AS 2002 310
Verordnung über die Kontrolle der Studien an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne
Verordnung über die Kontrolle der Studien an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (Studienkontrollverordnung der ETHL)
Änderung vom 8. Oktober 2001
Die Direktion der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne verordnet:
I Die Verordnung vom 10. August 19991 über die Kontrolle der Studien an der Eid- genössischen Technischen Hochschule Lausanne wird wie folgt geändert:
Art. 8 Unterbruch der Prüfungen und Fernbleiben
1 Zehn Tage vor Beginn eines Prüfungszeitraums gelten die Einschreibungen der
Studierenden für die verschiedenen Prüfungen in besagtem Zeitraum als definitiv und können von den Studierenden nicht mehr geändert werden. In Betracht gezogen werden einzig die Ergebnisse, die ihm Rahmen von Prüfungen erzielt wurden, für welche die Studierenden definitiv eingeschrieben waren.
2 Nach Beginn des Prüfungszeitraums können die Studierenden die Prüfungen nur
noch aus triftigen und hinreichend gerechtfertigten Gründen abbrechen, namentlich im Falle einer Krankheit oder eines Unfalls, die durch ärztliches Zeugnis nach- gewiesen sind. In diesem Fall haben die Studierenden unverzüglich den Dekan für akademische Angelegenheiten zu benachrichtigen und ihm spätestens drei Tage nach dem Auftreten des Beweggrundes, der zum Prüfungsabbruch führte, die not- wendigen Belege zu unterbreiten. 3 Der Dekan für akademische Angelegenheiten entscheidet über die Zulässigkeit des angeführten Beweggrundes. 4 Die Noten in den bereits geprüften Fächern behalten ihre Gültigkeit, wenn der De- kan für akademische Angelegenheiten den Prüfungsabbruch als gerechtfertigt er- achtet.
5 Das nicht Beenden einer Prüfung gilt als Scheitern.
6 Studierende, die ohne triftigen und hinreichend belegten Grund nicht zu einer
Prüfung erscheinen, zu der sie angemeldet waren, erhalten die Note Null.
7 Die Berufung auf persönliche Gründe oder die nachträgliche Einreichung eines
Arztzeugnisses nach Abschluss des Prüfungszeitraums rechtfertigt in keinem Fall die Annullierung einer Note.
1 SR 414.132.2
310 2001-2880
Studienkontrollverordnung der ETHL AS 2002
II Diese Änderung tritt am 1. November 2001 in Kraft.
8. Oktober 2001 Im Namen der Direktion der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne Der Präsident: Prof. Patrick Aebischer Der Vizepräsident für Bildung: Prof. Marcel Jufer