AS 2002 2669
Verordnung über die Versicherung im Ergänzungsplan der Pensionskasse des Bundes
Verordnung über die Versicherung im Ergänzungsplan der Pensionskasse des Bundes (PKBV 2)
Änderung vom 26. Juni 2002
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 25. April 20011 über die Versicherung im Ergänzungsplan der Pensionskasse des Bundes wird wie folgt geändert:
Art. 28 Abs. 4
4 Bei der Pensionierung vor dem 62. Altersjahr wird die Altersrente nach dem
Umwandlungssatz für das Alter 62 berechnet und für jeden bis zum vollendeten
62. Altersjahr fehlenden Monat um 0,3 Prozent reduziert. Dabei ist auf das im
effektiven Rücktrittszeitpunkt vorhandene Altersguthaben abzustellen, aufgezinst bis zum Alter 62.
II Diese Änderung tritt am 1. August 2002 in Kraft.
26. Juni 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
1 SR 172.222.034.2
2002-1267 2669