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AS 2002 2986

Schweizerisches Strafgesetzbuch. Militärstrafgesetz.

Schweizerisches Strafgesetzbuch Militärstrafgesetz (Verjährung der Strafverfolgung)

Änderung vom 22. März 2002

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht vom 16. November 20011 der Rechtskommission des Ständerates und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 30. November 20012, beschliesst:

I Das Strafgesetzbuch3 wird wie folgt geändert:

Art. 59 Ziff. 1 drittes Lemma Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der strafbaren Handlung einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwen- dung.

Art. 75bis Abs. 2

2 Wäre die Strafverfolgung bei Anwendung der Artikel 70 und 71 ver-

jährt, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern.

Art. 109 Verjährung Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt in drei Jahren, die Strafe einer Übertretung in zwei Jahren.

Art. 118 Abs. 4

4 In den Fällen der Absätze 1 und 3 tritt die Verjährung in drei Jahren

ein.

Art. 178 Abs. 1

1 Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in vier Jahren.

2986 2001-2611

Strafgesetzbuch. Militärstrafgesetz (Verjährung der Strafverfolgung) AS 2002

Art. 302 Abs. 3

3 In den Fällen der Artikel 296 und 297 tritt die Verjährung in zwei

Jahren ein.

Art. 333 Abs. 5

5 Bis zu ihrer Anpassung gilt in anderen Bundesgesetzen:

a. Die Verfolgungsverjährungsfristen für Verbrechen und Ver- gehen werden um die Hälfte und die Verfolgungsverjährungs- fristen für Übertretungen um das Doppelte der ordentlichen Dauer erhöht. b. Die Verfolgungsverjährungsfristen für Übertretungen, die über ein Jahr betragen, werden um die ordentliche Dauer verlän- gert. c. Die Regeln über die Unterbrechung und das Ruhen der Ver- folgungsverjährung werden aufgehoben. Vorbehalten bleibt Artikel 11 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. März 19744 über das Verwaltungsstrafrecht. d. Die Verfolgungsverjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergan- gen ist.

II Das Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19275 wird wie folgt geändert:

Art. 42 Ziff. 1 drittes Lemma Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der strafbaren Handlung einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwen- dung.

Art. 56bis Abs. 2

2 Wäre die Strafverfolgung bei Anwendung der Artikel 51 und 52 ver-

jährt, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern.

Art. 148b Verfolgungs- Die Verfolgung der Ehrverletzungen verjährt in vier Jahren. verjährung

4 SR 313.0 5 SR 321.0

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Strafgesetzbuch. Militärstrafgesetz (Verjährung der Strafverfolgung) AS 2002

Art. 183 Ziff. 1

1. Die Verfolgung eines Disziplinarfehlers verjährt in einem Jahr. Die

Vollstreckung einer Disziplinarstrafe verjährt in sechs Monaten. Die Unterbrechung der Vollstreckungsverjährung der Disziplinarstrafe ist ausgeschlossen.

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 22. März 2002 Nationalrat, 22. März 2002 Der Präsident: Anton Cottier Die Präsidentin: Liliane Maury Pasquier Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Christophe Thomann

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 18. Juli 2002 unbenützt abgelaufen.6

2 Es wird auf den 1. Oktober 2002 in Kraft gesetzt.

10. September 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

6 BBl 2002 2750

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