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AS 2002 2732

Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden

Originaltext

Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden

Abgeschlossen in Bern am 27. April 1999 Von der Bundesversammlung genehmigt am 26. September 20001 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 25. Januar 2001 Für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Juli 2001

Die Schweizerische Eidgenossenschaft, die Republik Österreich und das Fürstentum Liechtenstein in der Absicht, zum Zwecke der Wahrnehmung gemeinsamer Sicherheitsinteressen zusammenzuarbeiten, in der Absicht, insbesondere die enge polizeiliche und grenzpolizeiliche Zusammenarbeit umfassend weiterzuentwickeln, in der Absicht, den grenzüberschreitenden Gefahren sowie der internationalen Kriminalität durch ein kooperatives Sicherheitssystem wirksam zu begegnen, im Bestreben nach einer weiteren Entwicklung des polizeilichen Amtshilfeverkehrs, sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I Grundsatzbestimmungen

Art. 1 Gemeinsame Sicherheitsinteressen Die Vertragsstaaten unterrichten einander über die Schwerpunkte ihrer Kriminali- tätsbekämpfung sowie über bedeutsame Vorhaben auf polizeilichem Gebiet mit Auswirkungen auf die Belange der anderen Vertragsstaaten. Sie tragen bei der Erarbeitung polizeilicher Konzepte und der Durchführung polizeilicher Mass- nahmen den gemeinsamen Sicherheitsinteressen angemessen Rechnung. Ist ein Ver- tragsstaat der Auffassung, dass die anderen Vertragsstaaten bestimmte Schritte zur Gewährleistung der gemeinsamen Sicherheit ergreifen sollen, kann er dazu einen Vorschlag unterbreiten.

SR 0.360.163.1 1 AS 2002 2730

2732 1999-5950

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden. AS 2002

Art. 2 Gemeinsame Sicherheitsanalyse Die Vertragsstaaten streben einen möglichst einheitlichen Informationsstand über die polizeiliche Sicherheitslage an. Zu diesem Zweck tauschen sie periodisch und anlassbezogen nach festgelegten Kriterien erstellte Lagebilder aus und analysieren mindestens einmal jährlich gemeinsam die Schwerpunkte der Sicherheitslage.

Art. 3 Gefahrenabwehr und Kriminalitätsbekämpfung Die Vertragsstaaten verstärken die Zusammenarbeit bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Kriminalitätsbekämpfung und handeln dabei unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der anderen Ver- tragsstaaten. Dies geschieht im Rahmen des nationalen Rechts, soweit sich aus diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt. Die Regelungen über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kriminalitätsbekämpfung durch nationale Zentralstellen, insbesondere im Rahmen der Internationalen Kriminalpoli- zeilichen Organisation (IKPO-Interpol), werden durch die nachfolgenden Bestim- mungen ergänzt.

Kapitel II Allgemeine Bestimmungen über die Zusammenarbeit

Art. 4 Zusammenarbeit auf Ersuchen (1) Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten leisten einander im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhütung und Bekämpfung von Straftaten Amtshilfe, soweit ein Ersuchen oder dessen Erledigung nach nationalem Recht nicht den Justizbehörden vorbehalten ist. Ist die ersuchte Behörde für die Erledigung nicht zuständig, leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter. (2) Ersuchen nach Absatz 1 zur Verhütung und Bekämpfung von Straftaten und die Antworten werden grundsätzlich zwischen den nationalen Zentralstellen der Ver- tragsstaaten übermittelt. Ersuchen sind unmittelbar an die nationalen Zentralstellen der Vertragsstaaten zu richten und von diesen zu beantworten. Eine Übermittlung und Beantwortung von Ersuchen unmittelbar zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten kann erfolgen, soweit a) sich der grenzüberschreitende Dienstverkehr auf Straftaten bezieht, bei denen der Schwerpunkt der Tat und ihrer Verfolgung in den Grenzgebieten im Sinne des Absatzes 9 liegt, oder b) die Ersuchen nicht rechtzeitig über den Geschäftsweg zwischen den natio- nalen Zentralstellen gestellt werden können oder c) eine direkte Zusammenarbeit aufgrund von tat- oder täterbezogenen Zusammenhängen im Rahmen abgrenzbarer Fallgestaltungen zweckmässig ist und dazu die Zustimmung der jeweiligen nationalen Zentralstellen vor- liegt.

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(3) Ersuchen um Hilfe zur Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung werden unmittelbar zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten übermittelt und beantwortet. (4) Ersuchen nach den Absätzen 1 bis 3 können insbesondere betreffen: a) Halterfeststellungen und Fahrerermittlungen bei Strassen-, Wasser- und Luftfahrzeugen, b) Anfragen nach Führerscheinen, Schifffahrtspatenten und vergleichbaren Berechtigungen, c) Aufenthalts- und Wohnsitzfeststellungen, Aufenthaltsberechtigungen, d) Feststellung von Telefonanschlussinhabern, e) Identitätsfeststellungen, f) Informationen über die Herkunft von Sachen, beispielsweise Waffen, Kraft- fahrzeugen und Wasserfahrzeugen (Verkaufsweganfrage), g) Abstimmung von und Einleitung erster Fahndungsmassnahmen, h) grenzüberschreitende Observationsmassnahmen, kontrollierte Lieferungen und verdeckte Ermittlungen, i) Informationen bei grenzüberschreitender Nacheile, j) Feststellung der Aussagebereitschaft eines Zeugen zur Vorbereitung eines Rechtshilfeersuchens, k) polizeiliche Vernehmungen, l) Spurenabklärungen. (5) Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten übermitteln einander für fremden- rechtliche Zwecke einschliesslich entsprechender polizeilicher Überprüfungen auf Anfrage in konkreten Einzelfällen personenbezogene Daten von Fremden, die für die Beurteilung der Einreise- und Aufenthaltsberechtigung von Bedeutung sind. Die übermittelten Daten können den zur Regelung des Aufenthaltes und der Erteilung von Visa zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden. (6) Die Sicherheitsbehörden können ferner einander Ersuchen im Auftrag der zu- ständigen Justizbehörden stellen und gemäss Absatz 2 übermitteln und beantworten. (7) Die Unterrichtung der nationalen Zentralstellen über ein- und ausgehende direkte Ersuchen erfolgt nach Massgabe des nationalen Rechts. (8) Im Verhältnis zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft gilt der direkte Dienstverkehr für alle polizeilichen Informations- übermittlungen. (9) Als Grenzgebiete gelten – in der Republik Österreich die Zuständigkeitsbereiche der Sicherheitsdirek- tionen für die Bundesländer Vorarlberg und Tirol, – in der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Gebiete der Kantone St. Gal- len und Graubünden sowie

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– im Fürstentum Liechtenstein das gesamte Hoheitsgebiet. (10) Sicherheitsbehörden im Sinne dieses Vertrages sind – in der Republik Österreich der Bundesminister für Inneres, die Sicherheits- direktionen, die Bundespolizeidirektionen und ausserhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches der Bundespolizeidirektionen die Bezirksverwal- tungsbehörden, – in der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Polizei-, Ausländer- und Zoll- behörden des Bundes, die Polizei- und Fremdenpolizeibehörden der Kan- tone und das Grenzwachtkorps sowie – im Fürstentum Liechtenstein die Landespolizei und die Fremdenpolizei nach Massgabe der innerstaatlichen Kompetenzordnung.

Art. 5 Informationsübermittlung im automatisierten Verfahren (1) Das Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich, das Bundesamt für Polizeiwesen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein übermitteln einander für die jeweiligen nationalen Fahn- dungssysteme im automatisierten Verfahren bei ihnen gespeicherte nationale Aus- schreibungen a) zur Aufenthaltsermittlung und zur Ingewahrsamnahme von Abgängigen bzw. Vermissten, b) zur Aufenthaltsermittlung und zur Ingewahrsamnahme von Personen gemäss Absatz 5, c) zur Aufenthaltsermittlung für Zwecke der Strafverfolgung, d) zur verdeckten Registrierung, e) zur Festnahme mit dem Ziel der Auslieferung gemäss Absatz 8. Die Ausschreibungen gelten als Ersuchen um Durchführung der begehrten Mass- nahmen. Die Zentralstellen der Vertragsstaaten sind berechtigt, den Sicherheitsbehörden den Zugriff im automatisierten Verfahren auf die so erlangten Daten zu ermöglichen. (2) Es werden ausschliesslich Daten zur Verfügung gestellt, die für die in Absatz 1 vorgesehenen Zwecke erforderlich sind. Der ausschreibende Vertragsstaat prüft, ob die Bedeutung des Falles eine Übermittlung rechtfertigt. (3) Datenkategorien sind Personendaten gemäss nachfolgender Aufzählung sowie im Einzelfall bekannte Fahrzeugdaten. In Bezug auf Personen werden höchstens die folgenden Angaben mitgeteilt: a) Familienname und Vorname sowie gegebenenfalls frühere Namen und Aliasnamen, b) besondere unveränderliche physische Merkmale, c) erster Buchstabe des zweiten Vornamens oder weitere Vornamen,

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d) Geburtsort und -datum, e) Geschlecht, f) Staatsangehörigkeit, g) Vor- und Familiennamen der Eltern sowie gegebenenfalls deren frühere Namen, h) die personenbezogenen Hinweise «bewaffnet» und «gewalttätig», i) Ausschreibungsgrund, j) zu ergreifende Massnahmen. Andere Angaben, insbesondere die Daten, die in Artikel 6 Absatz 1 des Überein- kommens des Europarates vom 28. Januar 19812 zum Schutz der Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnt sind, sind nicht zu- lässig. (4) Sofern der ersuchte Vertragsstaat eine Ausschreibung mit seinem nationalen Recht, mit internationalen Verpflichtungen oder mit wesentlichen nationalen Inte- ressen für nicht vereinbar hält, ist er berechtigt, die mit der Ausschreibung begehrten Massnahmen in seinem Hoheitsgebiet nicht zu vollziehen. Hierüber ist der ersu- chende Vertragsstaat unter Angabe von Gründen zu unterrichten. (5) Die Vertragsstaaten teilen einander aufgrund der nach Absatz 1 Bst. a und b übermittelten Ausschreibungen Informationen über den Wohnsitz oder Aufenthalt folgender Personen mit: a) volljährige Abgängige bzw. Vermisste, b) minderjährige Abgängige bzw. Vermisste, c) Personen, die im Interesse ihres eigenen Schutzes oder zur Gefahrenabwehr auf Ersuchen der zuständigen Behörde vorläufig in Gewahrsam genommen oder aufgrund einer Anordnung einer zuständigen Stelle zwangsweise unter- gebracht werden müssen. Wird der Aufenthalt einer nach Bst. a ausgeschriebenen Person im ersuchten Staat ermittelt, bedarf die Mitteilung an den ersuchenden Staat der Einwilligung des Be- troffenen. Die Sicherheitsbehörden nehmen Personen nach Bst. b und c in Gewahrsam, wenn hierfür die Voraussetzungen nach nationalem Recht vorliegen. (6) Die Vertragsstaaten teilen einander aufgrund der nach Absatz 1 Bst. c übermit- telten Ausschreibungen zur Aufenthaltsermittlung für Strafverfolgungszwecke In- formationen über den Wohnsitz oder Aufenthalt folgender Personen mit: a) Zeugen, b) Personen, die im Rahmen eines Strafverfahrens als Verdächtigte, Beschul- digte oder Angeklagte vor Justizbehörden erscheinen müssen,

2 SR 0.235.1; AS ... (BBl 1997 I 740)

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c) Personen, denen ein Strafurteil oder die Ladung zum Antritt einer Freiheits- entziehung zugestellt werden muss. (7) Die Vertragsstaaten teilen einander aufgrund der nach Absatz 1 Bst. d übermit- telten Ausschreibungen zur verdeckten Registrierung die anlässlich von Grenzkon- trollen und sonstigen polizeilichen Überprüfungen oder Beobachtungen erlangten nachstehenden Informationen mit: a) Antreffen der ausgeschriebenen Person oder des ausgeschriebenen Fahr- zeugs, b) Ort, Zeit oder Anlass der Überprüfung, c) Reiseweg und Reiseziel, d) Begleitpersonen oder Insassen, e) Daten des benutzten Fahrzeugs, f) mitgeführte Sachen, g) Umstände des Antreffens der Person oder des Fahrzeugs. Bei der Erhebung dieser Daten ist darauf zu achten, dass der verdeckte Charakter der Massnahmen nicht gefährdet wird. (8) Daten in Bezug auf Personen, um deren Festnahme mit dem Ziel der Ausliefe- rung ersucht wird, werden auf Antrag der Justizbehörden des ersuchenden Vertrags- staates übermittelt. Jedes Ersuchen eines Vertragsstaates um Ausschreibung zur Verhaftung zum Zwecke der Auslieferung ist einem Ersuchen um vorläufige Fest- nahme im Sinne des Artikels 16 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 19573 gleichgestellt. Der ersuchende Vertragsstaat teilt dem ersuchten Vertragsstaat gleichzeitig mit der Ausschreibung auf möglichst schnellem Wege folgende für den zugrunde liegenden Sachverhalt wesentliche Informationen mit: a) die um die Festnahme ersuchende Behörde, b) das Bestehen eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit gleicher Rechtswir- kung oder eines rechtskräftigen Urteils, c) die Art und die rechtliche Würdigung der strafbaren Handlung, d) die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, e) soweit möglich die Folgen der Straftat. Auf der Grundlage dieser Informationen kann der ersuchte Vertragsstaat in der Regel binnen 24 Stunden die Ausschreibung überprüfen. Er ist berechtigt, auf den Vollzug der begehrten Massnahme in seinem Hoheitsgebiet so lange zu verzichten. Wird als Ergebnis dieser Prüfung auf den Vollzug der begehrten Massnahme end- gültig verzichtet, so ist dies dem ersuchenden Vertragsstaat unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

3 SR 0.353.1

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Ersucht ein Vertragsstaat wegen besonderer Eilbedürftigkeit um eine Sofortfahn- dung, nimmt der ersuchte Vertragsstaat die Prüfung, wenn sie erforderlich ist, sofort vor und trifft die notwendigen Vorkehrungen, damit die begehrte Massnahme für den Fall, dass die Ausschreibung gebilligt wird, unverzüglich vollzogen werden kann. Ist eine Festnahme wegen einer noch nicht abgeschlossenen Prüfung oder wegen einer ablehnenden Entscheidung des ersuchten Vertragsstaates ausnahmsweise nicht möglich, so ist die Ausschreibung von diesem, soweit nach nationalem Recht zuläs- sig, als Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung zu behandeln. Der ersuchte Vertragsstaat trifft die aufgrund der Ausschreibung begehrten Mass- nahmen auf der Grundlage der geltenden Auslieferungsübereinkommen und nach Massgabe des nationalen Rechts. Unbeschadet der Möglichkeit, den Betroffenen nach Massgabe des nationalen Rechts festzunehmen, ist er nicht verpflichtet, die Massnahme zu vollziehen, wenn ein eigener Staatsangehöriger betroffen ist. (9) Die nach Absatz 1 übermittelten Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie dies das nationale Recht des übermittelnden Vertragsstaates gestattet. Bei der Übermittlung sind diese Fristen mitzuteilen. Eine Löschung der Ausschreibung im übermittelnden Vertragsstaat vor Ablauf dieser Frist wird dem anderen Vertragsstaat unverzüglich mitgeteilt. Dieser hat die entsprechende Ausschreibung unverzüglich zu löschen. (10) Die Übermittlung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn die über- mittelten Daten zu keinen anderen als den der Übermittlung zugrunde liegenden Zwecken verwendet werden. (11) Das Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich, das Bundesamt für Polizeiwesen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein halten bei ihnen gespeicherte Daten, die der Suche nach Sachen dienen (Sachfahndung), zum Abruf im automatisierten Verfahren für die jeweils andere Zentralstelle und die übrigen Sicherheitsbehörden bereit. Von den übrigen Sicherheitsbehörden gestellte Abfragen sind an die jeweilige nationale Zent- ralstelle zur Weiterleitung zu übermitteln. Die Zentralstellen der Vertragsstaaten sind berechtigt, den übrigen Sicherheitsbehörden im automatisierten Verfahren den Zugriff auf die erlangten Daten zu ermöglichen.

Art. 6 Austausch von Fahrzeug- und Halterdaten (1) Auf Ersuchen eines Vertragsstaates übermittelt der ersuchte Vertragsstaat gespei- cherte Daten über Kraftfahrzeuge, Schiffe sowie Halter beziehungsweise Zulas- sungsbesitzer und Eigner, wenn dies zur Feststellung oder Bestimmung einer Person in ihrer Eigenschaft als Halter von Fahrzeugen, der Fahrzeuge eines Halters oder der Fahrzeugdaten für Zwecke der Verhütung und Bekämpfung von Straftaten, der Ab- wehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. (2) Die Sicherheitsbehörden des ersuchenden Vertragsstaates können das Ersuchen an die Behörde, bei der die Kraftfahrzeugzulassungsdaten zentral erfasst sind, oder bei Dringlichkeit sowie bei Auskünften aus amtlichen Verzeichnissen über Kennzei- chen von Schiffen an eine Sicherheitsbehörde des ersuchten Vertragsstaates richten.

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Art. 7 Amtshilfe in dringenden Fällen (1) In Fällen, in denen das Ersuchen nicht rechtzeitig über die zuständigen Justiz- behörden gestellt werden kann, ohne den Erfolg der Massnahme zu gefährden, kön- nen Ersuchen zur Spuren- und Beweissicherung einschliesslich der Durchführung von körperlichen Untersuchungen sowie von Personen- und Hausdurchsuchungen oder Ersuchen um vorläufige Festnahmen von den zuständigen Sicherheitsbehörden unmittelbar an die Sicherheitsbehörden in einem anderen Vertragsstaat gerichtet werden. Artikel 4 Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Die Sicherheitsbehörden unterrichten die zuständigen Justizbehörden im eigenen Land.

Art. 8 Informationsübermittlung ohne Ersuchen Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten teilen einander im Einzelfall ohne Ersuchen Informationen mit, die für den Empfänger zur Unterstützung bei der Abwehr von konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Verhütung und Bekämpfung von Straftaten von Bedeutung sein können. Für die Durchführung des Informationsaustausches gilt Artikel 4, Absätze 2, 3 und 7 ent- sprechend.

Art. 9 Aus- und Fortbildung Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten arbeiten bei der Aus- und Fortbildung zusammen, indem sie insbesondere a) Lehrpläne für die Aus- und Fortbildung austauschen und die wechselseitige Übernahme von Ausbildungs- und Fortbildungsinhalten erwägen, b) gemeinsame Aus- und Fortbildungsseminare sowie grenzüberschreitende Übungen durchführen, c) Vertreter der anderen Vertragsstaaten als Beobachter zu Übungsveranstal- tungen und besonderen Einsätzen einladen, d) Vertretern der anderen Vertragsstaaten die Teilnahme an Fortbildungslehr- gängen ermöglichen.

Kapitel III Besondere Formen der polizeilichen Zusammenarbeit

Art. 10 Grenzüberschreitende Observation (1) Organe der Sicherheitsbehörden eines Vertragsstaates sind befugt, eine Obser- vation im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen einer im ersuchten Staat aus- lieferungsfähigen Straftat auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates fort- zusetzen, wenn dieser der grenzüberschreitenden Observation auf der Grundlage eines zuvor gestellten Ersuchens zugestimmt hat; Gleiches gilt für eine Observation mit dem Ziel der Sicherstellung der Strafvollstreckung. Die Zustimmung kann mit Auflagen verbunden werden. Auf Verlangen ist die Observation an Beamte des

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Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet, zu übergeben. Das Ersu- chen nach dem ersten Satz ist an die durch den ersuchten Vertragsstaat bezeichnete Behörde zu richten, die befugt ist, die erbetene Zustimmung zu erteilen oder zu übermitteln. Die erteilte Zustimmung gilt jeweils für das gesamte Hoheitsgebiet. Das Überschreiten der Grenze darf auch ausserhalb zugelassener Grenzübergänge und festgesetzter Verkehrsstunden erfolgen. (2) Kann wegen der besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit eine vorherige Zu- stimmung des anderen Vertragsstaates nicht beantragt werden, darf eine Observation unter der Voraussetzung über die Grenze hinweg fortgesetzt werden, dass der Grenzübertritt noch während der Observation unverzüglich der zuständigen Behörde jenes Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation fortgesetzt werden soll, mitgeteilt wird. Zuständige Behörden sind – in der Republik Österreich die Sicherheitsdirektionen für die Bundesländer Vorarlberg und Tirol, – in der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Polizeikommando St. Gallen oder das Polizeikommando Graubünden, – im Fürstentum Liechtenstein die Landespolizei. Ein Ersuchen nach Absatz 1, in dem auch die Gründe dargelegt werden, die einen Grenzübertritt ohne vorherige Zustimmung rechtfertigen, ist unverzüglich nach- zureichen. Die Observation ist einzustellen, sobald der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet, aufgrund der Mitteilung oder des Ersuchens dies ver- langt, oder wenn die Zustimmung nicht zwölf Stunden nach Grenzübertritt vorliegt. (3) Die Observation nach den Absätzen 1 und 2 ist ausschliesslich unter den nach- stehenden allgemeinen Voraussetzungen zulässig: a) Die observierenden Beamten sind an die Bestimmungen dieses Artikels und das Recht des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sie auftreten, ge- bunden; sie haben die Anordnungen der örtlich zuständigen Behörden zu befolgen. b) Die eingesetzten Fahrzeuge sind hinsichtlich der Befreiung von Verkehrs- verboten und Verkehrsbeschränkungen den Fahrzeugen der Sicherheits- behörden des Vertragsstaates gleichgestellt, auf dessen Hoheitsgebiet sie im Einsatz sind. Es können Signale gesetzt werden, soweit dies zur Durchfüh- rung der Observation geboten ist. c) Die observierenden Beamten müssen in der Lage sein, jederzeit ihre amtli- che Funktion nachzuweisen.

d) Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugänglichen Grund- stücken ist nicht zulässig. Öffentlich zugängliche Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume dürfen während der Arbeits-, Betriebs- und Geschäftszeit betreten werden. e) Wird die zu observierende Person bei der Begehung von oder der Teilnahme an einer im ersuchten Staat auslieferungsfähigen Straftat betreten oder des-

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wegen verfolgt, stehen den observierenden Beamten die Befugnisse zu, die sie im Fall der grenzüberschreitenden Nacheile haben. f) Über jede Observation wird den Behörden des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sie stattgefunden hat, Bericht erstattet; dabei kann das per- sönliche Erscheinen der observierenden Beamten gefordert werden. g) Die Behörden des Vertragsstaates, aus dessen Hoheitsgebiet die observie- renden Beamten kommen, unterstützen auf Ersuchen die nachträglichen polizeilichen und gerichtlichen Ermittlungen des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet observiert wurde. h) Zur Durchführung der Observation notwendige technische Mittel dürfen im erforderlichen Umfang eingesetzt werden, soweit dies nach dem Recht des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation fortgesetzt wird, zulässig ist. Die zum Einsatz gelangenden technischen Mittel zur optischen und akustischen Überwachung von Personen sind im Ersuchen nach Ab- satz 1 anzuführen. (4) Das Ersuchen gemäss Absatz 1 ist zu richten – in der Republik Österreich an das Bundesministerium für Inneres, General- direktion für die öffentliche Sicherheit, – in der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die Strafverfolgungsbehörden des Bundes oder des Kantons, auf dessen Gebiet der Grenzübertritt voraus- sichtlich erfolgen soll; – im Fürstentum Liechtenstein an die Landespolizei. (5) Grenzüberschreitende Observationen können, soweit das nationale Recht der beteiligten Vertragsstaaten dies zulässt, auch a) zur Abwehr auslieferungsfähiger Straftaten, b) um eine bestimmte von einer Person geplante auslieferungsfähige Straftat noch während ihrer Vorbereitung verhindern zu können, oder c) zur Abwehr bandenmässiger oder organisierter Kriminalität durchgeführt werden. Die Absätze 1–3 gelten entsprechend. (6) Observationen aufgrund einer vorherigen Zustimmung gemäss Absatz 5 sind nur zulässig, a) soweit ein Ersuchen nicht gemäss Absatz 1 im Rahmen eines Ermittlungs- verfahrens gestellt werden kann und b) wenn der Zweck der Observation nicht durch Übernahme der Amtshandlung durch Organe des anderen Vertragsstaates oder durch Bildung gemeinsamer Observationsgruppen (Artikel 13) erreicht werden kann. (7) Das Ersuchen bei Observationen gemäss Absatz 5 ist zu richten – in der Republik Österreich an das Bundesministerium für Inneres, General- direktion für die öffentliche Sicherheit,

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– in der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die Strafverfolgungsbehörden des Bundes oder des Kantons, auf dessen Gebiet der Grenzübertritt voraus- sichtlich erfolgen soll, – im Fürstentum Liechtenstein an die Landespolizei. Die nationalen Zentralstellen erhalten unverzüglich eine Kopie des Ersuchens.

Art. 11 Grenzüberschreitende Nacheile (1) Organe der Sicherheitsbehörden eines Vertragsstaates, die in ihrem Land eine Person verfolgen, die a) bei der Begehung von oder der Teilnahme an einer im anderen Vertragsstaat auslieferungsfähigen Straftat betreten oder deswegen verfolgt wird, b) aus Untersuchungs- oder Strafhaft, die wegen einer im anderen Staat auslie- ferungsfähigen Straftat verhängt worden ist, geflohen ist, sind befugt, die Verfolgung auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragsstaaten ohne deren vorherige Zustimmung fortzusetzen, wenn die zuständigen Behörden dieser Vertragsstaaten wegen der besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit nicht zuvor unterrichtet werden konnten oder nicht rechtzeitig zur Stelle sind, um die Verfol- gung zu übernehmen. Die nacheilenden Beamten nehmen unverzüglich, im Regelfall bereits vor dem Grenzübertritt, Kontakt mit der zuständigen Behörde auf. Die Ver- folgung ist einzustellen, sobald der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Verfolgung stattfinden soll, dies verlangt. Auf Ersuchen der nacheilenden Beamten ergreifen die örtlich zuständigen Behörden die betroffene Person nach Massgabe des nationalen Rechts, um ihre Identität festzustellen oder die Festnahme vorzunehmen. (2) Wird die Einstellung der Verfolgung nicht verlangt und können die örtlichen Behörden nicht rechtzeitig herangezogen werden, dürfen die nacheilenden Beamten die Person nach Massgabe des nationalen Rechts des anderen Vertragsstaates fest- halten, bis die Beamten des anderen Vertragsstaates, die unverzüglich zu unterrich- ten sind, die Identitätsfeststellung oder die Festnahme vornehmen. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Nacheile wird ohne räumliche oder zeitliche Begrenzung ausgeübt. Das Überschreiten der Grenze darf auch ausserhalb zugelassener Grenzübergänge und festgesetzter Verkehrsstunden erfolgen. (4) Die Nacheile darf nur unter folgenden allgemeinen Voraussetzungen ausgeübt werden: a) Die nacheilenden Beamten müssen als solche eindeutig erkennbar sein, wie zum Beispiel durch eine Uniform, besondere Kennzeichen oder durch an dem Fahrzeug angebrachte Zusatzeinrichtungen; das Tragen von Zivilklei- dung unter Benutzung eines getarnten Polizeifahrzeugs ohne die vorge- nannte Kennzeichnung ist nicht zulässig. b) Die nach Absatz 2 ergriffene Person darf im Hinblick auf ihre Vorführung

vor die örtlichen Behörden lediglich einer Sicherheitsdurchsuchung unter- zogen werden. Es dürfen ihr während der Beförderung Handschellen an- gelegt werden. Die von der verfolgten Person mitgeführten Gegenstände

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dürfen bis zum Eintreffen der örtlich zuständigen Behörde vorläufig sicher- gestellt werden. c) Die nacheilenden Beamten melden sich nach jedem Einschreiten gemäss den Absätzen 1 und 2 unverzüglich bei den örtlich zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates und erstatten Bericht. Auf Ersuchen dieser Behör- den sind sie verpflichtet, sich bis zur Klärung des Sachverhalts an Ort und Stelle bereitzuhalten. Gleiches gilt auch, wenn die verfolgte Person nicht festgenommen werden konnte. d) Das Betreten von Wohnungen ist nicht zulässig. Öffentlich zugängliche Ar- beits-, Betriebs- und Geschäftsräume dürfen während der Arbeits-, Betriebs- und Geschäftszeit betreten werden. e) Artikel 10 Absatz 3 Bst. a, b, c, g und h gilt entsprechend. (5) Die Person, die nach Absatz 2 durch Organe der zuständigen Behörden festge- nommen wurde, kann nach Massgabe des Rechts des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sie aufgegriffen wurde, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit zum Zwecke der Vernehmung festgehalten werden. Hat die Person nicht die Staatsange- hörigkeit des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sie aufgegriffen wurde, ist sie spätestens sechs Stunden nach ihrer Ergreifung freizulassen, wobei die Stunden zwischen Mitternacht und neun Uhr nicht mitzählen, es sei denn, die örtlich zustän- digen Behörden erhalten vor Ablauf dieser Frist ein Ersuchen um vorläufige Fest- nahme zum Zwecke der Auslieferung. Nationale Regelungen, die aus anderen Grün- den die Anordnung von Haft oder eine vorläufige Festnahme ermöglichen, bleiben unberührt. (6) In Fällen von übergeordneter Bedeutung oder wenn die Nacheile über das Grenzgebiet im Sinne von Artikel 4 Absatz 9 hinausgegangen ist, sind die nationa- len Zentralstellen über die erfolgte Nacheile zu unterrichten. (7) Entzieht sich eine Person im Rahmen der Fahndung wegen einer bestimmten auslieferungsfähigen Straftat einer Grenzkontrolle oder innerhalb einer Entfernung von 30 km von der Staatsgrenze einer polizeilichen Kontrolle, gelten die vorstehen- den Absätze sinngemäss. (8) Für die Sicherheitsbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Fürstentums Liechtenstein ist die Nacheile auf dem Gebiet der Kantone St. Gallen und Graubünden sowie des Fürstentums Liechtenstein auch bei Verstössen gegen das Strassenverkehrsrecht zulässig. Die Landespolizei des Fürstentums Liechten-

stein ist aus wichtigen Gründen befugt, für Dienstfahrten die Nationalstrasse A 13 auf dem Staatsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft entlang der gemein- samen Staatsgrenze zu benutzen. Die vorstehenden Absätze gelten sinngemäss.

Art. 12 Kontrollierte Lieferung (1) Auf Antrag des ersuchenden Vertragsstaates kann der ersuchte Vertragsstaat die kontrollierte Einfuhr in sein Hoheitsgebiet, die kontrollierte Durchfuhr oder die kontrollierte Ausfuhr, insbesondere bei unerlaubtem Handel mit Betäubungsmitteln, Waffen, Sprengmitteln, Falschgeld, Diebesgut und bei Hehlerei sowie bei Geld-

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wäscherei, gestatten, wenn nach Ansicht des ersuchenden Vertragsstaates auf andere Weise die Ermittlung von Auftraggebern und anderen Tatbeteiligten oder die Auf- deckung von Verteilerwegen aussichtslos wäre oder wesentlich erschwert würde. Artikel 11 Absatz 3 gilt entsprechend. Die kontrollierte Lieferung kann nach Ab- sprache zwischen den Vertragsstaaten abgefangen und derart zur Weiterbeförderung freigegeben werden, dass sie unangetastet bleibt, entfernt oder ganz oder teilweise ersetzt wird. Wenn von der Ware ein nicht vertretbares Risiko für die am Transport beteiligten Personen oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, wird die kontrollierte Lieferung vom ersuchten Vertragsstaat beschränkt oder abgelehnt. (2) Der ersuchte Vertragsstaat übernimmt die Kontrolle der Lieferung beim Grenz- übertritt oder an einem vereinbarten Übergabepunkt, um eine Kontrollunterbrechung zu vermeiden. Er stellt im weiteren Verlauf des Transportes dessen ständige Über- wachung in der Form sicher, dass er zu jeder Zeit die Möglichkeit des Zugriffs auf die Täter und die Waren hat. Beamte des ersuchenden Vertragsstaates können in Absprache mit dem ersuchten Vertragsstaat die kontrollierte Lieferung nach der Übernahme zusammen mit den übernehmenden Beamten des ersuchten Vertrags- staates weiter begleiten. Sie sind hierbei an die Bestimmungen dieses Artikels und das Recht des ersuchten Vertragsstaates gebunden; sie haben die Anordnungen der Beamten des ersuchten Vertragsstaates zu befolgen. (3) Ersuchen um kontrollierte Lieferungen, die in einem Drittstaat beginnen oder fortgesetzt werden, wird nur stattgegeben, wenn die Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Absatz 2 vom Drittstaat gewährleistet ist. (4) Artikel 10 Absatz 3 Bst. b, c, d, e, g und h gilt entsprechend. (5) Ersuchen um kontrollierte Ausfuhr sind zu richten – in der Republik Österreich an die nationale Zentralstelle oder unter gleich- zeitiger Unterrichtung der nationalen Zentralstelle an die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel der Transport beginnt, – in der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die Strafverfolgungsbehörden des Bundes oder des Kantons, auf dessen Hoheitsgebiet der Grenzübertritt voraussichtlich erfolgen soll, – im Fürstentum Liechtenstein an die Landespolizei.

Art. 13 Gemeinsame Kontroll-, Observations- und Ermittlungsgruppen; grenzüberschreitende Fahndungsaktionen (1) Zur Intensivierung der Zusammenarbeit bilden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bei Bedarf gemischt besetzte Analyse- und sonstige Arbeitsgruppen sowie Kontroll-, Observations- und Ermittlungsgruppen, in denen Beamte eines Vertragsstaates bei Einsätzen auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates – vorbehaltlich eines Anwendungsfalls von Artikel 15 – ohne selbständige Wahrneh- mung hoheitlicher Befugnisse beratend und unterstützend tätig werden. (2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten in den Grenzgebieten gemäss Artikel 4 Absatz 9 beteiligen sich an grenzüberschreitenden Fahndungsaktionen, wie

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zum Beispiel Ringalarmfahndungen nach flüchtigen Straftätern. In Fällen von über- regionaler Bedeutung sind die nationalen Zentralstellen zu beteiligen.

Art. 14 Entsendung von Verbindungsbeamten (1) Ein Vertragsstaat kann mit Zustimmung der Zentralstelle eines anderen Ver- tragsstaates zu dessen Sicherheitsbehörden Verbindungsbeamte entsenden. (2) Die Verbindungsbeamten werden ohne selbständige Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse unterstützend und beratend tätig. Sie erteilen Informationen und erledi- gen ihre Aufträge im Rahmen der ihnen von den beteiligten Vertragsstaaten erteilten Weisungen. (3) In einen anderen Vertragsstaat oder in einen Drittstaat entsandte Verbindungs- beamte können im gegenseitigen Einvernehmen der betroffenen Zentralstellen auch die Interessen eines anderen Vertragsstaates wahrnehmen.

Art. 15 Entsendung von Beamten zur Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse (1) Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Bekämpfung von Straftaten können Beamte der Sicherheitsbehörden eines Vertrags- staates durch die Sicherheitsbehörden eines anderen Vertragsstaates mit polizeili- chen Vollzugsaufgaben einschliesslich der Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse betraut werden, wenn der Erfolg einer erforderlichen polizeilichen Massnahme ohne einen solchen Einsatz vereitelt oder ernsthaft gefährdet würde oder die Ermittlungen aussichtslos wären oder wesentlich erschwert würden. (2) Die Betrauung setzt voraus, dass zwischen den Sicherheitsbehörden der betei- ligten Vertragsstaaten Einvernehmen hergestellt wird. (3) Die nach Absatz 1 betrauten Beamten dürfen nur unter der Leitung der einsatz- führenden Stelle des anderen Vertragsstaates hoheitlich tätig werden. Sie sind dabei an dessen Recht gebunden. Der Gebrauch von Schusswaffen ist nur auf Anordnung der Einsatzleitung oder im Falle der Notwehr einschliesslich der Nothilfe zulässig.

Art. 16 Gemischter Streifendienst entlang der Grenze (1) Zwecks Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, zur Bekämpfung von Straftaten sowie zur Grenzüberwachung können die Sicherheits- behörden der Vertragsstaaten bis zu einer Entfernung von 10 km entlang der Staats- grenze einen gemischten Streifendienst durchführen. (2) In Ausübung des gemischten Streifendienstes sind auch die Beamten der anderen Vertragsstaaten befugt, die Identität von Personen festzustellen und diese, sofern sie sich der Kontrolle zu entziehen suchen, nach Massgabe des nationalen Rechts anzu- halten. (3) Andere Zwangsmassnahmen sind durch Beamte des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet eingeschritten wird, vorzunehmen, es sei denn, dass der Erfolg der

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Amtshandlung ohne Einschreiten der Beamten der anderen Vertragsstaaten gefähr- det wäre oder erheblich erschwert würde. (4) Bei Durchführung der Amtshandlungen gilt das Recht jenes Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Beamten tätig werden.

Art. 17 Hilfeleistung bei Grossereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen (1) Die zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten unterstützen einander im Rahmen des nationalen Rechts bei Massenveranstaltungen und ähnlichen Grossereignissen, Katastrophen sowie schweren Unglücksfällen, indem sie a) einander so früh wie möglich über entsprechende Lagen oder Ereignisse mit grenzüberschreitenden Auswirkungen und Erkenntnisse unterrichten, b) bei Ereignissen oder Lagen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen die auf ihrem Hoheitsgebiet erforderlichen polizeilichen Massnahmen vorneh- men und koordinieren, c) auf Ersuchen des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Lage oder das Ereignis eintritt, soweit möglich, mit Spezialisten und Beratern sowie mit Ausrüstungsgegenständen Hilfe leisten. (2) In den Fällen von Absatz 1 Bst. c kann die Grenze bei besonderer Dringlichkeit auch ausserhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen und der festgesetzten Ver- kehrsstunden überschritten werden. Artikel 10 Absatz 3 Bst. b gilt entsprechend.

Art. 18 Einsatz von Luft- und Wasserfahrzeugen (1) Im Rahmen der von diesem Abkommen umfassten Einsätze dürfen auch Was- serfahrzeuge sowie nach Abstimmung der zuständigen Sicherheitsbehörden auch Luftfahrzeuge eingesetzt werden. (2) Beim Einsatz von Luftfahrzeugen der Sicherheitsbehörden kann von den Bestim- mungen betreffend kontrollierte Lufträume und Luftraumbeschränkungen abgewi- chen werden, soweit dies zur Erfüllung der Einsätze gemäss Absatz 1 unter Berück- sichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Von den Vor- schriften über das Verhalten im Luftraum darf nur abgewichen werden, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwendig ist. Jeder Vertragsstaat gestattet, dass die Luftfahrzeuge, die gemäss Absatz 1 vom Hoheitsgebiet des ande- ren Vertragsstaates aus eingesetzt werden, auch ausserhalb von Zollflugplätzen und genehmigten Flugfeldern landen und abfliegen dürfen. (3) Soweit möglich vor Beginn, spätestens aber während des Einsatzes von Luft- fahrzeugen gemäss Absatz 1, sind der jeweils zuständigen Flugsicherungsstelle unverzüglich möglichst genaue Angaben über Art und Kennzeichnung des Luft- fahrzeuges, Besatzung, Beladung, Abflugzeit, voraussichtliche Route und Landeort mitzuteilen. Der jeweilige Flugplan hat einen Hinweis auf dieses Abkommen zu enthalten.

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(4) Beim Einsatz von Wasserfahrzeugen sind die Beamten von den Verkehrs- ordnungen für die Binnenschifffahrt im selben Umfang wie die Beamten der Sicher- heitsbehörden des Vertragsstaates befreit, auf dessen Hoheitsgebiet sie im Einsatz sind. Sie sind befugt, Signale zu setzen, soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben dringend geboten ist.

Kapitel IV Datenschutz

Art. 19 Grundsatz (1) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, richtet sich die Bearbeitung personenbezogener Daten, die aufgrund dieses Vertrages übermittelt werden, nach den angegebenen Zwecken, den von der übermittelnden Stelle allenfalls festgelegten Bedingungen sowie den im Empfängerstaat für die Bearbeitung von Personendaten massgeblichen Vorschriften. (2) Bearbeitung im Sinne dieses Vertrages ist jede Verwendung von Daten und schliesst das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen und jede sonsti- ge Nutzung ein. (3) Für das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelten die ein- schlägigen Bestimmungen des Bundesrechts, soweit die Kantone nicht über eigene datenschutzrechtliche Regelungen verfügen. (4) Das Bundesrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft gilt bis zum Inkraft- treten eigener datenschutzrechtlicher Bestimmungen auch für das Fürstentum Liechtenstein, soweit eine Datenbearbeitung gestützt auf diesen Vertrag betroffen ist.

Art. 20 Zweckbindung (1) Personenbezogene Daten, die aufgrund dieses Vertrages übermittelt worden sind, dürfen vom Empfänger nur mit Zustimmung der übermittelnden Stelle zu an- deren als den der Übermittlung zugrunde liegenden Zwecken bearbeitet werden. Die Zulässigkeit der Erteilung einer Zustimmung richtet sich nach dem nationalen Recht der übermittelnden Stelle. (2) Personenbezogene Daten, die zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten übermittelt worden sind, dürfen ohne Zustimmung der übermittelnden Stelle zur Verfolgung schwerer Straf- taten bearbeitet werden. Ebenso dürfen personenbezogene Daten, die für Zwecke der Strafverfolgung übermittelt worden sind, ohne Zustimmung der übermittelnden Stelle zur Verhütung von schweren Straftaten und zur Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bearbeitet werden.

Art. 21 Pflicht zur Richtigstellung und Vernichtung (1) Personenbezogene Daten, die aufgrund dieses Vertrages übermittelt worden sind, sind zu vernichten, wenn

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a) sich die Unrichtigkeit der übermittelten Daten ergibt; b) die übermittelnde Sicherheitsbehörde dem Empfänger mitteilt, die Beschaf- fung oder Übermittlung der Daten sei rechtswidrig erfolgt; c) sich herausstellt, dass die Daten nicht oder nicht mehr zur Erfüllung der für die Übermittlung massgeblichen Aufgabe benötigt werden, es sei denn, es liege eine ausdrückliche Ermächtigung zur Datenbearbeitung für andere Zwecke vor. (2) Die übermittelnde Stelle teilt dem Empfänger allfällige besondere Aufbewah- rungsfristen mit, an die sich der Empfänger zu halten hat.

Art. 22 Verständigung (1) Auf Ersuchen der übermittelnden Stelle erteilt der Empfänger Auskunft über jegliche Bearbeitung der übermittelten personenbezogenen Daten. (2) Stellt die Sicherheitsbehörde eines Vertragsstaates, die Personendaten aufgrund dieses Vertrages übermittelt hat, fest, dass die übermittelten Daten unrichtig oder infolge unrechtmässiger Bearbeitung richtigzustellen oder zu vernichten sind, hat sie den Empfänger unverzüglich darauf hinzuweisen. (3) Stellt der Empfänger eine unrechtmässige Bearbeitung übermittelter Daten fest, hat er die übermittelnde Stelle ebenfalls unverzüglich darauf hinzuweisen.

Art. 23 Protokollierung (1) Die übermittelnde Sicherheitsbehörde und der Empfänger sind verpflichtet, mindestens Anlass, Inhalt, Empfangsstelle und Zeitpunkt der Datenübermittlung festzuhalten. Übermittlungen im Onlineverfahren sind automationsunterstützt zu protokollieren. (2) Die Protokollaufzeichnungen sind mindestens drei Jahre aufzubewahren. (3) Die Protokolldaten dürfen ausschliesslich zur Kontrolle, ob die massgeblichen Datenschutzvorschriften eingehalten worden sind, verwendet werden.

Art. 24 Verfahren bei Auskunftserteilung (1) Das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person bearbeiteten Daten Aus- kunft zu erhalten, richtet sich nach dem nationalen Recht des Vertragsstaates, in dem die Auskunft beantragt wird. (2) Vor der Entscheidung über eine Auskunftserteilung hat der Empfänger der übermittelnden Stelle die Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.

Art. 25 Datenbearbeitung auf fremdem Hoheitsgebiet (1) Die Kontrolle der Bearbeitung personenbezogener Daten, die durch grenzüber- schreitendes Einschreiten auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates beschafft worden sind, obliegt der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, für

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dessen Zwecke sie beschafft worden sind und richtet sich nach dessen nationalem Recht. Dabei sind mit der Genehmigung verbundene Bedingungen sowie allfällige besondere Auflagen, die von der Genehmigungsbehörde festgelegt werden, zu be- achten. (2) Beamten, die auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates tätig werden, darf kein direkter Zugriff auf in diesem Vertragsstaat automationsunterstützt bearbeitete personenbezogene Daten gewährt werden.

Kapitel V Rechtsverhältnisse bei Amtshandlungen in einem anderen Vertragsstaat

Art. 26 Einreise, Ausreise und Aufenthalt Für Beamte, die nach diesem Vertrag auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Ver- tragsstaates tätig werden, genügt im Rahmen der geltenden Aufhebung des Pass- und Sichtvermerkszwangs zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein für den Grenzübertritt und den Aufenthalt ein gültiger, mit Lichtbild und Unterschrift versehener Dienst- ausweis.

Art. 27 Uniformen und Dienstwaffen (1) Werden Beamte nach diesem Vertrag auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Ver- tragsstaates tätig, sind sie befugt, Uniform zu tragen und ihre Dienstwaffen sowie sonstige Zwangsmittel mitzuführen, es sei denn, der andere Vertragsstaat teilt im Einzelfall mit, dass er dies nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zulässt. (2) Der Gebrauch von Schusswaffen ist nur im Fall der Notwehr einschliesslich der Nothilfe zulässig.

Art. 28 Dienstverhältnisse Die Beamten der Vertragsstaaten bleiben in Bezug auf ihr Dienst- oder Anstellungs- verhältnis sowie in disziplinarrechtlicher Hinsicht den nationalen Vorschriften un- terworfen.

Art. 29 Haftung (1) Verursachen Beamte eines Vertragsstaates in Vollziehung dieses Abkommens auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates einen Schaden, haftet dieser gegenüber den geschädigten Dritten unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang, wie wenn eigene sachlich und örtlich zuständige Beamte den Schaden verursacht hätten. (2) Der Vertragsstaat, der an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger Schaden- ersatz geleistet hat, erhält diesen vom anderen Vertragsstaat erstattet, es sei denn, dass der Einsatz auf sein Ersuchen erfolgt ist oder dass die Beamten den Schaden

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vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Bei Schäden zu Lasten der Ver- tragsstaaten wird darauf verzichtet, den erlittenen Schaden geltend zu machen, es sei denn, dass die Beamten den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

Art. 30 Rechtsstellung der Beamten im Bereich des Strafrechts Die Beamten, die nach diesem Vertrag auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Ver- tragsstaates tätig werden, sind in Bezug auf Straftaten, die sie begehen oder die ihnen gegenüber begangen werden, den Beamten des Vertragsstaates gleichgestellt, auf dessen Hoheitsgebiet sie tätig werden.

Kapitel VI Einbeziehung der Zollverwaltung

Art. 31 Befugnisse von Zollorganen der Republik Österreich (1) Soweit Zollorgane der Republik Österreich sicherheitspolizeiliche oder krimi- nalpolizeiliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Vollziehung von Verboten und Beschränkungen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs (§ 3 i.V.m. § 29 Zoll- rechtsdurchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994) wahrnehmen oder ihnen die Durchführung der durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzkontrolle über- tragen wurde, sind sie zur grenzüberschreitenden Nacheile nach Massgabe der Be- stimmungen des Artikels 11 befugt. (2) Soweit Zollorganen der Republik Österreich die Durchführung der durch Sicher- heitsorgane zu versehenden Grenzkontrolle übertragen wurde, können sie auch für den gemischten Streifendienst gemäss Artikel 16 eingesetzt werden.

Kapitel VII Angelegenheiten der Rechtshilfe

Art. 32 Zustellung von Schriftstücken Soweit Rechtshilfe nach dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 19594 und den zwischen den Vertragsstaaten geltenden ergänzenden Vereinbarungen zu diesem Übereinkommen zulässig ist, kann jeder Vertragsstaat Personen, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates auf- halten, gerichtliche und andere behördliche Schriftstücke unmittelbar durch die Post übersenden. Ist der zustellenden Behörde nicht bekannt, ob der Empfänger der Spra- che, in der das Schriftstück abgefasst ist, kundig ist, ist eine Übersetzung des Schriftstückes oder zumindest der wesentlichen Passagen in die Amtssprache des Zustellortes anzuschliessen. Im unmittelbaren Postweg übermittelte Schriftstücke, deren Zustellung nach dem Übereinkommen und nach diesem Vertrag unzulässig wäre, gelten in beiden beteiligten Staaten als dem Empfänger nicht zugekommen.

4 SR 0.351.1

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Kapitel VIII Durchführungs- und Schlussbestimmungen

Art. 33 Ausnahmeregelung Ist ein Vertragsstaat der Ansicht, dass die Erfüllung eines Ersuchens oder die Durchführung einer Kooperationsmassnahme geeignet ist, die eigene Sicherheit oder andere wesentliche Interessen zu gefährden, so teilt er dem anderen Vertragsstaat mit, dass er die Zusammenarbeit insoweit ganz oder teilweise verweigert oder von bestimmten Bedingungen abhängig macht.

Art. 34 Zusammenkunft von Experten Jeder Vertragsstaat kann die Zusammenkunft von Experten der Vertragsstaaten ver- langen, um Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Vertrages einer Lösung zuzuführen und Vorschläge zur Fortentwicklung der Zusammenarbeit zu unterbreiten.

Art. 35 Durchführung der Zusammenarbeit Die verwaltungsmässige Umsetzung dieses Vertrags und die daraus resultierende Durchführung der Zusammenarbeit in den Grenzgebieten obliegen den Sicherheits- behörden der Vertragsstaaten.

Art. 36 Änderungen von Behördenbezeichnungen und Gebietskörperschaften Die Regierungen der Vertragsstaaten zeigen einander Änderungen in der Bezeich- nung der in diesem Vertrag genannten Behörden und Gebietskörperschaften an.

Art. 37 Kosten Jeder Vertragsstaat trägt die seinen Behörden aus der Anwendung dieses Vertrages entstehenden Kosten selbst.

Art. 38 Verkehrssprache Der Verkehr zwischen den Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten nach diesem Vertrag wird in deutscher Sprache geführt. Die Sicherheitsbehörden der französisch- und italienischsprachigen Kantone der Schweizerischen Eidgenossenschaft können Ersuchen auch in französischer oder italienischer Sprache beantworten.

Art. 39 Verhältnis zu anderen Regelungen Vorbehaltlich Artikel 32 werden durch diesen Vertrag die Vorschriften über die Amts- und Rechtshilfe und sonstige zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte der Ver- tragsstaaten nicht berührt, so namentlich

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– das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft vom 9. Juni 19975 über die gegenseitige Amts- hilfe im Zollbereich sowie – der Vertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein vom 29. März 19236 über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet.

Art. 40 Vorbehalt des nationalen Rechts in Fiskal- und Zollsachen (1) Dieser Vertrag ist auf Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen nicht an- zuwenden. (2) Informationen, die im Rahmen einer Zusammenarbeit gemäss diesem Vertrag erlangt worden sind, dürfen zur Festsetzung von Abgaben, Steuern und Zöllen sowie in Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen nicht verwendet werden, es sei denn, dass der ersuchte Staat diese Informationen für ein solches Verfahren zur Verfügung gestellt hat.

Art. 41 Inkrafttreten und Kündigung (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Republik Österreich (Depositar) hinterlegt, welche die Hinterle- gung den Regierungen der anderen Vertragsstaaten notifiziert. Der Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde beim Depositar hinterlegt wurde. (2) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jedem Ver- tragsstaat durch eine an den Depositar gerichtete Notifikation jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird den anderen Vertragsstaaten unverzüglich notifiziert. Der Vertrag tritt sechs Monate, nachdem die Kündigung beim Depositar eingetrof- fen ist, gegenüber der kündigenden Partei ausser Kraft. (3) Die Registrierung des Vertrages beim Generalsekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird von der österreichischen Seite wahrgenommen.

Geschehen zu Bern am 27. April 1999 in drei Urschriften in deutscher Sprache.

Für die Schweizerische Für die Republik Für das Fürstentum Eidgenossenschaft: Österreich: Liechtenstein: Arnold Koller Karl Schlögl Michael Ritter

5 SR 0.632.401.02 6 SR 0.631.112.514

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Geltungsbereich des Vertrags am 1. Juli 2001

Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten

Liechtenstein 9. November 2000 1. Juli 2001 Österreich 22. Mai 2001 1. Juli 2001 Schweiz 25. Januar 2001 1. Juli 2001

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