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AS 2002 312

Verordnung über das Kriegsmaterial

Verordnung über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialverordnung, KMV)

Änderung vom 21. November 2001

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Kriegsmaterialverordnung vom 25. Februar 19981 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf das Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 19962 (KMG), auf Artikel 150a Absatz 2 Buchstabe c des Militärgesetzes vom 3. Februar 19953 und auf Artikel 43 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19974,

Art. 1 Abs. 1

1 Diese Verordnung regelt die Grundbewilligungen und die Einzelbewilligungen für

den Handel, die Vermittlung und die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial sowie den Abschluss von Verträgen für die Übertragung von Immaterialgütern ein- schliesslich Know-how und die Einräumung von Rechten daran.

Art. 3 Bst. b Aufgehoben

Art. 4 Abs. 3

3 Wird eine Grundbewilligung widerrufen, zurückgezogen oder fällt sie aus einem

anderen Grund dahin, so wird das beim Inhaber oder der Inhaberin der Bewilligung noch vorhandene Kriegsmaterial unter Aufsicht der Bewilligungsbehörde verwertet oder liquidiert.

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Kriegsmaterialverordnung AS 2002

Art. 5 Bst. b Bei der Bewilligung von Auslandgeschäften und des Abschlusses von Verträgen nach Artikel 20 KMG sind zu berücksichtigen: b. die Situation im Innern des Bestimmungslandes; namentlich sind zu berück- sichtigen die Respektierung der Menschenrechte und der Verzicht auf Kindersoldaten;

Art. 5a Ausfuhren an Nichtregierungsstellen (Art. 18 KMG)

Wer Kriegsmaterial weder an eine ausländische Regierung noch an ein für eine sol- che tätiges Unternehmen ausführen will, muss bei Einreichung des Ausfuhrgesuches nachweisen, dass die für die Einfuhr nötige Bewilligung des Endbestimmungslandes vorliegt oder dass es keiner solchen bedarf.

Art. 6 Vermittlungs- und Handelsbewilligung (Art. 15 und 16 bzw. 16a und 16b KMG) 1 Wer in der Schweiz Kriegsmaterial in einer eigenen Produktionsstätte herstellt, kann nur dann ohne Einzelbewilligung vermitteln oder im Ausland handeln, wenn die Grundbewilligung für die Vermittlung oder den Handel von analogen Produkten erteilt worden ist, die in der Produktionsstätte hergestellt werden. 2 Für die Vermittlung von oder den Handel mit Kriegsmaterial nach Staaten, die in Anhang 2 aufgeführt sind, ist keine Einzelbewilligung erforderlich; Händler und gewerbsmässige Vermittler benötigen jedoch eine Grundbewilligung.

3 In den Fällen nach den Artikeln 15 Absatz 3 oder 16a Absatz 3 KMG gelten die

Absätze 1 und 2 sinngemäss; wo hingegen Einzelbewilligungen erforderlich sind, muss bei jeder Einreichung eines Bewilligungsgesuchs der Nachweis erbracht wer- den, dass eine Waffenhandelsbewilligung vorliegt.

Art. 6a Verzicht auf Durchfuhrbewilligungen (Art. 17 KMG)

Flugreisende, die in der Schweiz zwischenlanden, benötigen für die im Reisegepäck für den persönlichen Gebrauch mitgeführten Hand- und Faustfeuerwaffen, deren Be- standteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile keine Durchfuhrbewilligung, sofern diese Güter den Transitbereich des Flughafens nicht verlassen. Diese Regelung gilt sinngemäss auch für voraus- oder nachgesandtes Ge- päck.

Art. 9 Erleichterung für Teilnehmer an Schiessanlässen und für Jäger Schützen und Jäger benötigen für Hand- und Faustfeuerwaffen und dazugehörige Munition keine Ausfuhrbewilligung, wenn sie glaubhaft machen, dass sie a. im Ausland an Wett- oder Trainingsschiessen oder an einer Jagd teilnehmen und dieselben Waffen anschliessend wieder einführen werden; oder

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Kriegsmaterialverordnung AS 2002

b. im Inland an Wett- oder Trainingsschiessen oder an einer Jagd teilgenom- men haben und es sich um dieselben Waffen handelt, die sie dazu eingeführt haben.

Art. 9a Erleichterung für staatlich beauftragte Sicherheitsbegleiter 1 Von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiter benötigen für die Wie- deraus- und die Durchfuhr von Hand- und Faustfeuerwaffen mit dazugehöriger Mu- nition für offizielle, angemeldete Besuche oder Durchreisen keine Bewilligung. 2 Von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiter benötigen für die Ausfuhr ihrer Waffen mit dazugehöriger Munition für offizielle, angemeldete Besuche im Ausland keine Bewilligung, falls sie ihre Waffen anschliessend wieder einführen werden.

Art. 9b Vereinfachte Verfahren für Sicherheitsbegleiter von Werttransporten und Personen

1 Sicherheitsbegleitervon Werttransporten oder von Personen benötigen für die

Aus- und Wiedereinfuhr oder die Durchfuhr von Hand- und Faustfeuerwaffen mit dazugehöriger Munition im Rahmen ihrer Tätigkeit als Sicherheitsbegleiter pro Waffe und dazugehörige Munition nur eine Bewilligung. Diese Bewilligung ist ein Jahr gültig und berechtigt zum mehrmaligen Grenzübertritt.

2 Die Ein- und die Wiederausfuhr von Hand- oder Faustfeuerwaffen mit dazugehö-

riger Munition im Rahmen dieser Tätigkeit richten sich nach der Waffengesetz- gebung.

Art. 9c Vereinfachte Verfahren für Reparaturen, Ausstellungen, Vorführungen oder Evaluationen

1 Für Kriegsmaterial, das zur Reparatur, für Ausstellungen, Vorführungen oder

Evaluationen vorübergehend ausgeführt wird, genügt die Ausfuhrbewilligung auch für die Wiedereinfuhr.

2 Für Kriegsmaterial, das für Ausstellungen, Vorführungen oder Evaluationen vor-

übergehend eingeführt wird, gilt Absatz 1 sinngemäss.

3 Für Kriegsmaterial, das auch in den Anwendungsbereich des Waffengesetzes vom

20. Juni 19975 fällt, bleiben die Bestimmungen der Waffengesetzgebung vorbehal- ten.

Art. 9d Erleichterungen für Ausbildung und internationale Einsätze militärischer Truppen

1 Schweizerische Truppen und deren Angehörige benötigen für Kriegsmaterial, das

sie im Rahmen internationaler Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ins Ausland mitnehmen, weder eine Aus- noch eine Wiedereinfuhrbewilligung.

5 SR 514.54

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2 Ausländische Truppen und deren Angehörige, die zu Ausbildungszwecken in die

Schweiz einreisen, benötigen für das dazu benötigte Kriegsmaterial weder eine Ein- noch eine Wiederausfuhrbewilligung. 3 Ausländische Truppen und deren Angehörige benötigen für Kriegsmaterial, das sie für Ausbildungsanlässe in Drittstaaten oder im Rahmen internationaler Einsätze durch die Schweiz durchführen müssen, keine Durchfuhrbewilligungen, sofern an diesen Ausbildungsanlässen oder internationalen Einsätzen auch schweizerische Truppen oder deren Angehörige teilnehmen.

4 Für Kriegsmaterial, das auch in den Anwendungsbereich des Waffengesetzes vom

20. Juni 19976 fällt, bleiben die Bestimmungen der Waffengesetzgebung vorbehal- ten.

Art. 9e Vereinfachte Verfahren für Ein- und Durchfuhren

1 Hersteller mit einer Grundbewilligung können für die Einfuhr von Einzelteilen,

Baugruppen oder anonymen Teilen von Kriegsmaterial im Sinne von Artikel 18 Ab- satz 2 KMG eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB) beantragen, soweit es sich dabei nicht um Teile handelt, die auch in den Anwendungsbereich des Waffengesetzes vom 20. Juni 19977 fallen.

2 Grundbewilligungsinhaber und anerkannte Transport- und Speditionsunternehmen

können für Durchfuhren von Kriegsmaterial in Endbestimmungsländer, die im An- hang 2 aufgeführt sind, eine Generaldurchfuhrbewilligung (GDB) beantragen.

3 Die Bewilligungsbehörde kann von den Bewilligungsnehmern jederzeit Auskunft

über Art, Menge, Zollabfertigungsdaten und Endverbleib der Güter verlangen, die im Rahmen einer GEB oder GDB ein- oder durchgeführt werden oder worden sind; die Auskunftspflicht erlischt zehn Jahre nach der zollamtlichen Abfertigung.

4 Die Bewilligungsbehörde verweigert eine GEB oder eine GDB, wenn die natür-

liche oder juristische Person oder deren Organe in den zwei Jahren vor der Ein- reichung des Gesuches wegen Widerhandlungen gegen das KMG, das Güterkon- trollgesetz vom 13. Dezember 19968 oder das Waffengesetz vom 20. Juni 1997 rechtskräftig verurteilt worden sind. Sie verweigert eine GEB, wenn ein Verweige- rungsgrund nach Artikel 24 KMG vorliegt. 5 Die GEB oder die GDB wird gegebenenfalls für die Dauer eines Jahres verweigert; in begründeten Fällen kann diese Dauer auf sechs Monate verkürzt werden.

Art. 10 Abs. 1 Bst. b 1 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) stellt für die Einfuhr von Kriegsmaterial auf schriftliches Gesuch des Importeurs hin zusätzlich zur Einfuhrbewilligung ein amtliches Einfuhrzertifikat aus, wenn: b. der Gesuchsteller in der Schweiz oder in Liechtenstein Wohnsitz hat oder niedergelassen ist.

6 SR 514.54 7 SR 514.54 8 SR 946.202

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Art. 13 Abs. 1, 2 und 2bis

1 Bewilligungsbehörde ist das seco, unter Vorbehalt von Absatz 3.

2 und 2bis Aufgehoben

Art. 14 Abs. 3

3 Die beteiligten Stellen bestimmen, welche Gesuche nach Artikel 29 Absatz 2 KMG

von erheblicher aussen- oder sicherheitspolitischer Tragweite und daher dem Bun- desrat zum Entscheid vorzulegen sind.

Art. 15 Verbot der Übertragung und Gültigkeitsdauer

1 Grund-, General- und Einzelbewilligungen sind nicht übertragbar.

2 Ein-, Aus- und Durchfuhreinzelbewilligungen sind ein Jahr gültig und können um

höchstens sechs Monate verlängert werden.

3 Generaleinfuhrbewilligungen und Generaldurchfuhrbewilligungen sind zwei Jahre

gültig. Wenn sie gestützt auf eine Grundbewilligung ausgestellt worden sind, ver- lieren sie mit dem Wegfall dieser Bewilligung ihre Gültigkeit.

Art. 21 Verwaltungsmassnahmen

1 Generaleinfuhr- und Generaldurchfuhrbewilligungen können widerrufen werden,

wenn ausserordentliche Umstände es erfordern. Sie werden widerrufen, wenn sich nach ihrer Erteilung die Verhältnisse so geändert haben, dass die Voraussetzungen für die Verweigerung nach Artikel 9e Absatz 4 erfüllt sind.

2 Wer die an die Bewilligungen und Einfuhrzertifikate geknüpften Bedingungen

oder Auflagen oder die gestützt auf die Kriegsmaterialgesetzgebung erlassenen Vor- schriften oder Verfügungen nicht einhält, dem kann die Bewilligungsbehörde die erteilten Bewilligungen entziehen, nicht verlängern oder nicht erneuern oder für eine bestimmte Zeit die Erteilung weiterer Bewilligungen oder Einfuhrzertifikate verwei- gern.

Art. 22 Abs. 1 Bst. d–f, 2, 4 und 5

1 Die Gebühren für die Bewilligungen betragen:

d. für Vermittlungs-, Handels-, Generaleinfuhr- und Generaldurchfuhrbewilli- gungen sowie Bewilligungen eines Vertragsabschlusses nach Artikel 20 KMG: 200 Franken; e. Aufgehoben f. für Durchfuhreinzelbewilligungen: 100 Franken.

2 Die Gebühren nach Absatz 1 Buchstaben a, b, d und f können, sofern ausser-

ordentliche Aufwendungen für die Erteilung der Bewilligung erforderlich sind, um höchstens die Hälfte erhöht werden.

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Kriegsmaterialverordnung AS 2002

4 Für Ein- und Ausfuhrbewilligungen von Kriegsmaterial, das für die schweizerische Armee, die schweizerische Zollverwaltung, für schweizerische und liechten- steinische Polizeikorps oder für internationale Organisationen oder deren Büros in der Schweiz bestimmt ist, werden keine Gebühren erhoben.

5 Es werden keine Gebühren erhoben für Durchfuhrbewilligungen für:

a. Hand- oder Faustfeuerwaffen mitdazugehöriger Munition, die Schützen oder Jäger glaubhaft für Wett- oder Trainingsschiessen oder für die Jagd in einem Drittstaat durchführen; b. Kriegsmaterial, das im Rahmen polizeilicher oder gerichtlicher Ermittlungs- verfahren für Abklärungen in Drittstaaten durch die Schweiz durchgeführt werden muss; c. persönliche Waffen und dazugehörige Munition, welche Angehörige von Polizei- oder Zollorganen ausländischer Enklaven in der Schweiz bei berufs- oder ausbildungsbedingten Reisen von der Enklave durch die Schweiz ins Mutterland oder umgekehrt mitnehmen müssen.

Art. 25 Abs. 1–3

1 und 2 Aufgehoben

3 Eine Grundbewilligung für die Vermittlung ins Ausland von Kriegsmaterial, das

auch unter die Waffengesetzgebung fällt, bleibt bis zum Vorliegen der neu an ihrer Stelle erforderlichen Waffenhandelsbewilligung gültig, sofern ihr Inhaber nachweist, dass er sich um eine solche Waffenhandelsbewilligung bemüht; sie bleibt jedoch höchstens für die Dauer eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Bestimmung gültig.

II Der Anhang 1 wird wie folgt geändert: KM 5 Feuerleiteinrichtungen, besonders konstruiert für Kampf- und Gefechtszwecke, wie folgt, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür a. Waffenzielgeräte, Bombenzielrechner, Rohrwaffenrichtgeräte und Waffensteuersysteme; b. Zielerfassungs-, Zielzuordnungs-, Zielentfernungsmess- oder Ziel- verfolgungssysteme; Ortungs- oder Datenverknüpfungsvorrichtungen (data fusion) und Ausrüstung zur Sensorintegration (sensor integration equipment).

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Kriegsmaterialverordnung AS 2002

III Diese Änderung tritt am 1. März 2002 in Kraft.

21. November 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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