ge die Vorschriften nicht erfüllt und nicht in Verkehr gebracht werden darf.
2 Wer eine leitungsgebundene Fernmeldeendeinrichtung, die den Voraussetzungen
für ihr Inverkehrbringen nicht entspricht, zu Vorführungszwecken durch Anschluss an ein Netz einer Fernmeldedienstanbieterin erstellen und betreiben will, muss die Einwilligung dieser Anbieterin erlangen.
3 Wer eine leitungsgebundene Funkanlage, die den Voraussetzungen für ihr Inver-
kehrbringen nicht entspricht, zu Vorführungszwecken erstellen und betreiben will, muss die erforderliche Konzession erlangen (Art. 35 der Verordnung vom 6. Okto- ber 199714 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen).
4 Vorbehalten bleibt Artikel 18 der Verordnung vom 9. April 199715 über elektri-
sche Niederspannungserzeugnisse.
Art. 19 Technische Versuche leitungsgebundener Fernmeldeendeinrichtungen
1 Wer eine leitungsgebundene Fernmeldeendeinrichtung zu technischen Versuchs-
zwecken nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe i durch Anschluss an ein Netz einer Fernmeldedienstanbieterin erstellen und betreiben will, muss die Einwilligung dieser Anbieterin und eine Bewilligung des Bundesamtes erlangen. 2 Gestützt auf die Einwilligung der Fernmeldedienstanbieterin erteilt das Bundesamt eine Bewilligung, wenn angenommen werden kann, dass die Bestimmungen von Artikel 7 eingehalten werden. Es begrenzt die Versuchsdauer auf höchstens 18 Mo- nate und legt die Anzahl Anlagen fest.
3 Müssen die Anlagen bei Dritten erstellt und betrieben werden, so haben Gesuch-
stellerinnen und Gesuchsteller im Auftrag dieser Dritten zu handeln.
4 Die Anlagen müssen nach Ablauf der Bewilligung abgetrennt werden, wenn sie in
der Zwischenzeit nicht ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen haben.
13 SR 784.102.1 14 SR 784.102.1 15 SR 734.26
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3. Kapitel:
Anbieten und Inverkehrbringen von gebrauchten Fernmeldeanlagen
Art. 20
1 Gebrauchte Fernmeldeanlagen dürfen nur angeboten und in Verkehr gebracht wer-
den, wenn sie zum Zeitpunkt, an dem sie erstmals angeboten oder in Verkehr gebracht wurden, den damals geltenden Bestimmungen entsprechen. 2 Gebrauchte Fernmeldeanlagen, in denen für ihre Funktion wichtige Bauteile geän- dert wurden, unterliegen den gleichen Bestimmungen wie neue Anlagen.
4. Kapitel: Kennzeichnung (Beschriftung)
Art. 21 1 Alle Fernmeldeanlagen, die angeboten, in Verkehr gebracht, erstellt oder betrieben werden, müssen dauerhaft und leicht lesbar mit folgenden Angaben gekennzeichnet werden: a. Typ; b. Name des Herstellers oder der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person; c. Los- oder Seriennummer; d. gegebenenfalls die Identifikation der Anlagenklasse (Art. 5).
2 Die Identifikationsnummer der für die Konformitätsbewertung verantwortlichen
Stelle tragen müssen zudem Fernmeldeanlagen, die keines der folgenden Verfahren durchlaufen haben: a. Verfahren interne Fertigungskontrolle (Anhang II); b. Verfahren interne Fertigungskontrolle und spezifische Geräteprüfungen (Anhang III), sofern die in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen technischen Normen die wesentlichen Funktestreihen definieren.
3 Die Identifikationsnummer befindet sich auf der Fernmeldeanlage selbst. Die
Beschriftung hat gut sichtbar und leicht lesbar zu sein und darf sich nicht entfernen lassen.
4 Das Bundesamt kann ausländische Identifikationsnummern oder andere Angaben
betreffend die für die Konformitätsbewertung verantwortliche Stelle anerkennen. Diese Nummern und Angaben ersetzen die in Absatz 2 aufgeführten Identifikations- nummern.
5 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben müssen durch den Hersteller,
seinen Bevollmächtigten oder die für das Anbieten oder Inverkehrbringen verant- wortliche Person angebracht werden.
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6 In Ausnahmefällen kann das Bundesamt die Identifizierbarkeit der Fernmeldean-
lage auf andere Weise sicherstellen.
7 Es kann die notwendigen administrativen Vorschriften erlassen.
5. Kapitel: Kontrolle
Art. 22 Grundsätze 1 Das Bundesamt kontrolliert, ob die angebotenen, in Verkehr gebrachten, erstellten und betriebenen Fernmeldeanlagen den Bestimmungen dieser Verordnung und sei- nen eigenen Vorschriften (Art. 33 Abs. 1 FMG) entsprechen. Für die Kontrolle der Aspekte der elektrischen Sicherheit (Art. 7 Abs. 1 Bst. a) zieht es das Eidgenös- sische Starkstrominspektorat bei.
2 Es führt zu diesem Zweck Stichproben durch. Falls Anhaltspunkte vorliegen, wo-
nach eine Fernmeldeanlage nicht den Bestimmungen dieser Verordnung und jenen des Bundesamtes entspricht, führt es ebenfalls eine Kontrolle durch. Es ist zudem ermächtigt, anlässlich eines Konzessionsgesuchs Kontrollen von Fernmeldeanlagen durchzuführen, sofern es sich im Rahmen eines Dienstekonzessionsgesuchs bei der Gesuchstellerin oder beim Gesuchsteller und bei der Betreiberin oder beim Betreiber der Anlage um dieselbe Person handelt.
3 Es kann von der Eidgenössischen Zollverwaltung verlangen, dass sie ihm Aus-
künfte über die Einfuhr von Fernmeldeanlagen für einen bestimmten Zeitraum er- teilt. 4 Die Anlageschutzverordnung vom 2. Mai 199016 bleibt für die militärischen Fern- meldeanlagen vorbehalten.
Art. 23 Kontrollmittel
1 Das Bundesamt ist im Rahmen von Kontrollen ermächtigt, von der für das Anbie-
ten oder Inverkehrbringen verantwortlichen Person die zum Nachweis der Konfor- mität der Fernmeldeanlagen mit den Bestimmungen dieser Verordnung und seinen eigenen Vorschriften notwendigen Dokumente und Informationen sowie die unent- geltliche Übergabe der betreffenden Fernmeldeanlagen zu verlangen und sie durch eine in Artikel 15 bezeichnete Prüfstelle prüfen zu lassen.
2 Bei den Kontrollen müssen die Benutzerinnen oder Benutzer die in ihrem Besitz
befindlichen Dokumente betreffend die Fernmeldeanlage sowie die Informationen zur Bestimmung der für das Anbieten und Inverkehrbringen verantwortlichen Per- son herausgeben. 3 Wenn die für das Anbieten oder Inverkehrbringen verantwortliche Person die ver- langten Dokumente und Informationen nicht oder nur teilweise in der vom Bundes- amt festgelegten Frist liefert oder Grund zur Annahme besteht, dass die Fernmelde-
16 SR 510.518.1
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anlagen den Vorschriften nicht entsprechen, kann das Bundesamt Prüfungen anord- nen.
4 Es kann ebenfalls Prüfungen anordnen, wenn:
a. Grund zur Annahme besteht, dass eine Zulassung, eine Konformitätserklä- rung oder andere vorgelegte Bescheinigungen der Anlage nicht entsprechen; b. aus der Konformitätserklärung nicht klar ersichtlich ist, dass die Fernmelde- anlage die verlangten Anforderungen erfüllt. 5 Die Kosten für die Prüfungen trägt die für das Anbieten oder das Inverkehrbringen verantwortliche Person, wenn: a. sie die verlangten Dokumente und Informationen nicht oder nur teilweise in der vom Bundesamt festgelegten Frist geliefert hat; oder b. die Prüfungen ergeben, dass die Fernmeldeanlagen die verlangten Anfor- derungen nicht erfüllen.
6 Vor der Anordnung von Prüfungen hört das Bundesamt die für das Anbieten oder
Inverkehrbringen verantwortliche Person an.
Art. 24 Massnahmen 1 Ergibt die Kontrolle oder die Überprüfung, dass die Bestimmungen dieser Verord- nung oder die Vorschriften des Bundesamtes verletzt wurden, so kann dieses nach Anhörung der für das Anbieten, das Inverkehrbringen oder das Betreiben verant- wortlichen Person die entsprechenden Massnahmen nach Artikel 33 Absatz 3 FMG anordnen.
2 Es kann die getroffenen Massnahmen veröffentlichen.
Art. 25 Störungen
1 Das Bundesamt hat jederzeit Zutritt zu Fernmeldeanlagen, die den Fernmeldever-
kehr oder den Rundfunk stören, und kann die in Artikel 34 FMG vorgesehenen Massnahmen ergreifen.
2 Im Übrigen gelten die Artikel 22 und 23 sinngemäss.
6. Kapitel: Übergangsbestimmungen
1. Abschnitt: Fernmeldeanlagen
Art. 26
1 Folgende Anlagen erfüllen die Bestimmungen dieser Verordnung:
a. die nach der Verordnung vom 25. März 199217 über Teilnehmeranlagen zu- gelassenen Fernmeldeanlagen;
17 AS 1992 901
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b. die nach der Radio- und Fernsehverordnung vom 16. März 199218 von den PTT-Betrieben bewilligten Verbreitungs- und Weiterverbreitungseinrichtun- gen; c. die nach der Verordnung vom 6. Oktober 199719 über Fernmeldeanlagen zugelassenen Fernmeldeanlagen.
2 Fernmeldeanlagen dürfen weiterhin erstellt und betrieben werden, ohne dass sie
einer Konformitätsbewertung unterliegen, wenn sie die folgenden Bedingungen er- füllen: a. sie waren nicht der Verordnung vom 25. März 1992 über Teilnehmeranlagen unterstellt; b. sie mussten nach der Verordnung vom 6. Oktober 1997 über Fernmeldean- lagen Gegenstand einer Konformitätsbewertung sein; c. sie wurden vor dem 1. Januar 1998 erstellt und betrieben oder sie ent- spechen in allen Punkten dem Baumuster einer Serie, das vor dem 1. Januar
1998 erstellt und betrieben wurde.
3 Die in Absatz 2 genannten Anlagen dürfen ohne Konformitätsbewertung nicht an-
geboten und in Verkehr gebracht werden.
4 Wenn wichtige wirtschaftliche Gründe es erfordern, kann das Bundesamt die
Bewilligung erteilen, die Anlagen nach Absatz 2 durch identische Anlagen zu erset- zen.
5 Fernmeldeanlagen, die den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 5 der
Richtlinie vom 12. Februar 1998 des Europäischen Parlaments und des Rates über Telekommunikationsendeinrichtungen und Satellitenfunkanlagen einschliesslich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (Richtlinie 98/13/EG20) entsprechen und vor dem 1. Mai 2000 ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen haben, dürfen vorbehaltlich wesentlicher Änderungen der geltenden technischen Normen: a. weiterhin erstellt und betrieben werden, ohne dass sie einer erneuten Kon- formitätsbewertung unterliegen; b. angeboten und in Verkehr gebracht werden, ohne dass sie einer erneuten Konformitätsbewertung unterliegen.
6 Im Falle wesentlicher Änderungen der geltenden technischen Normen trifft das
Bundesamt bei Bedarf Massnahmen bezüglich der angebotenen, in Verkehr gebrachten, erstellten oder betriebenen Fernmeldeanlagen.
7 Anlagen nach Absatz 5 können nur angeboten oder in Verkehr gebracht werden,
wenn sie mit Benutzerinformationen nach Artikel 11 und einer Konformitätser- klärung nach Artikel 10 versehen sind, aus der hervorgeht, dass sie die grundlegen- den Anforderungen der Richtlinie 98/13/EG erfüllen.
18 AS 1992 680 19 AS 1997 2853
20 Al. Nr.oL74/1 vom 12.3.1998. Der Text der Richtlinie kann beim Bundesamt für
Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, bezogen werden.
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8 Funkempfangsanlagen und Anlagen für die Teilnahme am Amateurfunk, die vor
dem 1. Mai 2001 keiner Konformitätsbewertung unterlagen, dürfen weiterhin erstellt und betrieben werden, ohne dass sie ein Konformitätsbewertungsverfahren durch- laufen müssen. Diese Anlagen dürfen ohne Konformitätsbewertung weder angebo- ten noch in Verkehr gebracht werden.
2. Abschnitt: Zugelassene Fernmeldeanlagen
Art. 27 Konformitätserklärung und technische Unterlagen Wer eine Fernmeldeanlage anbietet oder in Verkehr bringt, die nach der Verordnung vom 25. März 199221 über Teilnehmeranlagen oder nach der Verordnung vom 6. Oktober 199722 über Fernmeldeanlagen zugelassen ist, muss ihr weder eine Konformitätserklärung nach Artikel 10 beilegen noch die in Artikel 12 genannten technischen Unterlagen vorlegen können.
Art. 28 Änderung der Anlage, der Kennzeichnung oder der Firma
1 Zugelassene Fernmeldeanlagen dürfen nur geändert werden, wenn sie ein neues
Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen.
2 Zulassungsinhaberinnen und -inhaber müssen dem Bundesamt im Voraus melden,
wenn sie die Kennzeichnung (Art. 21), die Firma oder die Adresse ändern wollen.
Art. 29 Erlöschen der Zulassung
1 Die Zulassung erlischt:
a. mit dem Widerruf durch das Bundesamt; b. nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer, wenn diese befristet ist; c. mit dem Tod der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers oder, wenn die Zulassung auf eine juristische Person ausgestellt ist, mit deren Auflösung.
2 Das Bundesamt kann die Zulassung aus berechtigten Gründen widerrufen, insbe-
sondere: a. bei Änderungen dieser Verordnung oder seiner eigenen technischen und administrativen Vorschriften; b. wenn die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber diese Verord- nung oder mit der Zulassung verbundene Auflagen missachtet hat.
3 Das Bundesamt bestimmt, wie sich der Widerruf der Zulassung auf Fernmeldean-
lagen auswirkt, die bereits angeboten, in Verkehr gebracht, erstellt oder betrieben werden.
21 AS 1992 901 22 AS 1997 2853
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3. Abschnitt: Konformitätsbewertung durch das Bundesamt
Art. 30
1 Fehlt die Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a
und c, so ist das Bundesamt ermächtigt, die Aufgaben der Konformitätsbewertungs- stelle in den Verfahren interne Fertigungskontrolle und spezifische Geräteprüfungen (Anhang III), Konstruktionsunterlagen (Anhang IV) und umfassende Qualitätssiche- rung (Anhang V) zu übernehmen. Das Bundesamt regelt die Übergangsmodalitäten in Zusammenarbeit mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft.
2 Das Bundesamt stellt eine Bescheinigung für eine umfassende Qualitätssicherung
aus (Anhang V), sofern die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller nachweisen, dass sie: a. ein Qualitätssicherungszertifikat nach ISO 9001 einer in der Schweiz aner- kannten Konformitätsbewertungsstelle besitzen; b. die Bedingungen des Verfahrens umfassende Qualitätssicherung (Anhang V) erfüllen.
7. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 31 Vollzug
1 Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung.
2 Es kann im Geltungsbereich dieser Verordnung mit dem Ausland Vereinbarungen
technischen und administrativen Inhalts abschliessen.
Art. 32 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 6. Oktober 199723 über Fernmeldeanlagen wird aufgehoben.
Art. 33 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.
14. Juni 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
23 AS 1997 2853, 1999 370, 2000 1058 3012
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Anhang I
Liste der Verfahren
Anhang II Verfahren interne Fertigungskontrolle Anhang III Verfahren interne Fertigungskontrolle und spezifische Geräteprüfungen Anhang IV Verfahren Konstruktionsunterlagen Anhang V Verfahren umfassende Qualitätssicherung
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Anhang II (Art. 13, 14 und 21)
Verfahren interne Fertigungskontrolle
1 Die interne Fertigungskontrolle ist das Verfahren, bei dem der Hersteller
oder sein in der Schweiz niedergelassener Bevollmächtigter, der die Ver- pflichtung nach Ziffer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, dass die Fernmelde- anlagen die für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Bevollmächtigter stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus.
2 Der Hersteller erstellt die in Artikel 12 Absatz 2 dieser Verordnung be-
schriebenen technischen Unterlagen.
3 Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Konformität der
Fernmeldeanlage mit den entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung ermöglichen. Sie müssen Entwurf, Fertigung und Funktionsweise der Fern- meldeanlage abdecken.
4 Der Hersteller trifft alle erforderlichen Massnahmen, damit das Fertigungs-
verfahren die Konformität der Fernmeldeanlagen mit den unter Artikel 12 Absatz 2 genannten technischen Unterlagen und mit den für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung gewährleistet.
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Anhang III (Art. 13, 21 und 30)
Verfahren interne Fertigungskontrolle und spezifische Geräteprüfungen
1 Das Verfahren interne Fertigungskontrolle und spezifische Geräteprüfungen
entspricht dem in Anhang II beschriebenen Verfahren mit folgenden Zusatzvorschriften.
2 Jede Anlage ist vom Hersteller oder in seinem Auftrag allen wesentlichen
Funktestreihen zu unterziehen. Für die Festlegung der als wesentlich gelten- den Testreihen ist eine Konformitätsbewertungsstelle seiner Wahl zuständig, es sei denn, die Testreihen sind in den technischen Normen festgelegt. Die Konformitätsbewertungsstelle trägt früheren Entscheidungen, die von Konformitätsbewertungsstellen getroffen wurden, gebührend Rechnung.
3 Der Hersteller, sein in der Schweiz niedergelassener Bevollmächtigter oder
die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person erklärt, dass die Tests durchgeführt wurden und die Fernmeldeanlage die grundlegenden Anforderungen erfüllt, und bringt die Identifikationsnummer der Konformitätsbewertungsstelle während des Fertigungsprozesses an.
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Anhang IV (Art. 13, 14 und 30)
Verfahren Konstruktionsunterlagen
1 Das Verfahren Konstruktionsunterlagen entspricht:
– für Funkanlagen dem in Anhang III beschriebenen Verfahren mit den folgenden Zusatzvorschriften; – für leitungsgebundene Fernmeldeendeinrichtungen dem in Anhang II beschriebenen Verfahren mit den folgenden Zusatzvorschriften.
2 Die technischen Unterlagen nach Artikel 12 Absatz 2 dieser Verordnung
und gegebenenfalls die Konformitätserklärung in Bezug auf die spezifischen Funktestreihen nach Anhang III Ziffer 3 bilden die Konstruktionsunterlagen.
3 Der Hersteller, sein in der Schweiz niedergelassener Bevollmächtigter oder
die für das Inverkehrbringen der Fernmeldeanlage verantwortliche Person legt die Unterlagen einer oder mehreren Konformitätsbewertungsstellen vor; jede dieser Konformitätsbewertungsstellen ist über die anderen Konformi- tätsbewertungsstellen zu unterrichten, welche die Unterlagen erhalten haben.
4 Die Konformitätsbewertungsstelle überprüft die Unterlagen; ist ihrer
Auffassung nach nicht ordnungsgemäss nachgewiesen worden, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind, so kann die Konformitätsbe- wertungsstelle gegenüber dem Hersteller, seinem Bevollmächtigten oder der für das Inverkehrbringen der Fernmeldeanlage verantwortlichen Person eine Stellungnahme abgeben; sie unterrichtet die anderen Konformitäts- bewertungsstellen, die die Unterlagen erhalten haben, entsprechend. Die Stellungnahme wird innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Unterlagen bei der Konformitätsbewertungsstelle abgegeben. Nach Erhalt dieser Stellungnahme oder nach Ablauf des Zeitraums von vier Wochen darf die Fernmeldeanlage vorbehaltlich Artikel 33 Absatz 3 FMG in Verkehr gebracht werden.
5 Der Hersteller, sein in der Schweiz niedergelassener Bevollmächtigter oder
die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person bewahrt die Unterlagen für einen Zeitraum, der frühestens zehn Jahre nach Herstellung der letzten Fernmeldeanlage endet, für die zuständigen nationalen Behörden zu Kontrollzwecken auf.
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Anhang V (Art. 13, 14 und 30)
Verfahren umfassende Qualitätssicherung
1 Die umfassende Qualitätssicherung ist das Verfahren, bei dem der
Hersteller, der die Verpflichtungen nach Ziffer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden Fernmeldeanlagen die für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Bevollmächtigter stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus.
2 Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für
Entwicklung, Herstellung sowie Endabnahme der Fernmeldeanlagen und Testen nach Ziffer 3 und unterliegt der Überwachung nach Ziffer 4.
3 Qualitätssicherungssystem
3.1 Der Hersteller beantragt bei einer Konformitätsbewertungsstelle seiner Wahl
die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems. Der Antrag enthält: – alle relevanten Angaben über die vorgesehenen Fernmeldeanlagen (technische Unterlagen gemäss Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung), – die Dokumentation über das Qualitätssicherungssystem (Ziffer 3.2).
3.2 Das Qualitätssicherungssystem muss die Konformität der Fernmeldeanlagen
mit den für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung gewährleisten. Alle vom Hersteller berücksichtigten Elemente, Anforderungen und Vor- schriften müssen systematisch und ordnungsgemäss in Form schriftlicher Grundsätze, Verfahren und Anweisungen dokumentiert sein. Die Dokumentation des Qualitätssicherungssystems soll sicherstellen, dass die Qualitätssicherungsgrundsätze und -verfahren wie z.B. Qualitätssicherungs- programme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden. Sie muss insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten: – Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in Bezug auf Qualität der Entwicklung und der Fernmeldeanlagen, – Vorschriften, technische Normen oder andere zur Anwendung gelangende Spezifikationen, und – wenn die in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a FMG genannten Normen nicht vollständig angewendet werden – eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gewählten Lösungen,
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– Techniken zur Steuerung der Entwicklung und Prüfung des Entwick- lungsergebnisses, Verfahren und systematische Massnahmen, die bei der Entwicklung der zum betreffenden Anlagentyp gehörenden Fernmelde- anlagen angewandt werden, – entsprechende Fertigungs-, Qualitätssteuerungs- und Qualitäts- sicherungstechniken, angewandte Verfahren und vorgesehene systematische Massnahmen, – Untersuchungen und Tests, die vor, während und nach der Herstellung durchgeführt werden, unter Angabe ihrer Häufigkeit, sowie gegebenen- falls die Ergebnisse der vor der Herstellung durchgeführten Prüfungen, – Mittel, mit denen sichergestellt wird, dass die Test- und Prüfanlagen die relevanten Anforderungen für die Durchführung der erforderlichen Prüfung erfüllen, – Qualitätsberichte wie Inspektionsberichte, Test- und Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw., – Mittel, mit denen die Erreichung der geforderten Entwicklungs- und Produktqualität sowie die wirksame Arbeitsweise des Qualitäts- sicherungssystems überwacht werden.
3.3 Die Konformitätsbewertungsstelle bewertet das Qualitätssicherungssystem,
um festzustellen, ob es die unter Ziffer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende Norm24 erfüllen, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen. Die Konformitätsbewertungsstelle bewertet insbesondere, ob das Qualitäts- steuerungssystem im Lichte der gemäss Ziffer 3.1 und Ziffer 3.2 vorgelegten relevanten Dokumentation, die gegebenenfalls vom Hersteller vorgelegte Testergebnisse enthält, die Konformität der Fernmeldeanlagen mit den Anforderungen der Verordnung gewährleistet. Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams muss über Erfahrungen in der Bewertung der betreffenden Fernmeldeanlagentechnologie verfügen. Das Bewertungsverfahren umfasst einen Besuch beim Hersteller zur dortigen Bewertung. Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und die mit einer Begründung versehene Entscheidung.
3.4 Der Hersteller übernimmt es, die Verpflichtungen aus dem Qualitäts-
sicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäss und effizient funktioniert. Der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Bevollmächtigter hält die Konformitätsbewertungsstelle, die das Qualitätssicherungssystem
24 Diese Norm (EN ISO 9001) wird vervollständigt werden, um die spezifischen Merkmale der Fernmeldeanlagen zu berücksichtigen.
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zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen dieses Systems auf dem Laufenden. Die Konformitätsbewertungsstelle beurteilt die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch die unter Ziffer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist. Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und die mit einer Begründung versehene Entschei- dung.
4 Überwachung unter der Verantwortung der Konformitätsbewertungsstelle
4.1 Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Verpflichtun-
gen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmässig erfüllt.
4.2 Der Hersteller gewährt der Konformitätsbewertungsstelle zu Kontroll-
zwecken Zugang zu den Entwicklungs-, Herstellungs-, Abnahme-, Test- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere: – die Dokumentation über das Qualitätssicherungssystem, – die im Qualitätssicherungssystem für den Entwicklungsbereich vorgese- henen Qualitätsberichte wie Ergebnisse von Analysen, Berechnungen, Tests usw., – die vom Qualitätssicherungssystem für den Fertigungsbereich vor- gesehenen Qualitätsberichte wie Inspektionsberichte, Testdaten, Eich- daten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.
4.3 Die Konformitätsbewertungsstelle führt regelmässig Nachprüfungen durch,
um sich davon zu überzeugen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungs- system aufrechterhält und anwendet und übergibt ihm einen Bericht über die Nachprüfungen.
4.4 Darüber hinaus kann die Konformitätsbewertungsstelle dem Hersteller
unangemeldete Besuche abstatten. Hierbei kann sie bei Bedarf Prüfungen zur Kontrolle des einwandfreien Funktionierens des Qualitätssicherungs- systems durchführen bzw. durchführen lassen. Sie stellt dem Hersteller einen Bericht über die Besichtigung und gegebenenfalls einen Testbericht aus.
5 Der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Bevollmächtigter
hält während mindestens zehn Jahren nach Herstellung der letzten Fern- meldeanlage für die nationalen Behörden folgende Unterlagen bereit: – die Dokumentation nach Ziffer 3.2, – die Dokumentation bezüglich der Aktualisierungen nach Ziffer 3.4 zweite Alinea,
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– die Entscheidungen und Berichte der Konformitätsbewertungsstelle nach Ziffer 3.3 letzte Alinea, Ziffer 3.4 letzte Alinea sowie Ziffer 4.3 und Ziffer 4.4. Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Schweiz niedergelassen, so fällt diese Verpflichtung der für das Inverkehrbringen der Fernmeldeanlage in der Schweiz verantwortlichen Person zu.
6 Jede Konformitätsbewertungsstelle teilt den anderen Konformitäts-
bewertungsstellen die relevanten Angaben über die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme ein- schliesslich Hinweisen auf die betreffenden Anlagen mit.
7 Die Dokumentation und die Korrespondenz im Zusammenhang mit dem
Verfahren umfassende Qualitätssicherung müssen in einer der Amtssprachen der Schweiz oder in Englisch abgefasst sein.
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Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.
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