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AS 2002 2835

Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL)

Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime (VKL)

vom 3. Juli 2002

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 49 Absatz 6 des Bundesgesetzes vom 18. März 19941 über die Krankenversicherung (Gesetz), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die einheitliche Ermittlung der Kosten und Erfassung der Leistungen im Spital- und Pflegeheimbereich. 2 Sie gilt für die nach Artikel 39 des Gesetzes zugelassenen Spitäler und Pflege- heime.

Art. 2 Ziele

1 Die Ermittlung der Kosten und die Erfassung der Leistungen muss so erfolgen,

dass damit die Grundlagen geschaffen werden für: a. die Unterscheidung der Leistungen und der Kosten zwischen der stationären, teilstationären, ambulanten und Langzeitbehandlung; b. die Bestimmung der Leistungen und der Kosten der obligatorischen Kran- kenpflegeversicherung in der stationären Behandlung im Spital; c. die Bestimmung der Leistungen und der Kosten der obligatorischen Kran- kenpflegeversicherung in der teilstationären Behandlung im Spital; d. die Bestimmung der Leistungen und der Kosten der obligatorischen Kran- kenpflegeversicherung in der ambulanten Behandlung im Spital; e. die Bestimmung der Leistungen und der Kosten der Krankenpflege sowie der übrigen von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernom- menen Leistungen und deren Kosten in Pflegeheimen und bei Langzeit- behandlung im Spital;

SR 832.104 1 SR 832.10

2002-1333 2835

Kostenermittlung und Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime AS 2002

f. die Bestimmung der Leistungen und der Kosten der Krankenpflege für jede Pflegebedarfsstufe in Pflegeheimen und bei Langzeitbehandlung im Spital; g. die Ausscheidung der nicht anrechenbaren Kosten der obligatorischen Kran- kenpflegeversicherung in der stationären Behandlung im Spital.

2 Die Unterscheidung und Bestimmung der genannten Kosten und Leistungen soll

erlauben: a. die Bildung von Kennzahlen; b. Betriebsvergleiche auf regionaler, kantonaler und überkantonaler Ebene zur Beurteilung von Kosten und Leistungen; c. die Berechnung der Tarife; d. die Berechnung von Globalbudgets; e. die Aufstellung von kantonalen Planungen; f. die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit der Leistungserbrin- gung; g. die Überprüfung der Kostenentwicklung und des Kostenniveaus.

2. Abschnitt: Definitionen

Art. 3 Stationäre Behandlung Als stationäre Behandlung nach Artikel 49 Absatz 1 des Gesetzes gelten Aufenthalte im Spital von mindestens 24 Stunden zur Untersuchung, Behandlung und Pflege. Aufenthalte im Spital von weniger als 24 Stunden, bei denen während einer Nacht ein Bett belegt wird, sowie Aufenthalte im Spital bei Überweisungen in ein anderes Spital und bei Todesfällen gelten ebenfalls als stationäre Behandlung.

Art. 4 Teilstationäre Behandlung Als teilstationäre Behandlung nach Artikel 49 Absatz 5 des Gesetzes gelten geplante Aufenthalte zur Untersuchung, Behandlung und Pflege, die eine an die Behandlung anschliessende Überwachung oder Pflege sowie die Benutzung eines Bettes erfor- dern. Wiederholte Aufenthalte in Tages- oder Nachtkliniken gelten ebenfalls als teil- stationäre Behandlung.

Art. 5 Ambulante Behandlung Als ambulante Behandlung nach Artikel 49 Absatz 5 des Gesetzes gelten alle Behandlungen, die weder als stationär noch als teilstationär angesehen werden.

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Art. 6 Langzeitbehandlung Als Langzeitbehandlung nach den Artikeln 49 Absatz 3 und 50 des Gesetzes gelten Aufenthalte im Spital oder im Pflegeheim, ohne dass nach medizinischer Indikation eine Behandlung und Pflege oder eine medizinische Rehabilitation im Spital erfor- derlich ist.

Art. 7 Kosten für Lehre und Forschung

1 Die Kosten für die Lehre nach Artikel 49 Absatz 1 des Gesetzes umfassen die

Aufwendungen für: a. die theoretische und praktische Ausbildung der Studierenden der Medizin bis zum Erwerb des Staatsexamens; b. die Weiterbildung der Ärzte und Ärztinnen bis zum Erwerb eines Fach- arzttitels; c. die Aus- und Weiterbildung des übrigen medizinischen akademischen Per- sonals; d. die theoretische und praktische Aus- und Weiterbildung des Pflegeperso- nals; e. die theoretische und praktische Aus- und Weiterbildung des Personals medi- zinisch-technischer und medizinisch-therapeutischer Fachbereiche. 2 Die Kosten für die Forschung nach Artikel 49 Absatz 1 des Gesetzes umfassen die Aufwendungen für systematische schöpferische Arbeiten und experimentelle Ent- wicklung zwecks Erweiterung des Kenntnisstandes sowie deren Verwendung mit dem Ziel, neue Anwendungsmöglichkeiten zu finden. Darunter fallen Projekte, die zur Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie zur Verbesserung der Prä- vention, der Diagnostik und Behandlung von Krankheiten ausgeführt werden.

3 Als Kosten für Lehre und Forschung gelten auch die indirekten Kosten sowie die

Aufwendungen, die durch von Dritten finanzierte Lehr- und Forschungstätigkeiten verursacht werden.

Art. 8 Investitionen Als Investitionen im Sinne von Artikel 49 Absatz 1 des Gesetzes gelten Mobilien, Immobilien und sonstige Anlagen, die zur Erfüllung des Leistungsauftrages nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e des Gesetzes notwendig sind. Dazu gehören neben den Kaufgeschäften sämtliche Miet- und Abzahlungsgeschäfte.

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3. Abschnitt: Ermittlung der Kosten und Erfassung der Leistungen

Art. 9 Anforderungen an die Ermittlung der Kosten und Erfassung der Leistungen

1 Spitäler und Pflegeheime müssen eine Kostenrechnung führen, in der die Kosten

nach dem Leistungsort und dem Leistungsbezug sachgerecht ausgewiesen werden.

2 Die Kostenrechnung muss insbesondere die Elemente Kostenarten, Kostenstellen,

Kostenträger und die Leistungserfassung umfassen.

3 Die Kostenrechnung muss den sachgerechten Ausweis der Kosten für die Leistun-

gen erlauben. Die Kosten sind den Leistungen in geeigneter Form zuzuordnen. 4 Die Kostenrechnung ist so auszugestalten, dass keine Rückschlüsse auf die behan- delte Person gezogen werden können. 5 Die Kostenrechnung ist jeweils für das Kalenderjahr zu erstellen und ist ab dem 30. April des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres bereitzustellen.

6 Das Eidgenössische Departement des Innern (Departement) kann nähere Bestim-

mungen über die technische Ausgestaltung der Kostenrechnung erlassen. Es hört dabei die Kantone, Leistungserbringer und Versicherer an.

Art. 10 Spitäler

1 Die Spitäler müssen eine Finanzbuchhaltung führen. Grundlage ist die Nomenkla-

tur des Kontenrahmens von H+ Die Spitäler der Schweiz (unveränderte Ausgabe 1999).

2 Die Spitäler müssen die Kosten der Kostenstellen nach der Nomenklatur des

Leistungsangebotes der nach dem Anhang zur Verordnung vom 30. Juni 19932 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes durchgeführten Kran- kenhausstatistik ermitteln.

3 Zur Ermittlung der Kosten für Anlagenutzung ist eine Anlagebuchhaltung zu

führen. Objekte mit einem Anschaffungswert von 3000 Franken und mehr gelten als Investitionen nach Artikel 8.

4 Es ist eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen.

Art. 11 Pflegeheime

1 Die Pflegeheime müssen eine Finanzbuchhaltung führen.

2 Zur Ermittlung der Kosten für Anlagenutzung ist eine Anlagebuchhaltung zu

führen.

3 Es ist eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen.

2 SR 431.012.1

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4. Abschnitt: Ausweis der erbrachten Leistungen

Art. 12 Anforderungen an die Leistungsstatistik

1 Die Spitäler und Pflegeheime müssen eine Leistungsstatistik führen.

2 Die Leistungsstatistik muss den sachgerechten Ausweis der erbrachten Leistungen erlauben.

3 DieLeistungsstatistik ist so auszugestalten, dass keine Rückschlüsse auf die

behandelte Person gezogen werden können. 4 Die Leistungsstatistik ist jeweils für das Kalenderjahr zu erstellen und ist ab dem 30. April des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres bereitzustellen.

5 Das Departement kann nähere Bestimmungen über die technische Ausgestaltung

der Leistungsstatistik erlassen. Es hört dabei die Kantone, Leistungserbringer und Versicherer an.

Art. 13 Spitäler

1 Die Leistungsstatistik der Spitäler muss in Abstimmung mit der nach dem Anhang

zur Verordnung vom 30. Juni 19933 über die Durchführung von statistischen Erhe- bungen des Bundes erstellten Krankenhausstatistik und der Medizinischen Statistik der Krankenhäuser erstellt werden. 2 Die Leistungsstatistik muss namentlich die Elemente Leistungsbezeichnung, Pati- entenbewegung, Pflegetage, Aufenthaltsdauer und geleistete Taxpunkte umfassen.

Art. 14 Pflegeheime

1 Die Leistungsstatistik der Pflegeheime muss in Abstimmung mit der nach dem

Anhang zur Verordnung vom 30. Juni 19934 über die Durchführung von statisti- schen Erhebungen des Bundes erstellten Statistik der sozialmedizinischen Institutio- nen erstellt werden.

2 Die Leistungsstatistik muss namentlich die Elemente Leistungsbezeichnung, Auf-

enthaltstage und Pflegetage pro Pflegebedarfsstufe umfassen.

5. Abschnitt: Einsichtnahme

Art. 15 Spitäler und Pflegeheime sind verpflichtet, die Unterlagen eines Jahres ab dem 1. Mai des Folgejahres zur Einsichtnahme bereit zu halten. Zur Einsichtnahme berechtigt sind die Genehmigungsbehörden, die fachlich zuständigen Stellen des Bundes sowie die Tarifpartner.

3 SR 431.012.1 4 SR 431.012.1

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6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16 Evaluation

1 Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt drei Jahre nach dem Inkraft-

treten dieser Verordnung in Zusammenarbeit mit den Leistungserbringern, Versiche- rern und Kantonen eine Untersuchung darüber durch, ob die in Artikel 2 genannten Ziele erreicht werden.

2 Das BSV kann für die Durchführung der Untersuchung wissenschaftliche Institute

beiziehen und Expertengruppen einsetzen.

Art. 17 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

3. Juli 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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