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AS 2002 218

Verordnung des EFD über Hypothekardarlehen aus Mitteln von PUBLICA

Verordnung des EFD über zinsvergünstigte Hypothekardarlehen (Hypothekardarlehensverordnung-EFD)

vom 10. Dezember 2001

Das Eidgenössische Finanzdepartement, gestützt auf Artikel 116 Absatz 1 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)1, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt: a. die Gewährung von zinsvergünstigten Hypothekardarlehen aus Mitteln der Eidgenössischen Versicherungskasse (EVK) und deren Verwaltung; b. die Verwaltung von Darlehen, die gestützt auf den Bundesbeschluss vom 7. Oktober 19472 über Wohnungsfürsorge für Bundespersonal gewährt wur- den.

Art. 2 Wohneigentum

1 Als Wohneigentum im Sinne dieser Verordnung gilt das Einfamilienhaus, die

Eigentumswohnung oder Teile eines Gebäudes im Eigentum der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers oder von deren Ehepartner oder von dessen Ehepartne- rin. Es muss von der Darlehensnehmerin oder vom Darlehensnehmer ganzjährig be- wohnt werden (Eigenbedarf) und in der Schweiz gelegen sein.

2 Nicht als Wohneigentum gelten Zweitwohnungen.

3 Vom Erfordernis des ganzjährigen Bewohnens kann in besonderen Fällen abgese-

hen werden, namentlich wenn die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer vorübergehend im Inland oder ins Ausland versetzt wird.

Art. 3 Darlehensarten Es können gewährt werden: a. Darlehen zur Finanzierung des Neuerwerbs von Wohneigentum; b. Darlehen zur Ablösung bestehender Hypotheken;

SR 172.220.111.310.3 1 SR 172.220.111.3 2 BS 10 964; AS 1958 93

218 2001-2788

Hypothekardarlehensverordnung-EFD AS 2002

c. Zusatzdarlehen zu den Darlehen nach den Buchstaben a und b für Investitio- nen in Wohneigentum, die über den normalen Unterhalt erheblich hinaus- gehen.

Art. 4 Verfügbare Mittel Wie viele Mittel der EVK in Hypothekardarlehen angelegt werden dürfen, bestimmt sich nach der Anlagestrategie für die EVK.

Art. 5 Prioritätenordnung 1 Reichen die verfügbaren Mittel nicht aus, um sämtlichen Gesuchen zu entsprechen, so haben die Zusatzdarlehen 1. Priorität, die Darlehen zur Finanzierung des Neu- erwerbs von Wohneigentum 2. Priorität und die Darlehen zur Ablösung bestehender Hypotheken 3. Priorität.

2 Innerhalb der einzelnen Darlehensarten werden die Prioritäten nach folgenden

Kriterien festgelegt: a. Für Zusatzdarlehen sind der Zeitpunkt des Gesuchseinganges sowie die Dringlichkeit der Investitionen massgebend. b. Für Darlehen für den Neuerwerb von Wohneigentum ist der Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Schaden massgebend. Der frühere Erwerb hat gegenüber dem späteren Priorität. c. Für Darlehen zur Ablösung bestehender Hypotheken ist das Datum des Er- werbs des betreffenden Wohneigentums massgebend. Der Erwerb, der weni- ger weit zurückliegt, hat Priorität. 3 Im Einzelfall kann aus sozialen Gründen von der Prioritätenordnung nach Absatz 2

abgewichen werden.

2. Abschnitt:

Voraussetzungen und Auflagen für die Darlehensgewährung

Art. 6 Darlehensempfängerinnen und Darlehensempfänger

1 Darlehen können Personen gewährt werden, die dem Personal gemäss Artikel 1

Absätze 1 und 2 Buchstabe c der BPV angehören und deren Arbeitgeber ein Arbeit- geber im Sinne von Artikel 3 Buchstaben a–c des Bundesgesetzes vom 23. Juni

20003 über die Pensionskasse des Bundes ist und dieser Pensionskasse angehört.

2 Zusatzdarlehen für ausschliesslich werterhaltende Investitionen können auch Per- sonen gewährt werden, welche die Bedingungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, aber bereits ein zinsvergünstigtes Darlehen aus Mitteln der EVK erhalten haben und eine Rente dieser Kasse beziehen.

3 SR 172.222.0

Hypothekardarlehensverordnung-EFD AS 2002

3 Darlehen von Personen, welche die Bedingungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, aber bereits ein zinsvergünstigtes Darlehen aus Mitteln der EVK erhalten haben und eine Rente dieser Kasse beziehen, können höchstens im bisherigen Umfang auf ein neues Objekt übertragen werden.

Art. 7 Gesuch und Mitwirkungspflichten 1 Das Gesuch für die Gewährung eines Darlehens ist schriftlich bei der Eidgenössi- schen Finanzverwaltung (EFV) einzureichen. Die EFV legt fest, welche Unterlagen dem Gesuch beigelegt werden müssen. 2 Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller müssen der EFV alle für die Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Auskünfte erteilen. Sie haben ihr auch Einsicht in die Akten und den Zutritt an Ort und Stelle zu gewähren.

3 Die EFV kann zur Begutachtung fachkundige Bundesstellen oder aussenstehende

Fachleute beiziehen. Die dadurch entstehenden Kosten trägt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller.

Art. 8 Höhe der Darlehen

1 Darlehen inklusive Zusatzdarlehen können höchstens bis zu 80 Prozent der An-

lagekosten oder des Kaufpreises unter Ausschluss der Handänderungskosten gewährt werden. Liegt der Verkehrswert tiefer, so bildet dieser die Berechnungsgrundlage.

2 Können die Anlagekosten nicht festgelegt werden, namentlich weil das Wohn-

eigentum geschenkt oder vererbt wurde, oder bestehen auf Grund der Erfahrungs- werte Zweifel bezüglich der angegebenen Anlagekosten, so sind diese durch eine Verkehrswertschatzung nach den Vorgaben der EFV und auf Kosten der Darlehens- nehmerinnen und Darlehensnehmer festzulegen.

3 Bei Bauten, deren Grösse oder Ausbau den Rahmen des Üblichen sprengt, werden

nur Darlehen für die Finanzierung des normalen Standards gewährt.

Art. 9 Eigenmittel und Tragbarkeit

1 Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmer haben mindestens 20 Prozent der

Anlagekosten oder des Kaufpreises mit eigenen Mitteln zu finanzieren. 2 Die Zinsbelastungen und die jährlichen Amortisationen der fremden Mittel dürfen

30 Prozent des Bruttoeinkommens, das von den Darlehensnehmerinnen und Dar-

lehensnehmern alleine oder gemeinsam mit den solidarisch haftenden Ehe- oder Lebenspartnern beziehungsweise Ehe- oder Lebenspartnerinnen erzielt wird, nicht übersteigen.

Art. 10 Überprüfung des Darlehensverhältnisses

1 Muss während der Laufzeit des Darlehens davon ausgegangen werden, dass die

Voraussetzungen und Auflagen für die Darlehensgewährung nicht mehr erfüllt werden, so kann die EFV eine Überprüfung des Darlehensverhältnisses vornehmen.

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2 Bei einer Überprüfung durch die EFV haben die Darlehensnehmerinnen und

Darlehensnehmer die Mitwirkungspflichten nach Artikel 7 Absatz 2.

3 Istim Rahmen der Überprüfung eine Verkehrswertschatzung der Liegenschaft

erforderlich, so ist sie von der Darlehensnehmerin oder dem Darlehensnehmer nach den Vorgaben der EFV auf eigene Kosten erstellen zu lassen und der EFV zur Ver- fügung zu stellen.

3. Abschnitt: Sicherstellung, Verzinsung und Amortisation

Art. 11 Sicherstellung und Rangfolge

1 Die Darlehen sind durch vorgangsfreie Grundpfandrechte, lastend auf dem Wohn-

eigentum nach Artikel 2, sicherzustellen. Die EFV kann im Zusammenhang mit Bau- rechten einen Vorgang akzeptieren, wenn die sicherzustellenden Baurechtszinsen betragsmässig unbedeutend sind.

2 Zwei Drittel der Anlagekosten oder des Verkehrswertes, wenn dieser massgebend

ist (Art. 8 Abs. 1), können als Darlehen im I. Rang und der Rest als Darlehen im II. Rang gewährt werden. 3 Wenn die Zinsbelastung und die jährliche Amortisation der fremden Mittel 25 Pro- zent des Bruttoeinkommens oder mehr beträgt (Art. 9 Abs. 2), oder bei einem Vor- bezug aus der 2. Säule, kann die EFV die Verpfändung von Forderungen gegenüber Vorsorgeeinrichtungen und Lebensversicherungen oder andere zusätzliche Sicher- heiten verlangen.

Art. 12 Verzinsung

1 Die Darlehen sind zu verzinsen.

2 Referenzzinssatz bildet der unterste Zinssatz des Zinsbandes, welches die Berner Kantonalbank für bestehende variable Hypotheken im I. Rang festlegt.

3 Beträgt der Referenzzinssatz weniger als 5,75 Prozent, so sind die Darlehen im

I. Rang um 0,5 und diejenigen im II. Rang um 0,25 Prozentpunkte unter diesem Satz zu verzinsen. Beträgt der Referenzzinssatz 5,75 Prozent oder mehr, so sind die Dar- lehen im I. Rang um 0,75 und diejenigen im II. Rang um 0,5 Prozentpunkte unter diesem Satz zu verzinsen.

4 Änderungen der Zinssätze werden von der EFV zwei Monate im Voraus schriftlich

bekanntgegeben.

Art. 13 Amortisation

1 Darlehen im II. Rang sind innerhalb von höchstens 25 Jahren zurückzuzahlen.

2 Sind die Mittel für die Gewährung neuer Darlehen knapp (Art. 4), so kann die EFV nach Amortisation des Darlehens im II. Rang die Rückzahlung von maximal 80 Pro- zent des Darlehens im I. Rang verlangen. Sie muss dazu eine Frist von mindestens

40 Jahren nach Ergehen der entsprechenden Verfügung einräumen.

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3 Wird auf Grund der Überprüfung des Darlehensverhältnisses nach Artikel 10 fest- gestellt, dass die Belehnungsgrenze gemäss Artikel 8 Absatz 1 überschritten ist oder die Belastungen durch Zinsen und Amortisationen mehr als 30 Prozent des Brutto- einkommens ausmachen (Art. 9 Abs. 2), so kann die EFV ausserordentliche Amorti- sationen verlangen.

Art. 14 Bezahlung von Zinsen und Amortisationsraten

1 Zinsen und Amortisationsraten werden in festen Annuitäten berechnet und monat-

lich vom Lohn oder von der Rente abgezogen. Die Lohn- oder Rentenabzüge sind unverzinslich. 2 Es können andere Zahlungsmodalitäten zugelassen werden, sofern die fristgemässe Rückzahlung des Darlehens sichergestellt ist.

3 Für Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmer, die nicht den Lohnbuchhal-

tungen des Bundes angeschlossen sind, legt die EFV die Zahlungsmodalitäten entsprechend fest.

4. Abschnitt: Beendigung und Übertragung des Darlehensverhältnisses

Art. 15 Kündigung durch Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmer

1 Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmer können das Darlehen mit einer Kün-

digungsfrist von drei Monaten auf Ende eines Monats kündigen. 2 Bei Verkauf der Liegenschaft, Scheidung, Todesfall und bei sozialen Härten kann die EFV auf begründetes Gesuch hin eine kürzere Kündigungsfrist festlegen.

Art. 16 Kündigung durch die Darlehensgeberin

1 Die Darlehensgeberin kann das Darlehen mit einer Kündigungsfrist von sechs

Monaten auf Ende eines Monats kündigen.

2 Sind Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmer mit ihren Zahlungsverpflich-

tungen mehr als 90 Tage in Verzug oder sind Zwangsvollstreckungsmassnahmen eingeleitet worden, welche die Rückzahlung oder Verzinsung des Darlehens gefähr- den, so kann die Darlehensgeberin das Darlehen fristlos kündigen. Das Darlehen und die aufgelaufenen Zinsen werden sofort fällig.

3 Bei sozialen Härten kann die EFV den Zeitpunkt, an dem die Kündigung wirksam

wird, auf begründetes Gesuch hin hinausschieben.

Art. 17 Rückzahlung bei Kündigung

1 Das Darlehen wird zur Rückzahlung fällig im Zeitpunkt, an dem die Kündigung

wirksam wird. 2 Wird das Darlehen bei Fälligkeit nicht zurückbezahlt, so gilt ab diesem Zeitpunkt für Darlehen im I. Rang der unterste Zinssatz des Zinsbandes der Berner Kantonal-

Hypothekardarlehensverordnung-EFD AS 2002

bank für bestehende variable Hypotheken im I. Rang. Für Darlehen im II. Rang gilt der Zinssatz der Berner Kantonalbank für Hypotheken im II. Rang.

Art. 18 Beendigung und Rückzahlung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses

1 Das Darlehensverhältnis endet ohne Kündigung bei der Auflösung des Arbeitsver-

hältnisses im Sinne von Artikel 6 Absatz 1. Nicht als Auflösung des Arbeitsverhält- nisses gilt die Pensionierung.

2 Die Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmer informieren die EFV ohne Ver-

zug über die erfolgte Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

3 Das Darlehen wird drei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur

Rückzahlung fällig. Wird das Darlehen bei Fälligkeit nicht zurückbezahlt, so gilt ab diesem Zeitpunkt für Darlehen im I. Rang der unterste Zinssatz des Zinsbandes der Berner Kantonalbank für bestehende variable Hypotheken im I. Rang. Für Darlehen im II. Rang gilt der Zinssatz der Berner Kantonalbank für Hypotheken im II. Rang.

4 Bei sozialen Härten kann die EFV auf begründetes Gesuch hin ausnahmsweise die

Frist für die Rückzahlung des Darlehens verlängern.

Art. 19 Tod einer Darlehensnehmerin oder eines Darlehensnehmers Stirbt eine Darlehensnehmerin oder ein Darlehensnehmer, so kann das Darlehens- verhältnis auf Gesuch hin auf Hinterlassene übertragen werden, die das belehnte Eigentum bewohnen und Anspruch auf eine Hinterlassenenleistung der EVK haben.

5. Abschnitt: Vollzug und Rechtspflege

Art. 20

1 Die EFV schliesst mit der EVK eine Vereinbarung über die Verwaltung der von

der EVK für die Gewährung von zinsvergünstigten Darlehen zur Verfügung gestell- ten Mittel und verwaltet sie im Rahmen dieser Vereinbarung. 2 Sie ist zuständig für die Gewährung und Verwaltung der Darlehen. Sie erlässt im Einvernehmen mit der EVK die dazu erforderlichen Richtlinien und vollzieht diese Verordnung.

3 Auf Verfügungen der EFV sind die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechts-

pflege anwendbar.

Hypothekardarlehensverordnung-EFD AS 2002

6. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 21 Darlehen nach der Verordnung über Hypothekardarlehen der Eidgenössischen Versicherungskasse

1 Die gestützt auf die Verordnung vom 28. Juni 19894 über Hypothekardarlehen der

Eidgenössischen Versicherungskasse (EVK-Hypothekardarlehensverordnung) ge- währten Darlehen werden in der bestehenden Rangaufteilung übernommen und unterstehen mit folgenden Ausnahmen den Bestimmungen dieser Verordnung: a. Während einer Frist von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung kann das Darlehen durch die Darlehensgeberin nur unter folgenden Voraussetzun- gen gekündigt werden:

1. die Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmer sind ohne Anspruch

auf Versicherungsleistungen (Alters-, Hinterlassenen- oder Invaliden- leistungen) aus der EVK ausgeschieden,

2. der Eigenbedarf ist entfallen, oder

3. die Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmer haben die mit der

Gewährung von Darlehen verbundenen Pflichten verletzt. b. Während einer Frist von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung kann das Darlehen durch die Darlehensgeberin gegenüber den Hinterlassenen der Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmer nur unter folgenden Voraus- setzungen gekündigt werden:

1. der Leistungsanspruch der Hinterlassenen gegenüber der EVK ist defi-

nitiv erloschen,

2. die Hinterlassenen haben das Wohneigentum veräussert,

3. das Wohneigentum wird nicht mehr von den Hinterlassenen bewohnt,

oder

4. die Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmer oder deren Hinterlas-

sene haben die mit der Gewährung von Darlehen verbundenen Pflichten verletzt.

2 Bestehende Darlehen an Wohnbaugenossenschaften des Bundespersonals können

noch während einer Frist von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung nach den bisher auf sie anwendbaren Bestimmungen weitergeführt werden. Nach Ablauf der Übergangsfrist werden diese Darlehen nach den Bestimmungen dieser Verord- nung weitergeführt. Die Verzinsung erfolgt zum untersten Zinssatz des Zinsbandes, welches die Berner Kantonalbank für bestehende variable Hypotheken im I. Rang anwendet. Es können keine neuen Darlehen gewährt werden.

3 Bestehende Darlehen an freiwillig versicherte Personen und Personal der ange-

schlossenen Organisationen können noch während längstens drei Jahren ab Inkraft- treten nach den Bestimmungen dieser Verordnung weitergeführt werden, sofern sie nicht von den Arbeitgebern oder deren Pensionskassen übernommen werden. Mit dem Ablauf dieser Frist endet das Darlehensverhältnis ohne Kündigung. Für die Rückzahlung gelten die Bestimmungen von Artikel 18 Absätze 3 und 4 sinngemäss.

4 AS 1989 1484, 1990 1486, 1994 2366

Hypothekardarlehensverordnung-EFD AS 2002

Art. 22 Darlehen gemäss dem Bundesbeschluss vom 7. Oktober 1947 über die Wohnungsfürsorge für Bundespersonal

1 Auf die gestützt auf den Bundesbeschluss vom 7. Oktober 19475 über Wohnungs-

fürsorge für Bundespersonal gewährten Darlehen bleiben die Richtlinien des Eid- genössischen Finanzdepartementes vom 1. Oktober 1977 anwendbar.

2 Die EFV verwaltet diese Darlehen bis zu deren vollständigen Rückzahlung in An-

wendung dieser Richtlinien und der bestehenden vertraglichen Regelungen.

3 Eine Verlängerung der Laufzeit dieser Darlehen ist ausgeschlossen.

Art. 23 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

10. Dezember 2001 Eidgenössisches Finanzdepartement: Kaspar Villiger

5 BS 10 964; AS 1958 93