AS 2002 211
Verordnung des UVEK über Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich
Verordnung des UVEK über Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich
Änderung vom 19. Dezember 2001
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verordnet:
I Die Verordnung vom 22. Dezember 19971 über Verwaltungsgebühren im Fernmel- debereich wird wie folgt geändert:
Art. 32d Verwaltungshandlungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Aufgaben der Verwaltung von Adressierungselementen
1 Für die Zulassung der Gesuchstellerinnen im Zusammenhang mit der Ausschrei-
bung einer übertragenen Aufgabe mittels Auktion erhebt das Bundesamt bei den Ge- suchstellerinnen zu gleichen Teilen eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 260 Franken. Für das Auktions- verfahren erhebt das Bundesamt bei den zugelassenen Gesuchstellerinnen zu glei- chen Teilen eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach den tatsächlichen Kosten und nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 260 Franken.
2 Für die Behandlung der Eingaben im Zusammenhang mit der Ausschreibung einer
übertragenen Aufgabe mittels Kriterienwettbewerb erhebt das Bundesamt bei den Gesuchstellerinnen zu gleichen Teilen eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach den tatsächlichen Kosten und nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von
260 Franken.
3 Das Bundesamt kann die bei einer Gesuchstellerin erhobene Verwaltungsgebühr
herabsetzen, wenn sich diese vor der endgültigen Entscheidung über die Zuteilung einer Aufgabe der Verwaltung von Adressierungselementen vom Verfahren zurück- zieht.
4 Für die Behandlung eines Gesuchs, das die Voraussetzungen für die Ausübung
einer übertragenen Aufgabe nicht erfüllt, erhebt das Bundesamt bei der Gesuchstel- lerin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 260 Franken. 5 Für die Erteilung einer Bewilligung oder den Abschluss eines Vertrags, welche die Ausübung einer übertragenen Aufgabe ermöglichen, sowie für die Änderung dieser Bewilligung oder dieses Vertrags erhebt das Bundesamt bei der Beauftragten eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stunden- ansatz von 260 Franken.
1 SR 784.106.12
2001-1971 211
Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich AS 2002
6 Für die Aufsicht über die übertragenen Aufgaben erhebt das Bundesamt bei der
Beauftragten eine jährliche Verwaltungsgebühr von mindestens 520 Franken, be- rechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 260 Franken. 7 Für den Widerruf einer Bewilligung oder die Auflösung eines Vertrags, welche die Ausübung einer übertragenen Aufgabe ermöglichen, erhebt das Bundesamt bei der Beauftragten eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 260 Franken.
II Diese Änderung tritt am 1. April 2002 in Kraft.
19. Dezember 2001 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger
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