AS 2002 2515
Abkommen vom 30. Dezember 1954 über den regelmässigen Luftverkehr zwischen der Schweiz und Norwegen
Abkommen vom 30. Dezember 1954 über den regelmässigen Luftverkehr zwischen der Schweiz und Norwegen Änderung des Abkommens1
Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 30. Oktober 1995/10. Februar 1997 In Kraft getreten am 12. Februar 1997
Übersetzung2
Art. 5bis Sicherheit der Luftfahrt
1. Jede Vertragspartei bekräftigt, dass ihre Verpflichtung gegenüber der anderen
Vertragspartei, die Sicherheit der Zivilluftfahrt gegen widerrechtliche Eingriffe zu schützen, einen integralen Bestandteil dieses Abkommens bildet. Jede Vertragspartei handelt insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des «Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Hand- lungen», unterzeichnet am 14. September 19633 in Tokio, den Bestimmungen des «Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luft- fahrzeugen», unterzeichnet am 16. Dezember 19704 in Den Haag, sowie den Bestim- mungen des «Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen ge- gen die Sicherheit der Zivilluftfahrt», unterzeichnet am 23. September 19715 in Montreal, und des «Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, in Ergän- zung des am 23. September 1971 in Montreal beschlossenen Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt», unterzeichnet am 24. Februar 19886 in Montreal, sowie aller weiteren Übereinkom- men und Protokolle über die Sicherheit der Zivilluftfahrt, welchen die beiden Ver- tragsparteien beitreten.
2. Jeder Vertragspartei wird auf Ersuchen hin jede erforderliche Unterstützung
durch die andere Vertragspartei gewährt, um Handlungen zur widerrechtlichen Inbe- sitznahme von zivilen Luftfahrzeugen sowie andere widerrechtliche Handlungen ge- gen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglieder, gegen Flughäfen und Einrichtungen der Flugsicherung sowie jede andere Bedro- hung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern. 3. Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstim- mung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation aufgestellten und als Anhänge zu dem am 7. Dezember 19447 in Chicago zur Unterzeichnung aufge- legten Übereinkommen über die Zivilluftfahrt bezeichneten Sicherheitsbestimmun-
1 SR 0.748.127.195.98; AS 1957 563
2 Übersetzung des englischen Originaltextes.
3 SR 0.748.710.1 4 SR 0.748.710.2 5 SR 0.748.710.3 6 SR 0.748.710.31 7 SR 0.748.0
2001-1136 2515
Luftverkehr. Abkommen mit Norwegen AS 2002
gen. Jede Vertragspartei verlangt, dass bei ihnen eingetragene Luftfahrzeughalter oder Luftfahrzeughalter, die den Hauptsitz ihrer geschäftlichen Beziehungen oder ihren dauernden Aufenthalt in ihrem Gebiet haben, und Flughafenhalter in ihrem Gebiet in Übereinstimmung mit solchen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt handeln. 4. Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, dass solche Luftfahrzeughal- ter zur Einhaltung der in Absatz 3 dieses Artikels enthaltenen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt aufgefordert werden, die von der anderen Vertragspartei für die Einreise in ihr Gebiet, die Ausreise oder den Aufenthalt im Gebiet dieser an- deren Vertragspartei verlangt werden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Gebiet zweckmässige Massnahmen wirkungsvoll angewandt werden, um Luftfahr- zeuge zu schützen und Fluggäste, Besatzungsmitglieder, Handgepäck, Gepäck, Fracht, Post und Bordvorräte vor und während des Besteigens der Luftfahrzeuge oder der Beladung zu kontrollieren. Jede Vertragspartei überprüft des Weitern wohl- wollend jedes Begehren der anderen Vertragspartei um vernünftige Sondersicher- heitsmassnahmen, um eine bestimmte Gefahr abzuwenden. 5. Bei einem Zwischenfall oder der Gefahr eines Zwischenfalls für eine widerrecht- liche Inbesitznahme eines zivilen Luftfahrzeuges oder bei anderen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besat- zungsmitglieder, der Flughäfen oder Flugsicherungsanlagen unterstützt jede Ver- tragspartei die andere, indem sie den gegenseitigen Verkehr und andere zweckmäs- sige Massnahmen erleichtert, die geeignet sind, einen solchen Zwischenfall oder ei- ne solche Bedrohung schnell und sicher zu beenden.
11560