AS 2002 213
Verordnung über Zielpreis, Zulagen und Beihilfen im Milchbereich
Verordnung über Zielpreis, Zulagen und Beihilfen im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung MSV)
Änderung vom 7. November 2001
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 7. Dezember 19981 über Zielpreis, Zulagen und Beihilfen im Milchbereich wird wie folgt geändert:
Art. 8a Beihilfe für Vollmilchpulver und Milchkondensat
1 Der Bund richtet eine Beihilfe aus für die Verarbeitung von inländischem Voll-
milchpulver im eigenen Betrieb, wenn auf die Importe zum Kontingentszollansatz verzichtet wird. Die Beihilfe wird auch ausgerichtet, wenn das Vollmilchpulver aus inländischer Milch im eigenen Betrieb hergestellt wird. 2 Die Beihilfe wird je Kilogramm netto für Vollmilchpulver mit einem Milchfettge- halt von 26 Prozent festgelegt.
3 Kondensat aus inländischer Milch wird dem Vollmilchpulver gleichgestellt.
II Diese Änderung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft.
7. November 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
1 SR 916.350.2
2001-1905 213