AS 2002 228
Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft
Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft
Änderung vom 7. November 2001
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern, gestützt auf die Artikel 11 Absatz 2, 12 Absatz 2, 15 Absätze 2 und 3, 16h, 18 Buchstaben b–d und 23 der Verordnung vom 22. September 19971 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung), verordnet:
I Die Verordnung des EVD vom 22. September 19972 über die biologische Landwirt- schaft wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 1
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Gliederungstitel vor Art. 5
2. Abschnitt:
Bestimmungen an die Bienenhaltung und Imkereierzeugnisse
Art. 5 Landwirtschaftliche Nutzfläche Imkereibetriebe dürfen ihre Erzeugnisse auch dann als biologische Erzeugnisse kennzeichnen, wenn sie über keine landwirtschaftliche Nutzfläche verfügen.
Art. 6 Gesamtbetrieblichkeit 1 Unterhält ein Betreiber mehrere Bienenstände in demselben Gebiet, so müssen alle Einheiten die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
2 Einzelne Bienenstände können an Standorten gehalten werden, welche die Anfor-
derungen nach Artikel 9 nicht erfüllen, sofern die übrigen Bestimmungen erfüllt sind. Deren Erzeugnisse dürfen nicht als biologische Erzeugnisse gekennzeichnet werden.
228 2001-1500
Biologische Landwirtschaft. V des EVD AS 2002
Art. 7 Umstellung 1 Imkereibetriebe, die auf die biologische Produktion umgestellt haben, dürfen ihre Erzeugnisse frühestens ein Jahr nach der Umstellung als biologische Erzeugnisse kennzeichnen. Die Vermarktung mit dem Hinweis auf die biologische Landwirt- schaft in Umstellung ist unzulässig.
2 Während der Umstellungszeit ist das Wachs entsprechend den Anforderungen
nach Artikel 16 auszuwechseln.
Art. 8 Herkunft der Bienen
1 Bei der Wahl der Rassen ist der Fähigkeit der Tiere zur Anpassung an die Um-
weltbedingungen, ihrer Vitalität und ihrer Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten Rechnung zu tragen. Europäischen Rassen der Apis mellifera und ihren lokalen Ökotypen ist der Vorzug zu geben.
2 Zur Erneuerung des Bestands können jährlich 10 Prozent der Königinnen und
Schwärme, die dieser Verordnung nicht entsprechen, der biologischen Einheit zuge- setzt werden, sofern die Königinnen und Schwärme in den Bienenstöcken auf Wa- ben oder Wachsböden aus biologischen Einheiten gesetzt werden. In diesem Fall gilt der Umstellungszeitraum nicht.
3 Im Fall einer hohen Sterberate aus gesundheitlichen Gründen oder in Katastro-
phensituationen kann das Bundesamt den Wiederaufbau des Bestands durch den Zukauf konventioneller Bienenvölker erlauben, wenn Bienenvölker, die den Vor- schriften dieser Verordnung entsprechen, nicht verfügbar sind; in diesem Fall gilt der Umstellungszeitraum von einem Jahr.
Art. 9 Standort der Bienenstöcke Für den Standort der Bienenstöcke gilt: a. In einem Umkreis von 3 km um den Bienenstock muss die Bienenweide im wesentlichen aus Pflanzen der biologischen Landwirtschaft und/oder Wild- pflanzen nach Kapitel 2 der Bio-Verordnung vom 22. September 1997 so- wie aus Kulturpflanzen bestehen, die den Vorschriften dieser Verordnung zwar nicht entsprechen, deren landwirtschaftliche Pflege jedoch den ökolo- gischen Leistungsnachweis des Bundes erfüllen und welche die biologische Qualität der Imkereierzeugnisse nicht nennenswert beeinträchtigen. b. Der Bienenstock muss sich in ausreichender Entfernung von möglichen nicht-landwirtschaftlichen Verschmutzungsquellen, wie z. B. städtischen Gebieten, Autobahnen, Industriegebieten, Abfalldeponien, Abfallverbren- nungsanlagen usw., befinden. Die Zertifizierungsstelle legt Massnahmen fest, welche die Einhaltung dieser Anforderung gewährleisten. Die Bestim- mungen dieses Buchstabens gelten nicht für Gebiete, in denen keine Pflan- zenblüte stattfindet; sie gelten auch nicht während der Ruhezeit der Bienen- völker. c. Der Standort muss genug natürliche Quellen an Nektar, Honigtau und Pollen für die Bienen und Zugang zu Wasser bieten.
229
Biologische Landwirtschaft. V des EVD AS 2002
Art. 10 Standortverzeichnis 1 Der Betreiber hat der Zertifizierungsstelle eine Karte in einem geeigneten Mass- stab vorzulegen, auf welcher der Standort der Bienenstöcke mit Angabe des Ortes (Flur-, Grundstücksangabe), Tracht, Völkerzahl, Lagerplätze für Produkte, und ge- gebenenfalls der Orte, an denen bestimmte Verarbeitungs- und/oder Verpackungs- vorgänge stattfinden, eingetragen sind. Lassen sich solche Standorte nicht bezeich- nen, so muss der Betreiber der Zertifizierungsstelle geeignete Unterlagen und Nachweise, gegebenenfalls mit geeigneten Analysen, vorlegen, aus denen hervor- geht, dass die seinen Bienenvölkern zugänglichen Gebiete die Bedingungen dieser Verordnung erfüllen. 2 Die Zertifizierungsstelle muss binnen einer mit ihr vereinbarten Frist über die Ver- setzung der Bienenstöcke unterrichtet werden (z. B. Wanderverzeichnis).
Art. 11 Bienenvolkverzeichnis Zu jedem Bienenvolk hat der Betreiber ein Bienenvolkverzeichnis zu führen. Darin sind festzuhalten: a. der Standort des Bienenstocks; b. Angaben zur Identifizierung der Bienenvölker (gemäss Tierseuchenverord- nung – Bestandeskontrolle der Bienenvölker); c. Angaben zur künstlichen Fütterung; d. Entnahme der Honigwaben und Massnahmen der Honiggewinnung.
Art. 12 Futter
1 Am Ende der produktiven Periode müssen in den Bienenstöcken umfangreiche
Honig- und Pollenvorräte für die Überwinterung in den Brutwaben belassen werden.
2 Künstliche Fütterung des Bienenvolks ist zulässig, wenn die vom Volk eingela-
gerten Vorräte nicht ausreichen. Für die künstliche Fütterung ist biologisch erzeug- ter Honig, vorzugsweise aus derselben biologischen Bienenhaltungseinheit, zu ver- wenden.
3 Mit Zustimmung des Bundesamtes kann für die künstliche Fütterung anstelle von
biologisch erzeugtem Honig biologisch erzeugter Zuckersirup oder biologisch er- zeugter Futterteig verwendet werden, insbesondere wenn eine Kristallisierung des Honigs auf Grund der klimatischen Verhältnisse (z. B. infolge Bildung von Melizi- tosehonig) dies erfordert. 4 Künstliche Fütterung ist nur zwischen der letzten Honigernte und 15 Tage vor dem Beginn der nächsten Nektar- oder Honigtautrachtzeit zulässig.
5 Die künstliche Fütterung ist im Bienenstockverzeichnis mit folgenden Angaben
einzutragen: Art des Erzeugnisses, Daten, Mengen und Völker, in denen sie ange- wandt wird.
230
Biologische Landwirtschaft. V des EVD AS 2002
Art. 13 Krankheitsvorsorge
1 Die Krankheitsvorsorge in der Bienenhaltung beruht auf folgenden Grundsätzen:
a. Es müssen geeignete widerstandsfähige Rassen gewählt werden; b. Es müssen geeignete Vorkehrungen zur Erhöhung der Krankheitsresistenz und Infektionsprophylaxe getroffen werden, z. B. regelmässige Verjüngung der Völker, systematische Inspektion der Bienenstöcke, um gesundheitliche Anomalien zu ermitteln, Kontrolle der männlichen Brut, regelmässige Des- infektion des Materials und der Ausrüstung mit für die Bioimkerei gemäss Anhang 8 zugelassenen Mitteln, unschädliche Beseitigung verseuchten Ma- terials und verseuchter Quellen, regelmässige Erneuerung des Wachses und ausreichende Versorgung der Bienenstöcke mit Pollen und Honig.
2 Die Verwendung chemisch-synthetischer allopathischer Tierarzneimittel für prä-
ventive Behandlungen ist verboten.
Art. 14 Tierärztliche Behandlung 1 Erkrankte und infizierte Bienenvölker sind unverzüglich nach der Tierseuchenver- ordnung zu behandeln; erforderlichenfalls sind sie in ein Isolierhaus zu überführen.
2 Es dürfen nur Tierarzneimittel verwendet werden, die vom Schweizerischen Heil-
mittelinstitut zugelassen sind. Ausgenommen davon sind Ameisensäure, Milchsäure, Essigsäure und Oxalsäure sowie die Substanzen Menthol, Thymol, Eukalyptol und Kampfer zur Bekämpfung der Varroatose.
3 Zur Krankheits- und Seuchenbekämpfung dürfen nur phytotherapeutische und ho-
möopathische Erzeugnisse verwendet werden, ausser mit diesen Mitteln könne eine Krankheit oder Seuche, welche die Bienenvölker existenziell bedroht, tatsächlich oder voraussichtlich nicht wirksam getilgt werden. Behandlungen mit chemisch- synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln dürfen nur angewendet werden, wenn sie unabdingbar sind und durch einen Tierarzt verschrieben werden.
4 Wird eine Behandlung mit chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimit-
teln durchgeführt, so sind die betreffenden Bienenvölker während des Behandlungs- zeitraums in Isolierbienenstöcke zu überführen, und das gesamte Wachs ist durch Wachs zu ersetzen, das den Bedingungen dieser Verordnung entspricht. Anschlie- ssend gilt für diese Bienenvölker der Umstellungszeitraum von einem Jahr. Diese Bestimmung gilt nicht bei einer Behandlung mit Ameisensäure, Milchsäure, Essig- säure und Oxalsäure sowie den Substanzen Menthol, Thymol, Eukalyptol und Kampfer zur Bekämpfung der Varroatose.
5 Müssen Tierarzneimittel verwendet werden, so sind die Art des Mittels (ein-
schliesslich des pharmakologischen Wirkstoffs) sowie die Einzelheiten der Diag- nose, die Posologie (Dosierung), die Art der Verabreichung, die Dauer der Behand- lung und die gesetzliche Wartezeit in einem Verzeichnis genau anzugeben und der Zertifizierungsstelle mitzuteilen; diese muss die Zustimmung zur Kennzeichnung der entsprechenden Erzeugnisse als biologische Erzeugnisse erteilen.
231
Biologische Landwirtschaft. V des EVD AS 2002
6 Im Übrigen sind die Richtlinien des Schweizerischen Zentrums für Bienenfor-
schung der Forschungsanstalt für Milchwirtschaft zur Bekämpfung von Bienen- krankheiten zu beachten.
7 Vorbehalten sind tierärztliche Behandlungen oder Behandlungen von Bienenvöl-
kern, Waben usw., die gesetzlich vorgeschrieben sind.
Art. 15 Bienenhaltungspraktiken
1 Die Vernichtung von Bienen in den Waben als Methode zur Ernte der Imkerei-
erzeugnisse ist verboten.
2 Verstümmelungen wie das Beschneiden der Flügel der Königin sind verboten.
3 Das Ersetzen der Königin durch Beseitigung der alten Königin ist zulässig. Natür- liche Zucht- und Vermehrungsverfahren sind zu bevorzugen. Hierbei ist der Schwarmtrieb zu berücksichtigen. Die instrumentelle Besamung und die Verwen- dung gentechnisch veränderter Bienen ist nicht erlaubt.
4 Die Vernichtung der Drohnenbrut ist nur als Mittel zur Eindämmung der Varroa-
tose zulässig.
5 Während der Honiggewinnung ist die Verwendung chemisch-synthetischer Re-
pellentien untersagt.
6 Es ist mit besonderer Sorgfalt darauf zu achten, dass eine sachgerechte Gewin-
nung, Verarbeitung und Lagerung von Imkereierzeugnissen gewährleistet ist. Alle Massnahmen zur Erfüllung dieser Anforderung sind aufzuzeichnen.
7 Die Entnahme der Honigwaben sowie die Massnahmen der Honiggewinnung sind
im Bienenstockverzeichnis zu vermerken.
Art. 16 Eigenschaften der Bienenstöcke und des bei der Bienenzucht verwendeten Materials
1 Die Bienenstöcke müssen hauptsächlich aus natürlichen Materialien bestehen,
welche die Umwelt oder die Imkereierzeugnisse nicht kontaminieren können.
2 In den Bienenstöcken dürfen, ausser zur Krankheits- und Seuchenbekämpfung, nur
natürliche Substanzen wie Propolis, Wachs und Pflanzenöle verwendet werden.
3 Bienenwachs für neue Rahmen muss von biologischen Einheiten stammen. In Ab-
sprache mit der Zertifizierungsstelle kann insbesondere im Fall neuer Einrichtungen oder während des Umstellungszeitraums, wenn Wachs aus biologischer Bienenzucht auf dem Markt nicht erhältlich ist, Wachs, das nicht von biologischen Einheiten stammt, verwendet werden.
4 Waben, die Brut enthalten, dürfen nicht zur Honiggewinnung verwendet werden.
5 Zum Schutz der Materialien (Rahmen, Bienenstöcke, Waben), insbesondere gegen
Schädlinge, dürfen nur die in Anhang 1 genannten Stoffe verwendet werden.
6 Physikalische Behandlungen wie Dampf oder direkte Flamme sind zulässig.
232
Biologische Landwirtschaft. V des EVD AS 2002
7 Zur Säuberung und Desinfizierung von Materialien, Gebäuden, Einrichtungen,
Werkzeug und Erzeugnissen, die in der Bienenzucht verwendet werden, sind nur die in Anhang 8 genannten geeigneten Stoffe zulässig.
Gliederungstitel vor Art. 17
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 17 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. November 2001 Bis zum 31. Dezember 2002 können in Absprache mit der Zertifizierungsstelle Zuckersirup und Honig, die nicht biologisch erzeugt wurden, für die künstliche Fütterung verwendet werden. Voraussetzung ist, dass nachweislich kein biologisch erzeugtes Futter erhältlich war.
Art. 18 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
II Die Anhänge 3, 4 und 7 werden gemäss Beilage geändert.
III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
7. November 2001 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Pascal Couchepin
233
Biologische Landwirtschaft. V des EVD AS 2002
Anhang 3 (Art. 3) Teil A Zutaten nicht landwirtschaftlichen Ursprungs A.1. Lebensmittelzusatzstoffe, einschliesslich Träger
Zusatzstoffe zulässig für alle Erzeugnisse Tabelle 1
Bezeichnung Bemerkung
E 300 Ascorbinsäure – E 415 Xanthan –
Teil B Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung biologisch produzierter Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden dürfen B.1. Direkt eingesetzte Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung biologisch produzierter Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden
Verarbeitungshilfsstoffe zulässig für alle Erzeugnisse Tabelle 1
Bezeichnung Bemerkung
Natriumhydroxyd Zuckerherstellung, Rapsölherstellung nur bis 31. März 2002 Pflanzliche Öle Schmier-, Trennmittel oder Schaumverhüter
Teil C Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, die nicht biologisch erzeugt wurden, einschliesslich wildgesammelte Pflanzen, die nicht den Anforderungen der Bio-Verordnung entsprechen C.1.2. Essbare Gewürze und Kräuter Brunnenkresse (Nasturtium officinale) Galgant (Alpinia officinarum) Meerrettichsamen (Armoracia) rosa Pfeffer (Schinus molle L.) Saflorblüten (Cartamus tinctoris)
234
Biologische Landwirtschaft. V des EVD AS 2002
C.3. Unverarbeitete tierische Erzeugnisse sowie Erzeugnisse, die daraus unter Einsatz der Verfahren gemäss Einleitung Ziffer 1 Buchstabe a hergestellt werden Honig bis 30. Juni 2002
C.4. Tierische Erzeugnisse, die unter Einsatz der Verfahren gemäss Einleitung Ziffer 1 Buchstabe b hergestellt werden Gelatine Molkenpulver
235
Biologische Landwirtschaft. V des EVD AS 2002
Anhang 4 (Art. 4)
Länderliste
Israel
3. Zertifizierungsstelle: «Ministry of Agriculture and Rural Development»,
Plant Protection and Inspection Services (PPIS).
Tschechische Republik
1. Produkte: Pflanzliche Erzeugnisse sowie Lebensmittel, die im wesentlichen
solche Erzeugnisse enthalten nach Artikel 1 der Bio-Verordnung vom 22. September 1997.
2. Herkunft: Die pflanzlichen Erzeugnisse und die aus der biologischen Land-
wirtschaft stammenden Bestandteile der Lebensmittel, die im wesentlichen solche Erzeugnisse enthalten, müssen in der Tschechischen Republik ange- baut worden sein.
3. Zertifizierungsstellen:
– KEZ o.p.s. – Abteilung Strukturpolitik und Ökologie (Landwirtschaftsministerium)
4. Befristung der Aufnahme: Bis zum 30. Juni 2003.
236
Biologische Landwirtschaft. V des EVD AS 2002
Anhang 7 (Art. 4b)
Anforderungen an «Ausgangsprodukte, Einzelkomponenten und Zusatzstoffe»
Ziffer 112
112 Keine chemisch veränderten Pro- Die im FMBV Anhang 1 erwähnten
dukte Verfahren sind mit drei Ein- schränkungen erlaubt. Verboten ist die: – Extraktion mit organischen Löse- mitteln (ausser Aethanol) – Fetthärtung – Raffination durch eine chemische Behandlung.
237