AS 2002 2595
Verordnung 1 des EFD über die pauschale Steueranrechnung
Verordnung 1 des EFD über die pauschale Steueranrechnung Anhang, Ziffer II
Gestützt auf Artikel 5 der Verordnung 1 des EFD vom 6. Dezember 19671 über die pauschale Steueranrechnung ist von der Eidgenössischen Steuerverwaltung die Liste der Vertragsstaaten in Ziffer II des Anhangs auf den 1. April 2002 dem neuesten Stand angepasst worden:
II. Liste der Vertragsstaaten (Stand 1. April 2002; gilt für die im Jahre 2001 fällig gewordenen Erträgnisse)2 Die pauschale Steueranrechnung ist zurzeit auf Grund der in der nachstehenden Liste genannten Doppelbesteuerungsabkommen anzuwenden und wird für die zu jedem Vertragsstaat angeführten Erträgnisse und Steuern gewährt.
Vertragsstaaten Erträgnisse [1]3 Nicht rückforderbare Datum des Abkommens Steuern der Vertrags- staaten % [2]
Ägypten Zinsen 15 [3] [18]
20.5.87 Lizenzgebühren 9,75
Albanien Dividenden
12.11.99 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 0 [4]
– übrige Dividenden 15 [4] Zinsen 5 [4] Lizenzgebühren 5 [4] Argentinien Dividenden [40]
23.4.97 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 10 [40]
– übrige Dividenden 15 [40] Zinsen 12 [3] [40] Australien Dividenden [19]
28.2.80 Zinsen 10
Lizenzgebühren 10 Belarus Dividenden
26.4.99 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5
– übrige Dividenden 15 Zinsen 5 [3] Lizenzgebühren – für Patente und Know-how 3 – Leasinggebühren 5 – übrige Lizenzgebühren 10
1 SR 672.201.1
2 Für die 1999 und 2000 fällig gewordenen Erträgnisse siehe AS 2001 2709.
3 Die Anmerkungen finden sich am Schluss der Liste.
2002-1353 2595
Pauschale Steueranrechnung. V 1 des EFD AS 2002
Vertragsstaaten Erträgnisse [1]3 Nicht rückforderbare Datum des Abkommens Steuern der Vertrags- staaten % [2]
Belgien Dividenden
28.8.78 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 10
– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [3] Bulgarien Dividenden
28.10.91 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5
– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [3] China Dividenden 10
6.7.90 Zinsen 10 [3] [18]
Lizenzgebühren 10 [18] [27] Deutschland Dividenden 11.8.71/17.10.89 – von Grenzkraftwerken 5 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5 – Genussrechte 25 [16] – übrige Dividenden 15 [23] Einkünfte aus Gewinnobligationen, stillen Beteiligungen und partiarischen Darlehen 25 [16] Ecuador Zinsen 10 [3]
28.11.94 Lizenzgebühren 10
Elfenbeinküste Dividenden 15 [26]
23.11.87 Zinsen 15 [3] [11]
Lizenzgebühren 10 Finnland Dividenden
16.12.91 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 0
– übrige Dividenden 5 Frankreich Dividenden 9.9.66/3.12.69 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0 [5] – übrige Dividenden – mit Steuergutschrift [8] 15 [6] – ohne Steuergutschrift 15 Zinsen 0 Lizenzgebühren 5 Griechenland Zinsen 10 [18] [41]
16.6.83 Lizenzgebühren 5
Grossbritannien Dividenden 8.12.77/5.3.81 – mit voller Steuergutschrift [8] 15 [9] – mit halber Steuergutschrift [10] 5 [9] Indien Dividenden 15/10 [29] [31]
2.11.94 Zinsen 15/10 [30] [31]
Lizenzgebühren 15/10 [31] Dienstleistungsvergütungen – mit Lizenzverträgen 15/10 [31] [42] – mit Leasing 10 [31] [42] – mit Know-how 15/– [31] [42] Gebühren für technische Dienstleistungen 10 [45]
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Pauschale Steueranrechnung. V 1 des EFD AS 2002
Vertragsstaaten Erträgnisse [1]3 Nicht rückforderbare Datum des Abkommens Steuern der Vertrags- staaten % [2]
Indonesien Dividenden
29.8.88 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 10
– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 Lizenzgebühren 12,5 [32] Dienstleistungsvergütungen 5 Irland Dividenden 0 8.11.66/24.10.80 Island Dividenden
3.6.88 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 15 [24]
– an natürliche Personen 10 – an juristische Personen 15 Italien Dividenden [12] 15 9.3.76/28.4.78 Zinsen 12,5 Lizenzgebühren 5 Jamaika Dividenden
6.12.94 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 10
– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [18] Lizenzgebühren 10 [18] [27] Dienstleistungsvergütungen 10 [18] Japan Dividenden
19.1.71 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 10
– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [3] Lizenzgebühren 10 Kanada Dividenden
5.5.97 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 5
– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [3] Lizenzgebühren 10 Kasachstan Dividenden
21.10.99 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 5 [43]
– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [3] Lizenzgebühren 10 [28] Korea (Süd) Dividenden
12.2.80 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 10
– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [3] [13] Lizenzgebühren 10 [13] Kroatien Dividenden
12.3.99 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5
– übrige Dividenden 15 Zinsen 5 Luxemburg Dividenden
21.1.93 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 0 [22]
– übrige Dividenden 15
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Pauschale Steueranrechnung. V 1 des EFD AS 2002
Vertragsstaaten Erträgnisse [1]3 Nicht rückforderbare Datum des Abkommens Steuern der Vertrags- staaten % [2]
Malaysia Dividenden 10 [14]
30.12.74 Zinsen 10 [15]
Lizenzgebühren 10 [15] Marokko Dividenden
31.3.93 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 7
– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [18] Lizenzgebühren 10 Mazedonien Dividenden
14.4.2000 – an natürliche Personen 15 [4]
– an juristische Personen 0 [4] Zinsen – an natürliche Personen 10 [4] – an juristische Personen 0 [4] Mexiko Dividenden
3.8.93 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5 [33]
– übrige Dividenden 15 Zinsen 15 [2] [3] [7] Lizenzgebühren 10 Moldova Dividenden
13.1.1999 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5 [4]
– übrige Dividenden 15 [4] Zinsen 10 [3] Neuseeland Dividenden 15
6.6.80 Zinsen 10 [25]
Lizenzgebühren 10 Niederlande Dividenden 12.11.51/22.6.66 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 0 – übrige Dividenden 15 Zinsen aus Gewinnobligationen 5 Norwegen Dividenden
7.9.87 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5
– übrige Dividenden 15 Österreich Dividenden
30.1.74 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 0
– übrige Dividenden 5 Zinsen – aus Wandelanleihen und Gewinn- 5 obligationen – Hypothekarzinsen 5 – übrige Zinsen 0 Lizenzgebühren 5 Polen Dividenden
2.9.91 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5
– übrige Dividenden 15 Zinsen 10
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Pauschale Steueranrechnung. V 1 des EFD AS 2002
Vertragsstaaten Erträgnisse [1]3 Nicht rückforderbare Datum des Abkommens Steuern der Vertrags- staaten % [2]
Portugal Dividenden
26.9.74 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 10
– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [18] Lizenzgebühren 5 Rumänien Dividenden 10
25.10.93 Zinsen 10 [3]
Russland Dividenden
15.11.95 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %
Beteiligung im Mindestwert von Fr. 200 000.–) 5 – übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [3] [34] Schweden Dividenden 7.5.65/10.3.92 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 0 – übrige Dividenden 15 Singapur Dividenden 10 [14]
25.11.75 Zinsen 10 [15]
Lizenzgebühren 5 [17] Slowakische Republik Dividenden
14.2.97 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5
– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [3] Lizenzgebühren 5 Slowenien Dividenden
12.6.96 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5
– übrige Dividenden 15 Spanien Dividenden
26.4.66 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 10
– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [3] [18] Lizenzgebühren 5 Sri Lanka Dividenden
11.1.83 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 10
– übrige Dividenden 15 Zinsen – an Banken 5 – übrige Zinsen 10 Lizenzgebühren 10 Dienstleistungsvergütungen 5 Thailand Dividenden
12.2.96 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 5 [38]
– übrige Dividenden 15 [38] Zinsen 15 [3] [11] [36] [38] Lizenzgebühren 10 [31] [37] [38]
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Pauschale Steueranrechnung. V 1 des EFD AS 2002
Vertragsstaaten Erträgnisse [1]3 Nicht rückforderbare Datum des Abkommens Steuern der Vertrags- staaten % [2]
Trinidad und Tobago Dividenden
1.2.73 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 10
– übrige Dividenden 20 [20] Zinsen 10 [18] Lizenzgebühren 10 Geschäftsleitungsvergütungen 5 Tschechische Republik Dividenden
4.12.95 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5
– übrige Dividenden 15 Lizenzgebühren 5/1 [46] Tunesien
10.2.94 Zinsen 10 [18]
Lizenzgebühren 10 [18] Ungarn Dividenden
9.4.81 – an juristische Personen 10/0
– an natürliche Personen 10 Zinsen 10 [21] USA Dividenden
2.10.96 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 5 [35] [44]
– übrige Dividenden 15 [35] [44] Venezuela Zinsen 5 [3]
20.12.96 Lizenzgebühren 5
Vietnam Dividenden
6.5.96 – von Tochtergesellschaften (ab 50 %) 7 [39]
– von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 10 [39] – übrige Dividenden 15 [39] Zinsen 10 [3] [39] Lizenzgebühren 10 [39]
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Pauschale Steueranrechnung. V 1 des EFD AS 2002
Anmerkungen
[1] Bei Dividenden von Tochtergesellschaften wird in Klammern die Mindestbeteiligung angegeben. [2] Die Steuersätze gelten für den Normalfall. In einigen Fällen sind die effektiv erhobenen Steuern niedriger. Einzelne Gesetzgebungen sehen für bestimmte Erträgnisse Steuer- ermässigungen oder -befreiungen vor; in diesen Fällen wird die pauschale Steueran- rechnung nur für die tatsächlich erhobene Steuer gewährt. Ausnahmen gelten für Ägypten, China, Deutschland, Griechenland, Indien, Jamaika, Korea, Malaysia, Marokko, Portugal, Singapur, Spanien, Thailand, Trinidad und Tobago, Tunesien und Vietnam (s. Anm. [13] [14] [15] [17] [18] [23] [30] [38] [39]). [3] Für Zinsen, die unter dem Abkommen von der Steuer im Quellenstaat befreit sind, wird keine pauschale Steueranrechnung gewährt. [4] Gilt für nach dem 31. Dezember 2000 gezahlte oder gutgeschriebene Erträge. [5] Bei wesentlichen ausländischen Interessen von nicht in der EU ansässigen Personen an der schweizerischen Gesellschaft allenfalls 15 % (Art. 11 Abs. 2 Bst. b) (ii)). [6] Dieser Satz ist auf den um die Steuergutschrift («avoir fiscal»), die Vorauszahlung («précompte») oder die Steueranrechnung («crédits d’impôt») erhöhten Betrag der erklärten Dividende anzuwenden. [7] Die mexikanische Quellensteuer auf Bankzinsen beträgt 4,9 %. [8] Wenn der Empfänger eine natürliche Person oder eine Gesellschaft mit einer Beteili- gung von weniger als 10 % ist. [9] Dieser Satz ist auf den um die volle bzw. halbe Steuergutschrift («tax credit») erhöhten Betrag der erklärten Dividende anzuwenden. Pauschale Steueranrechnung von 10 % (volle Steuergutschrift) bzw. 5,27 % (halbe Steuergutschrift). [10] Gesellschaften mit einer Beteiligung von 10 % oder mehr. [11] Anrechnung für 10 % auf 95 % des Bruttobetrages der Zinsen. [12] Nach internem italienischem Recht wird dem ausländischen Empfänger der Dividen- den die im Wohnsitzstaat auf den Dividenden gezahlte Steuer zurückerstattet; die Rückerstattung ist auf 20 % des Bruttobetrages der Dividenden begrenzt. [13] Für Zinsen und Lizenzgebühren, die nach dem «Foreign Capital Inducement Law» oder nach Artikel 69 Absatz 2 des «Tax Exemption and Reduction Control Law» von der koreanischen Steuer befreit sind, gewährt die Schweiz die pauschale Steueranrechnung; als Bruttoertrag sind 10/9 des erhaltenen Nettobetrages zu deklarieren. [14] Dieser Satz ist auf den vereinnahmten Nettoertrag anzuwenden; als Bruttoertrag sind
110 % des Nettoertrages zu deklarieren.
[15] Gilt auch für die (auf Grund genehmigter Verträge gezahlten) Zinsen und Lizenzgebüh- ren, die unter dem Abkommen steuerbefreit sind. [16] Zuzüglich 1,375 % Solidaritätszuschlag. [17] Anrechnung für 10 %, wenn die Lizenzgebühren unter dem Abkommen von der singa- purischen Steuer befreit sind. [18] Ohne Rücksicht auf den Betrag der tatsächlich abgezogenen Steuer; der Bruttoertrag entspricht stets 10/9 des Nettoertrages. [19] In gewissen Fällen (unfranked dividends) wird eine Quellensteuer von 0 bis 15 % erho- ben, für die die pauschale Steueranrechnung gewährt wird. [20] Für natürliche Personen zufliessende Dividenden, die von der Steuer von Trinidad und Tobago befreit sind: 10 %. [21] Gilt nur für Zinsen, die an juristische Personen gezahlt werden. [22] Die nicht rückforderbare Steuer beträgt 5 %, wenn die Beteiligung, für die die Divi- denden ausgerichtet werden, nicht während eines ununterbrochenen Zeitraums von zwei Jahren vor der Zahlung der Dividenden gehalten wurde.
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Pauschale Steueranrechnung. V 1 des EFD AS 2002
[23] Nicht rückforderbare Steuer 10 % und pauschale Steueranrechnung 15 %. [24] Die nicht rückforderbare Steuer beträgt nur 5 %, wenn die Dividenden beim ausschüt- tenden Unternehmen vom steuerbaren Gewinn nicht abziehbar sind. [25] Keine pauschale Steueranrechnung, wenn anstelle der Quellensteuer eine «approved issuers levy» von 2 % erhoben wird. [26] Keine pauschale Steueranrechnung wird gewährt für die ivorische Quellensteuer von 18 % auf Dividenden, die aus nicht der Gesellschaftssteuer unterworfenen Gewinnen stammen. [27] Bei Leasingerträgen Quellensteuer nur auf 60 % der Bruttovergütung. [28] Für Leasinggebühren Optionsrecht auf Nettobesteuerung. In diesem Fall keine pau- schale Steueranrechnung. [29] Indien erhebt zur Zeit keine Quellensteuer auf Dividenden; keine pauschale Steueran- rechnung [30] Bis 31. März 2001 wird bei Zinsen, für die das Abkommen eine nicht rückforderbare Steuer von 15 % vorsieht, ein Abzug von 5 % und die pauschale Steueranrechnung für 10 % gewährt. Letzteres gilt, ungeachtet der Höhe der tatsächlich erhobenen Steuer, auch für Zinsen auf als entwicklungsfördernd eingestuften Darlehen. Ab 1. April 2001: pauschale Steueranrechnung 10 %, auf genehmigten Darlehen: fiktive Steueranrech- nung 10 %. [31] Die erste Zahl gilt für die Zeit vom l. Januar 2001 bis 31. März 2001, die zweite Zahl ab l. April 2001. [32] Es sind 97,5 % des Bruttoertrages der Lizenzgebühren zu deklarieren. Die pauschale Steueranrechnung beträgt 10 % des Bruttoertrages. [33] Seit dem l. Januar 1999 erhebt Mexiko eine Quellensteuer von 5 % auf dem mit dem Faktor l,5385 multiplizierten Bruttobetrag von Dividenden. Die pauschale Steueran- rechnung ist auf 5 % der Bruttodividende begrenzt. [34] Bei Bankdarlehen 5 %. [35] Keine pauschale Steueranrechnung für Einkünfte aus den USA, die auf Grund von Artikel 10 Absatz 2, von Artikel 11 Absatz 6 oder von Artikel 22 des Abkommens der amerikanischen Quellensteuer zum Satz von 30 % unterliegen. [36] 10 % für Zinsen auf Darlehen, die durch ein Finanzinstitut oder eine Versicherungsge- sellschaft gewährt werden. [37] 5 % bei Lizenzen für literarische, künstlerische oder wissenschaftliche Werke. [38] Bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die nach dem «Investment Promotion Act» (B.E. 2520) oder nach dem «Revenue Code» (B.E. 2481) oder nach einer anderen besonderen Gesetzgebung zur Förderung der Wirtschaft von der thailändischen Steuer befreit sind oder niedriger besteuert werden als zu dem im Abkommen vorgesehenen Satz, beträgt die pauschale Steueranrechnung 10 %. [39] Bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die zum Zwecke der Wirtschaftsförde- rung in Vietnam nicht oder zu einem niedrigeren als im Abkommen vorgesehenen Satz besteuert werden, wird die pauschale Steueranrechnung entsprechend den im Abkom- men vorgesehenen Sätzen gewährt. [40] Provisorisch anwendbar ab 1. Januar 2001. [41] Zinsen auf Staatsanleihen (seit 1. Januar 1999) und Zinsen auf von Gesellschaften aus- gegebenen Obligationen (seit 1. Januar 2000) unterliegen keiner griechischen Quellen- steuer. In diesen Fällen wird keine pauschale Steueranrechnung gewährt. [42] Bis am 31. März 2001 beträgt die an der Quelle verbleibende Steuer auf Dienstlei- stungsvergütungen im Zusammenhang mit Lizenzverträgen sowie Know-how 15 %, für Leasinggebühren 10 %. Ab 1. April 2001 beträgt die an der Quelle verbleibende Steuer 10 %.
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Pauschale Steueranrechnung. V 1 des EFD AS 2002
[43] Keine Quellensteuer für Dividenden aus Beteiligungen ab 50 % und im Mindestwert von 1 Mio. US Dollar, sofern die Investition von der Regierung Kasachstans genehmigt worden ist und schweizerischerseits vollumgänglich garantiert oder versichert ist. [44] Volle Entlastung für Dividendenzahlungen an steuerbefreite anerkannte Pensionsein- richtungen. [45] Ab dem 1. April 2001 beträgt die an der Quelle verbleibende Steuer auf Gebühren für technische Dienstleistungen 10 %. [46] Bei Finanzleasing beträgt die Quellensteuer 1 %.
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