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AS 2002 2759

Allgemeine Verordnung über die Studienkontrolle an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne

Allgemeine Verordnung über die Studienkontrolle an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (Verordnung über die Studienkontrolle an der ETHL)

Änderung vom 1. Juli 2002

Die Direktion der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne verordnet:

I Die Verordnung vom 10. August 19991 über die Studienkontrolle an der ETHL wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 5 Aufgehoben

Art. 5 Abs. 2 Bst. b

2 Die Prüfungen umfassen:

b. im 3. und 4. Studienjahr: – eine Zulassungsprüfung zur praktischen Diplomarbeit, die sich auf alle Fächer erstreckt, die im 3. und 4. Studienjahr einer Kontrolle unterlie- gen; die Diplomprüfung kann durch die Erlangung der Krediteinheiten des 3. und 4. Studienjahrs ersetzt werden; – eine praktische Diplomarbeit.

Art. 7 Abs. 2

2 Der Dekan für akademische Ressourcen organisiert die Prüfungen, legt die Ses-

sionsdaten, die Anmeldebedingungen und den Zeitplan fest und teilt sie den Interes- sierten mit.

Art. 8 Abs. 1–3

1 Nach Beginn der Prüfungssession können die Studierenden die Prüfungen nur

noch aus triftigen und hinreichend gerechtfertigten Gründen abbrechen, namentlich im Falle einer Krankheit oder eines Unfalls, die durch ärztliches Zeugnis nachzu- weisen sind. In diesem Fall haben die Studierenden unverzüglich den Dekan für akademische Ressourcen zu benachrichtigen und ihm spätestens drei Tage nach dem

1 SR 414.132.2

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Verordnung über die Studienkontrolle an der ETHL AS 2002

Auftreten des Beweggrundes, der zum Prüfungsabbruch führte, die notwendigen Belege zu unterbreiten.

2 Der Dekan für akademische Ressourcen entscheidet über die Zulässigkeit der

angeführten Beweggründe.

3 Die Noten in den bereits geprüften Fächern behalten ihre Gültigkeit, wenn der

Dekan für akademische Ressourcen den Prüfungsabbruch als gerechtfertigt erachtet.

Art. 9 Prüfungssprache Die Prüfungen werden in Französisch abgehalten. Der Vizepräsident für den Bereich Lehre kann Abweichungen gewähren.

Art. 10 Abs. 1 und 2 Bst. a 1 Die Dozenten befragen die Studierenden über den Stoff, den sie lehren. Bei Ver- hinderung bezeichnet der Abteilungsleiter einen Stellvertreter.

2 Sofern die vorliegende Verordnung und die Vollzugsreglemente über die Studien-

kontrolle nichts anderes bestimmen, haben die Dozenten folgende Aufgabe: a. sie geben den Abteilungen die nötigen Informationen über ihre Lehrinhalte, damit diese im Katalog der Lehrveranstaltungen veröffentlicht werden kön- nen;

Art. 11 Abs. 1 und 2

1 Für die mündliche Befragung in den Prüfungsfächern bestimmt der Abteilungslei-

ter einen Experten der ETHL.

2 Für die praktische Diplomarbeit bestimmt der Dozent im Einvernehmen mit dem

Abteilungsleiter einen externen Experten.

Art. 14 Notenkonferenz Für jede Prüfungssession findet eine Notenkonferenz statt. Sie setzt sich aus dem Dekan des 1. und 2. sowie des 3. und 4. Studienjahres (Vorsitz), dem Abteilungs- leiter und dem Leiter des akademischen Dienstes zusammen. Der Vizepräsident für den Bereich Lehre ist ein ständig geladener Gast. Die Mitglieder der Notenkonfe- renz können sich vertreten lassen.

Art. 15 Abs. 1 1 Um sich für das 3. oder das 5. Semester einschreiben zu können, müssen die Stu- dierenden das Vordiplom I bzw. II bestanden haben. Studierenden, welche nach Artikel 21 Absatz 2 die Genehmigung erhalten haben, ihre Prüfung in der Frühjahrs- session abzulegen, kann im Einvernehmen mit dem Vizepräsidenten für den Bereich Lehre die Erlaubnis zum Besuch des höheren Wintersemesters erteilt werden.

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Art. 17 Abs. 1

1 Der Vizepräsident für den Bereich Lehre teilt den Studierenden den Entscheid

über Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfungen oder der praktischen Diplomarbeit mit.

Art. 18 Abs. 1

1 Die Studierenden können gestützt auf die vorliegende Verordnung innerhalb von

zehn Tagen nach der Eröffnung der Verfügung des Vizepräsidenten für den Bereich Lehre eine Neubewertung verlangen.

Art. 20 Veranstaltungsverzeichnisse Die von den Abteilungen veröffentlichten Kataloge der Veranstaltungsverzeichnisse geben Aufschluss über die jeweiligen Lehrinhalte.

Art. 21 Abs. 2

2 Können Studierende aus wichtigen und hinreichend belegten Gründen wie Krank-

heit, Unfall oder Militärdienst nicht in der Sommer- oder Herbstsession zur Prüfung erscheinen, so kann ihnen der Vizepräsident für den Bereich Lehre erlauben, sich für eine ausserordentliche Session im Frühjahr anzumelden.

Art. 24 Abs. 2 und 5

2 Für Studierende, die einen wichtigen Verhinderungsgrund geltend machen und

entsprechend belegen, kann der Vizepräsident für den Bereich Lehre diese Frist aus- nahmsweise verlängern.

5 Im Falle einer Änderung des Studienplanes und des Vollzugsreglements müssen

Studierende, die ein Studienjahr wiederholen, sich an die geltenden Bestimmungen halten, sofern der Vizepräsident für den Bereich Lehre keine besonderen Bedingun- gen für die Wiederholung des Studienjahres verfügt.

Art. 25 Abs. 3

3 In jedem Fach wird am Ende eines Semesters oder am Ende eines Jahres eine

Kontrolle mit Notengebung durchgeführt. Die Krediteinheiten werden erteilt, falls die im betreffenden Fach erzielte Note mindestens 4 beträgt, oder der Notendurch- schnitt in einem Block, der mehrere Fächer umfasst, mindestens 4 beträgt.

Art. 30 Einleitungssatz Die von den Abteilungen herausgegebenen Veranstaltungsverzeichnisse enthalten: ...

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Art. 31 Art der Kontrolle

1 Sofern die Vollzugsreglemente zur Studienkontrolle keine anderweitigen Bestim-

mungen enthalten, legt der Abteilungsrat die Art der Kontrolle in den Prüfungs- fächern fest und teilt diese den Studierenden zu Beginn jedes Semesters mit.

2 Der akademische Dienst veröffentlicht diese Angaben im Rahmen der Prüfungs-

stundenpläne.

Art. 33 Abs. 2

2 Studierende, die zwei Mal die Prüfung in einem Wahlfach nicht bestehen, können

die Prüfung im Einvernehmen mit dem betreffenden Abteilungsleiter in einem neuen Wahlfach ablegen.

Art. 34 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 3

1 Studierende,welche die Prüfungen in maximal zwei Fächern nicht bestanden

haben, können an einer vom betreffenden Abteilungsleiter organisierten Wieder- holungssession teilnehmen, falls sie: ... 3 Der Abteilungsleiter schlägt an der Notenkonferenz die Fächer vor, die in einer Wiederholungssession erneut geprüft werden sollen.

Art. 35 Zulassung zur praktischen Diplomarbeit Für die Anmeldung zur praktischen Diplomarbeit müssen die Studierenden die vor- geschriebenen Bedingungen erfüllen. Auf Vorschlag des Leiters der zuständigen Abteilung kann der Vizepräsident für den Bereich Lehre Abweichungen bewilligen.

Art. 36 Abs. 3

3 Auf Gesuch des oder der Studierenden kann der Abteilungsleiter die Leitung der

praktischen Diplomarbeit einem Dozenten einer anderen Abteilung oder einem wis- senschaftlichen Mitarbeiter übertragen.

Art. 40 Abs. 2

2 Die Diplomurkunde enthält den Namen des oder der Diplomierten, den verliehe-

nen Titel und eine allfällige Ausbildungsrichtung; sie wird vom Präsidenten der ETHL, vom Vizepräsidenten für den Bereich Lehre der ETHL und vom betreffenden Abteilungsleiter unterzeichnet.

Art. 42 Aufgehoben

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II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.

1. Juli 2002 Im Namen der Direktion der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne: Der Präsident: Patrick Aebischer Der Vizepräsident für den Bereich Lehre: Marcel Jufer

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