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AS 2002 2845

Bundesbeschluss betreffend die Genehmigung des Übereinkommens des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten

Bundesbeschluss betreffend die Genehmigung des Übereinkommens des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten

vom 5. Juni 1997

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. November 19962, beschliesst:

Art. 1 Das Übereinkommen des Europarats vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Men- schen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten wird geneh- migt.

Art. 2 Die Schweiz gibt gemäss Artikel 3 des Übereinkommens die nachstehende Erklä- rung ab: a. Das Übereinkommen findet auch Anwendung auf Personendaten von juristi- schen Personen und auf Sammlungen von Personendaten, die nicht automa- tisiert bearbeitet werden; b. Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf:

1. Datensammlungen, die von den eidgenössischen Räten und den kanto-

nalen Parlamenten im Rahmen ihrer Beratungen angelegt und benutzt werden,

2. Datensammlungen des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz,

3. Sammlungen von Personendaten, die eine natürliche Person aus-

schliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet und deren Daten sie nicht an Aussenstehende bekanntgibt; c. Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte ist die zuständige Behörde zur Leistung von Hilfe bei der Durchführung des Übereinkommens.

Art. 3 Der Bundesrat wird ermächtigt, dem Übereinkommen durch die Abgabe der oben- stehenden Erklärung beizutreten.

1 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

2 BBl 1997 I 717

2001-2482 2845

Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung AS 2002 personenbezogener Daten. BB

Art. 4 Dieser Beschluss untersteht nicht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum.

Ständerat, 13. März 1997 Nationalrat, 5. Juni 1997 Der Präsident: Delalay Die Präsidentin: Stamm Judith Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker

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