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AS 2002 2997

Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz) (Verbesserung des Schutzes von Kindern als Opfer)

Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz) (Verbesserung des Schutzes von Kindern als Opfer)

Änderung vom 23. März 2001

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht vom 23. August 19991 der Kommission für Rechtsfra- gen des Nationalrates und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 20. März 20002, beschliesst:

I Das Opferhilfegesetz vom 4. Oktober 19913 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 64bis und 64ter der Bundesverfassung4, ...

Art. 5 Abs. 4 zweiter und dritter Satz und Abs. 5 4 ... (zweiter Satz betrifft nur den französischen Text) Eine Gegenüberstellung kann angeordnet werden, wenn der Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann oder wenn ein überwiegendes Interesse der Strafverfolgung sie zwingend erfordert. 5 Bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität darf eine Gegenüberstellung gegen den Willen des Opfers nur angeordnet werden, wenn der Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann.

4 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 123 und 124 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (SR 101).

2000-0858 2997

Hilfe an Opfer von Straftaten. BG AS 2002

3a Abschnitt: Besondere Bestimmungen zum Schutz der Persönlichkeit von Kindern als Opfer im Strafverfahren

Art. 10a Definition des Kindes Als Kind nach den Artikeln 10b–10d wird das Opfer verstanden, das im Zeitpunkt der Eröffnung des Strafverfahrens weniger als 18 Jahre alt ist.

Art. 10b Gegenüberstellung von Kind und Beschuldigtem

1 Bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität dürfen die Behörden das Kind dem

Beschuldigten nicht gegenüberstellen. 2 Bei anderen Straftaten ist eine Gegenüberstellung ausgeschlossen, wenn diese für das Kind zu einer schweren psychischen Belastung führen könnte.

3 Vorbehalten bleibt die Gegenüberstellung, wenn der Anspruch des Beschuldigten

auf rechtliches Gehör nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann.

Art. 10c Einvernahme des Kindes 1 Das Kind darf während des ganzen Verfahrens in der Regel nicht mehr als zweimal einvernommen werden. 2 Die erste Einvernahme hat so rasch als möglich stattzufinden. Sie wird im Beisein einer Spezialistin oder eines Spezialisten von einer zu diesem Zweck ausgebildeten Ermittlungsbeamtin oder einem entsprechenden Ermittlungsbeamten durchgeführt. Die Parteien üben ihre Rechte durch die befragende Person aus. Die Einvernahme erfolgt in einem geeigneten Raum. Sie wird auf Video aufgenommen. Die befragen- de Person und die Spezialistin oder der Spezialist halten ihre besonderen Beobach- tungen in einem Bericht fest. 3 Eine zweite Einvernahme findet statt, wenn die Parteien bei der ersten Einvernah- me ihre Rechte nicht ausüben konnten oder dies im Interesse der Ermittlungen oder des Kindes unumgänglich ist. Soweit möglich erfolgt die Befragung durch die glei- che Person, welche die erste Einvernahme durchgeführt hat. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Absatz 2.

4 Die Behörde kann in Abweichung von Artikel 7 Absatz 1 die Vertrauensperson

vom Verfahren ausschliessen, wenn diese einen bestimmenden Einfluss auf das Kind ausüben könnte.

Art. 10d Einstellung des Strafverfahrens

1 Die zuständige Behörde der Strafrechtspflege kann ausnahmsweise das Strafver-

fahren einstellen, wenn: a. das Interesse des Kindes es zwingend verlangt und dieses das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und b. das Kind oder bei Urteilsunfähigkeit sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt.

Hilfe an Opfer von Straftaten. BG AS 2002

2 Die zuständige Behörde sorgt bei einer Einstellung nach Absatz 1 dafür, dass nöti- genfalls Kinderschutzmassnahmen angeordnet werden.

3 Gegen den Entscheid der letzten kantonalen Instanz über die Einstellung kann

Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht geführt werden. Der Beschuldigte, das Kind oder dessen gesetzlicher Vertreter und die Staatsanwalt- schaft sind zur Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert.

Art. 18 Abs. 1

1 Der Bund fördert die Fachausbildung des Personals der Beratungsstellen und der

mit der Hilfe an Opfer Betrauten. Er trägt den besonderen Bedürfnissen von Kin- dern, die Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität sind, Rechnung. Er gewährt entsprechende Finanzhilfen.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 23. März 2001 Ständerat, 23. März 2001 Der Präsident: Peter Hess Die Präsidentin: Françoise Saudan Der Protokollführer: Ueli Anliker Der Sekretär: Christoph Lanz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 12. Juli 2001 unbenützt abgelaufen.5

2 Es wird auf den 1. Oktober 2002 in Kraft gesetzt.

8. November 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

5 BBl 2001 1341

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