AS 2002 3151
Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige
Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisverordnung, VAwG)
vom 20. September 2002
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 1 Absatz 3, 3, 4 Absatz 3, 5 Absatz 2, 9 und 15 des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 20011 (AwG), verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Ausweisarten Es gibt folgende Ausweisarten: a. Pass; b. Identitätskarte.
Art. 2 Passarten Es gibt folgende Passarten: a. ordentlicher Pass; b. provisorischer Pass; c. ordentlicher Diplomatenpass; d. ordentlicher Dienstpass; e. provisorischer Diplomatenpass; f. provisorischer Dienstpass.
Art. 3 Provisorischer Pass
1 Ein provisorischer Pass wird ausgestellt in dringenden Fällen, wenn:
a. die Zeit zur Erlangung eines ordentlichen Passes nicht ausreicht; b. ein gültiger Ausweis nicht behändigt und vorgelegt werden kann; c. ein gültiger Ausweis den Anforderungen eines Ziellandes nicht genügt.
2 Einprovisorischer Pass kann ausgestellt werden, wenn eine Rückreise in die
Schweiz auf andere Weise nicht möglich ist.
SR 143.11 1 SR 143.1; AS 2002 3061
2001-0786 3151
Ausweisverordnung AS 2002
Art. 4 Form und Herausgabe Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) bestimmt die Form und das Aussehen der Ausweise und gibt sie heraus.
Art. 5 Gültigkeitsdauer
1 Der ordentliche Pass und die Identitätskarte werden ausgestellt:
a. für Personen, die im Zeitpunkt des Antrages das 18. Altersjahr zurückgelegt haben: für 10 Jahre; b. für Personen, die im Zeitpunkt des Antrages das 3. Altersjahr zurückgelegt und das 18. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben: für 5 Jahre; c. für Personen, die im Zeitpunkt des Antrages das 3. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben: für 3 Jahre. 2 Der provisorische Pass wird für die Dauer des Auslandaufenthaltes, allenfalls für die vom Einreiseland geforderte Dauer, jedoch für maximal 12 Monate ausgestellt.
3 Beim Verlust von drei oder mehr Ausweisen derselben Ausweisart innerhalb von
5 Jahren wird die Gültigkeitsdauer des neuen Ausweises auf 2 Jahre beschränkt, es sei denn, die Person lege glaubhaft dar, dass es sich nicht um einen Missbrauch handelt. 4 Die Gültigkeitsdauer eines Ausweises kann in der Regel nicht verlängert werden.
5 Wenn die Produktion neuer Pässe über längere Zeit nicht möglich ist, können
bestehende Pässe um bis zu 3 Jahre verlängert und provisorische Pässe für 3 Jahre ausgestellt werden. Das Departement regelt die Einzelheiten.
2. Kapitel: Antrag, Ausstellung, Verlust und Rückgabe
1. Abschnitt: Antragstellende Behörde
Art. 6 Ordentliche Ausweise
1 Antragstellende Behörde im Inland ist die Wohnsitzgemeinde und allenfalls eine
oder mehrere zusätzliche, vom Kanton bezeichnete Stellen.
2 Antragstellende Behörde im Ausland ist die schweizerische diplomatische oder
konsularische Vertretung, bei der die antragstellende Person immatrikuliert ist.
3 Personen, die nicht bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
immatrikuliert sind oder die keinen festen Wohnsitz in der Schweiz haben, beantra- gen den Ausweis bei der antragstellenden Behörde ihres gegenwärtigen Aufenthalts- ortes.
Art. 7 Provisorische Pässe 1 Ein provisorischer Pass ist bei der zuständigen antragstellenden Behörde zu bean- tragen (Art. 6). Ist dies aus Zeitgründen nicht möglich, so kann der provisorische Pass direkt bei der zuständigen ausstellenden Behörde beantragt werden.
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Ausweisverordnung AS 2002
2 Personen, die eine Verlustmeldung vorweisen oder deren Ausweis vor Ablauf der
Reise seine Gültigkeit verliert, können in dringenden Fällen bei der zuständigen Behörde ihres gegenwärtigen Aufenthaltsortes einen provisorischen Pass beantra- gen. Nach Rücksprache mit der zuständigen antragstellenden Behörde kann die Behörde des Aufenthaltsortes auch einen Antrag auf einen ordentlichen Pass entge- gennehmen (Art. 6).
3 An Flughäfen können keine ordentlichen Ausweise beantragt werden.
Art. 8 Kompetenzkonflikte Ist fraglich oder strittig, welche Behörde zuständige antragstellende Behörde ist, so entscheidet das Bundesamt für Polizei (Bundesamt).
2. Abschnitt: Antragsverfahren
Art. 9 Antragsvoraussetzungen Wer einen Ausweis beantragen will, muss bei der antragstellenden Behörde persön- lich vorsprechen, sich über seine Identität ausweisen und ein Passfoto mitbringen. Die Anforderungen an das Foto werden durch das Bundesamt festgelegt.
Art. 10 Ausnahme von der persönlichen Erscheinungspflicht
1 Die antragstellende Behörde kann in Ausnahmefällen vom persönlichen Erschei-
nen absehen, wenn die Identität anderweitig einwandfrei festgestellt werden kann.
2 Ausnahmefälle sind:
a. schwere körperliche oder geistige Gebrechen; b. im Ausland: unzumutbar lange oder beschwerliche Wege.
Art. 11 Einwilligung der gesetzlichen Vertretung 1 Sind beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge, so genügt die Unterschrift einer sorgeberechtigten Person.
2 Kann die Zustimmung des anderen Elternteils aus den Umständen nicht ohne wei-
teres vermutet werden, so ist sie ebenfalls einzuholen.
Art. 12 Ausfüllen des Antragsformulars
1 Die antragstellende Behörde füllt das Antragsformular gestützt auf die Angaben
des Familienregisters beziehungsweise des elektronischen Personenstandsregisters aus und unterzeichnet dieses.
2 Im Inland können diese Angaben auch dem Heimatschein oder dem Einwohner-
register, welches gestützt auf die Heimatscheine geführt wird, entnommen werden.
3 Im Ausland ist das Immatrikulationsregister massgebend.
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Ausweisverordnung AS 2002
4 Die antragstellende Person hat mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Angaben zu bestätigen.
Art. 13 Weiterleitung des Antragsformulars 1 Die antragstellende Behörde sendet das vollständig ausgefüllte Antragsformular an die ausstellende Behörde.
2 Indringenden Fällen kann der antragstellenden Person gestattet werden, das
Antragsformular für einen provisorischen Pass der ausstellenden Behörde direkt zu überbringen.
Art. 14 Inhalt des Ausweises
1 Der amtliche Name ist derjenige Name, der dem Familienregister entnommen wird.
2 Besitzt die antragstellende Person mehrere Heimatorte, so kann sie den Heimatort, der in den Ausweis eingetragen werden soll, frei wählen. Die ausstellende Behörde nimmt zusätzlich bis zu drei weitere Heimatorte ins Informationssystem Ausweis- schriften (ISA) auf. 3 Bei Kindern, die das 14. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, werden Anga- ben über die Grösse weggelassen. Bei dauernd rollstuhlabhängigen Personen kann die Grösse weggelassen werden. 4 Kinder, die das 7. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, sowie nicht schreib- kundige oder nicht schreibfähige Personen haben das Antragsformular nicht zu unterschreiben.
5 Wer einen Eintrag nach Artikel 2 Absatz 4 AwG wünscht, hat die entsprechenden
Tatsachen glaubhaft zu machen. Wer einen Künstlernamen eintragen lassen will, hat zu belegen, dass er oder sie unter diesem Namen in der Gesellschaft allgemein bekannt ist. Über diesen Antrag entscheidet die ausstellende Behörde.
6 Besondere Einträge nach Artikel 2 Absätze 4 und 5 AwG sind bei der Identitäts-
karte nicht möglich.
3. Abschnitt: Ausstellungsverfahren
Art. 15 Ausstellende Behörde im Ausland Ausstellende Behörde im Ausland ist eine schweizerische diplomatische oder kon- sularische Vertretung.
Art. 16 Überprüfung und Erfassung der Ausweisdaten 1 Die ausstellende Behörde überprüft die Anträge auf ihre Vollständigkeit und die Qualität des Fotos.
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Ausweisverordnung AS 2002
2 Sie erfasst die Daten im ISA. Die Daten und insbesondere das Vorliegen der
Schweizer Staatsangehörigkeit werden anhand des Familienregisters beziehungswei- se des elektronischen Personenstandsregisters überprüft.
3 Isteine Überprüfung anhand des elektronischen Personenstandsregisters nicht
möglich, so nimmt die ausstellende Behörde bei Zweifeln über die Richtigkeit der Personendaten einen Vergleich mit dem Eintrag im Familienregister vor.
Art. 17 Weitere Prüfungen und Ausstellungsentscheid
1 Die ausstellende Behörde prüft, ob:
a. die allenfalls notwendige Einwilligung der gesetzlichen Vertretung zum Ausweisantrag vorliegt; b. schon ein anderer gültiger Ausweis derselben Ausweisart besteht; c. die antragstellende Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens zur Verhaftung ausgeschrieben ist; gegebenenfalls nimmt sie Rücksprache mit der ausschreibenden Behörde; d. ein weiterer Verweigerungsgrund nach Artikel 6 AwG besteht. 2 Sie stützt sich bei der Prüfung von Absatz 1 Buchstaben b–d auf das ISA und auf das automatisierte Fahndungssystem RIPOL. 3 Sie stellt der antragstellenden Person einen allfälligen Verweigerungsentscheid mit Rechtsmittelbelehrung zu. Die antragstellende Behörde wird über die Tatsache der Verweigerung informiert.
Art. 18 Ausfertigung provisorischer Pässe Provisorische Pässe werden von der ausstellenden Behörde ausgefertigt und der antragstellenden Person abgegeben.
Art. 19 Aufbewahrung des Antragsformulars
1 Die ausstellende Behörde bewahrt das Antragsformular zwei Monate lang auf.
Danach vernichtet sie es. 2 Ist der Entscheid über einen Antrag vom Ausgang eines Rechtsstreits abhängig, so wird das entsprechende Formular bis zum Entscheid über diesen Rechtsstreit aufbe- wahrt.
4. Abschnitt: Austauschpässe
Art. 20 Voraussetzung
1 Zu einem bestehenden Pass kann ein Austauschpass ausgestellt werden, wenn
andernfalls eine Reise erschwert oder verunmöglicht würde.
2 Der Antrag auf einen Austauschpass ist schriftlich zu begründen.
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Ausweisverordnung AS 2002
Art. 21 Hinterlegung 1 Ist ein Austauschpass ausgestellt worden, so ist jeweils einer der beiden Pässe bei einer ausstellenden Behörde zu hinterlegen.
2 Soweit ein Missbrauch ausgeschlossen ist, kann die Behörde ausnahmsweise eine
anderweitige Hinterlegung bewilligen.
5. Abschnitt: Verlust
Art. 22 Begriff Als Verlust gilt jegliches Abhandenkommen des Ausweises, namentlich durch Dieb- stahl, Verlieren oder vollständige Zerstörung.
Art. 23 Verlustanzeige und Meldung
1 Die Inhaberin oder der Inhaber eines Ausweises hat einen Verlust des Ausweises
sofort nach Feststellung der örtlichen Polizei anzuzeigen.
2 Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer melden den Verlust des Ausweises,
welcher im Ausland eingetreten ist, zusätzlich einer diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung. Diese meldet den Verlust dem Bundesamt zur Eintragung in die RIPOL-Sachfahndung.
3 Schweizerinnen und Schweizer, welche vorübergehend im Ausland weilen und
dort keinen Ersatzausweis beantragen, melden den Verlust des Ausweises nach der Rückkehr in die Schweiz zusätzlich einer schweizerischen Polizeistelle.
4 Wird ein Ersatzausweis beantragt, so ist eine Verlustanzeige vorzulegen:
a. im Inland: einer schweizerischen Polizeistelle; b. im Ausland: der zuständigen ausländischen Polizeistelle.
Art. 24 Abhanden gekommene und wieder aufgefundene Ausweise 1 Ausweise, deren Verlust einmal gemeldet ist, werden für ungültig erklärt. Sie dür- fen nicht weiterverwendet werden.
2 Wieder aufgefundene Ausweise müssen einer ausstellenden Behörde abgegeben
werden. Diese informiert die Polizei.
6. Abschnitt: Rückgabe und Unbrauchbarmachung
Art. 25 Grundsatz
1 Der alte Ausweis ist bei der Behörde abzugeben, bei welcher der Antrag auf den
neuen Ausweis gestellt wird. Diese macht ihn unbrauchbar, bevor sie den Antrag weiterleitet.
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2 Kann der alte Ausweis im Zeitpunkt der Antragstellung nicht abgegeben werden,
weil er beispielsweise noch für einen Rechtsakt benötigt wird, so kann der Aus- tausch der Ausweise über eine andere Behörde wie ein Zivilstandsamt oder ein Gericht erfolgen.
3 Der unbrauchbar gemachte Ausweis kann der Inhaberin, dem Inhaber oder den
Angehörigen einer verstorbenen Person auf Wunsch belassen werden, wenn kein Missbrauch zu befürchten ist.
Art. 26 Rückgabe provisorischer Pässe
1 ProvisorischePässe sind der ausstellenden Behörde nach der Einreise in die
Schweiz zurückzugeben. 2 In begründeten Fällen kann ein provisorischer Pass bis spätestens zum Ablauf der Gültigkeit weiterbenützt werden.
7. Abschnitt: Zustellung der Ausweise
Art. 27 1 Die Ausfertigungsstelle stellt den Ausweis direkt an die auf dem Antragsformular aufgeführte Zustelladresse zu.
2 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) kann für
die Zustellung von Ausweisen ins Ausland abweichende Bestimmungen erlassen. 3 Nicht zustellbare oder nicht abgeholte Ausweise werden der ausstellenden Behörde übergeben. Diese bewahrt sie 12 Monate ab Ausstelldatum auf und vernichtet sie anschliessend.
4 Die Empfängerin oder der Empfänger hat einen zugestellten Ausweis sofort auf
Mängel oder Beschädigungen hin zu überprüfen. Die Ausfertigungsstelle macht die Empfängerin oder den Empfänger ausdrücklich auf die Überprüfungspflicht auf- merksam.
3. Kapitel: Datenbearbeitung und Datenschutz
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 28 Zweck Das ISA dient insbesondere: a. der Überprüfung der geltend gemachten Identität auf Grund eines vorgeleg- ten Ausweises; b. der Kontrolle über vorhandene gültige und ungültige Ausweise; c. der Verhinderung unberechtigter Ausstellung und Veränderung von Auswei- sen;
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d. dem Entscheid zum Entzug von ungültigen oder unrechtmässig verwendeten Ausweisen; e. der Erledigung von Rechtshilfeersuchen im Zusammenhang mit der miss- bräuchlichen Verwendung von Ausweisen; f. der Verhinderung der Ausstellung von Ausweisen, die dazu dienen, dass sich eine Person der Strafverfolgung entzieht; g. der Überprüfung der Echtheit der Dokumente; h. der Verwaltung von Blankodokumenten und Spezimen.
Art. 29 Inhalt
1 Im ISA werden die Daten von Personen, denen gestützt auf das AwG ein Ausweis
ausgestellt wird, sowie administrative und weitere Daten bearbeitet.
2 Von Personen, für die noch kein Ausweis nach AwG ausgestellt worden ist, kön-
nen zur Verhinderung von Missbrauch und unberechtigter Mehrfachausstellung Daten bearbeitet werden im Zusammenhang mit: a. Schriftensperre; b. Hinterlegung eines Ausweises; c. Entzug eines Ausweises; d. Schutzmassnahme für Minderjährige oder Entmündigte nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g AwG; e. Verlust des Bürgerrechts von Gesetzes wegen oder durch behördlichen Beschluss.
2. Abschnitt: Datenbearbeitung
Art. 30 Zugriffsrechte
1 Die Berechtigungen der beteiligten Behörden zum Zugriff auf das ISA und der
Umfang der Zugriffsrechte sind im Anhang 1 geregelt. 2 Die Abfrage der ISA-Daten zur Identitätsabklärung erfolgt ausschliesslich mit der Ausweisnummer des zu kontrollierenden Ausweises.
Art. 31 Datenbekanntgabe zu administrativen Zwecken Zur Rechnungsstellung und zu administrativen und statistischen Zwecken werden den ausstellenden Behörden periodisch Daten aus dem ISA elektronisch übertragen.
Art. 32 Datenbekanntgabe für Aufnahme von Verlustmeldungen
1 Die kantonalen Stellen tragen die Ausweisverluste in das automatisierte Fahn-
dungssystem RIPOL ein.
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2 Das ISA stellt zu diesem Zweck eine Schnittstelle zur Verfügung, damit die kanto- nalen Stellen aus dem ISA diejenigen Daten, die sie zur Vorbereitung der RIPOL- Eintragung benötigen, aus dem ISA in ihr kantonales Rapportiersystem übertragen können.
Art. 33 Datenbekanntgabe ins Ausland Das Bundesamt gibt im Einzelfall Personendaten ausländischen Behörden auf deren Gesuch hin bekannt, sofern ein internationales Übereinkommen dies vorsieht.
Art. 34 Offline-Datenbearbeitung 1 Ist eine Online-Zustellung der Daten nicht möglich, so entscheidet das Bundesamt über andere Möglichkeiten zur Aufnahme der Daten ins ISA. 2 Treten bei Auslandsvertetungen Schwierigkeiten auf, namentlich bei der elektroni- schen Bearbeitung von Daten, so legt das Bundesamt nach Rücksprache mit dem EDA eine Regelung fest.
Art. 35 Berichtigung und Zusammenführung von Daten 1 Die ausstellende Behörde berichtigt die zusätzlichen Daten nach Artikel 11 Absatz
1 AwG.
2 Werden im ISA von einer Person auf Grund von Namensänderungen verschiedene
Datensätze geführt, so sind diese von der ausstellenden Behörde so zusammenzufüh- ren, dass ersichtlich ist, dass sie zusammengehören.
3 Bei Namensänderungen infolge Adoption oder Geschlechtsumwandlung werden
die Einträge nicht zusammengeführt.
Art. 36 Richtigkeit der Daten 1 Alle beteiligten Behörden sorgen in ihrem Bereich dafür, dass die Personendaten vorschriftsgemäss bearbeitet werden. 2 Jede Person, welche Personendaten bearbeitet, vergewissert sich, dass die Daten, die sie in das System eingibt oder der zuständigen Behörde bekannt gibt, vollständig und richtig sind und dem aktuellen Stand entsprechen.
Art. 37 Archivierung und Vernichtung von Daten
1 Die im ISA gespeicherten Daten zu einem Ausweis werden 20 Jahre nach ihrer
ersten Speicherung vernichtet, soweit sie nicht im Bundesarchiv aufzubewahren sind. Über die Archivwürdigkeit der Personendaten entscheidet das Bundesarchiv.
2 Daten über Schriftensperren und Ausweishinterlegungen werden am gleichen Tag
vernichtet, an dem die Aufhebungsverfügung eintrifft.
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3. Abschnitt: Datensicherheit und Aufsicht
Art. 38 Anforderungen an Datenstationen
1 DieDatenstationen, die für den bundesexternen Gebrauch vorgesehenen sind,
müssen den technischen Vorschriften für Computeranlagen des Bundes entsprechen.
2 Das Bundesamt legt die Einzelheiten fest.
Art. 39 Chiffrierung Die Datenübertragung hat lückenlos in chiffrierter Form zu erfolgen.
Art. 40 Protokollierung
1 Jede Datenbearbeitung ist zu protokollieren.
2 Die Protokolle sind während eines Jahres revisionsgerecht aufzubewahren.
Art. 41 Aufsicht des Bundes
1 Das Bundesamt beaufsichtigt die Bearbeitung von Personendaten durch Drittstel-
len. Es koordiniert seine Tätigkeiten mit den am ISA beteiligten Behörden.
2 Es erlässt ein Benutzerreglement.
3 Es überwacht die Einhaltung dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Weisungen.
4. Abschnitt: Ansprüche der Betroffenen
Art. 42 Auskunfts- und Berichtigungsrecht
1 Jede Person kann beim Bundesamt schriftlich Auskunft verlangen, ob Daten über
sie bearbeitet werden. 2 Die Auskunft erfolgt schriftlich und ist kostenlos. Sie enthält sämtliche im Infor- mationssystem gespeicherten Daten über die ersuchende Person.
3 Für die Verweigerung, die Einschränkung oder das Aufschieben der Auskunft gilt
Artikel 9 des Datenschutzgesetzes vom 19. Juni 19922.
4 Jede Person kann verlangen, dass unrichtige Daten über sie berichtigt werden.
Art. 43 Weitere Ansprüche der Betroffenen Weitere Ansprüche der Betroffenen richten sich nach Artikel 25 des Datenschutz- gesetzes vom 19. Juni 19923.
2 SR 235.1 3 SR 235.1
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5. Abschnitt: Aufteilung der Kosten zwischen Bund und Kantonen
Art. 44
1 Der Bund finanziert die Erschliessung und den Betrieb der Datenleitungen vom
Zentralrechner zu einem zentralen Anschlusspunkt (Hauptverteiler) am Kantons- hauptort. 2 Die Kantone übernehmen die Installations- und Betriebskosten für die Feinvertei- lung innerhalb der Kantone.
3 Die Kantone und die anderen am ISA angeschlossenen Behörden übernehmen die
Anschaffungs- und Betriebskosten ihrer Geräte, soweit sie nicht Bestandteil der vom Bund vorfinanzierten Ausrüstungspakete sind.
4. Kapitel: Gebühren
Art. 45 Gebühren für Ausweise Wer eine Identitätskarte, einen ordentlichen oder einen provisorischen Pass bean- tragt, muss eine Gebühr entrichten.
Art. 46 Gebühren für weitere Dienstleistungen
1 Für die folgenden weiteren Dienstleistungen werden Gebühren erhoben:
a. nachträgliche Eintragungen gemäss Artikel 2 Absatz 4 AwG; b. Ausstellung von provisorischen Pässen bei den ausstellenden Behörden aus- serhalb der ordentlichen Bürozeiten sowie an einem Samstag, Sonntag und an einem gesetzlichen Feiertag; c. Ausstellung von provisorischen Pässen am Flughafen.
2 Für die nachfolgenden weiteren Dienstleistungen können Gebühren erhoben wer-
den: a. besondere zusätzliche Abklärungen im Zusammenhang mit der Ausstellung eines ordentlichen Ausweises oder provisorischen Passes gemäss Artikel 7 Absatz 2; b. Entzug eines Ausweises; c. Rückgabe eines entzogenen Ausweises; d. Einholung von zusätzlichen Unterlagen und Übermittlung von Dokumenten.
Art. 47 Anwendbare Gebührensätze Die Gebührensätze sind im Anhang 2 aufgeführt.
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Art. 48 Gebührenanpassungen
1 Der Bundesrat passt die Gebühren an, wenn:
a. der schweizerische Konsumentenpreisindex gegenüber der letzten Gebüh- renanpassung eine Abweichung von mehr als 5 Prozentpunkten erreicht; b. die ausgewiesene Teuerung für materialvariable Kostenbestandteile und die lohnvariablen Kostenelemente gemäss branchenüblichem Index gegenüber der letzten Gebührenanpassung eine Abweichung von mehr als 5 Prozent- punkten erreicht.
2 Die Gebühren werden auf ganze Fünffrankenbeträge auf- oder abgerundet.
Art. 49 Auslagen
1 Auslagen werden separat und nach den effektiven Kosten berechnet. Diese werden
zusammen mit den Gebühren erhoben.
2 Als Auslagen gelten alle Kosten, welche für die einzelnen Dienstleistungen
zusätzlich anfallen, namentlich: a. Porti, Telefon- und Telefaxkosten im In- und Auslandverkehr; b. Kosten für Arbeiten, welche Verwaltungseinheiten durch Dritte verrichten lassen; c. Material- und Vertriebskosten.
Art. 50 Inkasso 1 Die Gebühren für Ausweise sind gleichzeitig mit der Antragstellung bei der dafür zuständigen Stelle zu entrichten. 2 Bei der Beantragung eines provisorischen Passes erhebt die dafür zuständige Stelle nur ihren Gebührenanteil; die restlichen Gebühren erhebt die ausstellende Behörde. 3 Gebühren für weitere Dienstleistungen und Auslagen sind bei der leistungserbrin- genden Behörde zu entrichten.
4 Im Ausland sind die Gebühren und Auslagen in der entsprechenden Landeswäh-
rung zu bezahlen. Das EDA kann abweichende Bestimmungen erlassen. Den Umrechnungskurs bestimmen die Vertretungen nach Weisung des EDA.
Art. 51 Kostenrückerstattung bei abgelehnten Ausweisen Kann der beantragte Ausweis nicht ausgestellt werden, so erstattet die antragstellen- de Behörde den Anteil für die Ausfertigung gemäss Anhang 3 zurück, sofern die Ausfertigung noch nicht erfolgt ist.
Art. 52 Kostenübernahme bei Mängeln und Versäumnis der Zustellfrist 1 Erhält die antragstellende Person einen fehlerhaften, unvollständigen oder beschä- digten Ausweis, so wird ihr kostenloser Ersatz geliefert, wenn sie den Mangel innert
10 Tagen ab Erhalt geltend macht.
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2 Die Frist für die Zustellung des Ausweises beträgt im Inland 15 Arbeitstage ab
Beantragung. Im Ausland beträgt die Zustellfrist 40 Arbeitstage ab Eingang des Antrages. Die Auslandvertretung kann im Einzelfall eine längere Zustellfrist fest- legen. 3 Wird die Zustellfrist nicht eingehalten, so kann die antragstellende Person dies innert 5 Tagen rügen. In diesem Fall hat sie Anrecht auf einen kostenlosen neuen Ausweis. Reicht die Zeit zum Erhalt des ordentlichen Ausweises nicht aus, so stellt die ausstellende Behörde, sofern notwendig, zusätzlich einen provisorischen Pass kostenlos aus.
4 Trägt die Ausfertigungsstelle die Verantwortung für den mangelhaften Ausweis
oder für das Versäumnis der Zustellfrist, so liefert die antragstellende oder ausstel- lende Behörde ihr die Unterlagen aus, welche die kostenlose Ausweisherstellung rechtfertigen.
5 Bei Differenzen zwischen den ausstellenden Behörden und den Ausfertigungsstel-
len entscheidet das Bundesamt.
Art. 53 Gebührenabrechnung und -aufteilung
1 Der Bund rechnet mit den Kantonen ab.
2 Die Aufteilung der Gebühren ist im Anhang 3 geregelt.
5. Kapitel: Rechtsschutz
Art. 54
1 Gegen Verfügungen der zuständigen kantonalen Behörde kann gestützt auf das
kantonale Recht Beschwerde geführt werden. Letztinstanzliche kantonale Entschei- de unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. 2 Für Ausweise, die im Ausland beantragt worden sind, ist das Bundesamt die verfü- gende Behörde.
3 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundes-
rechtspflege.
6. Kapitel: Diplomaten- und Dienstpässe
Art. 55 Berechtigte Personen
1 Diplomaten- und Dienstpässe können ausgestellt werden:
a. für Personen, die beim EDA tätig sind, im Amt oder im Ruhestand, sowie für deren Familienmitglieder und Begleitpersonen; b. für Personen, die eine offizielle Funktion bei einer Bundesbehörde oder halbstaatlichen Organisation ausüben, im Amt oder im Ruhestand, sowie für deren Familienmitglieder und Begleitpersonen;
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c. für Personen, für die Dauer einer offiziellen Mission im Ausland; d. für bestimmte höhere Mitarbeitende schweizerischer Nationalität, die bei internationalen Organisationen tätig sind; e. für Mitglieder des Bundesrates, inklusive Bundeskanzlerin oder Bundes- kanzler, im Amt oder im Ruhestand, sowie für deren Familienmitglieder beziehungsweise Begleitpersonen; f. für die Präsidentinnen oder Präsidenten des Nationalrates und des Stände- rates und für Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der eidgenössischen Räte, die im Rahmen einer parlamentarischen Kommission ins Ausland rei- sen. 2 Diese Ausweise können der anspruchsberechtigten Person zeitlich beschränkt oder unbeschränkt überlassen werden.
3 Das EDA regelt die Einzelheiten.
Art. 56 Besonderheiten Das EDA regelt die Besonderheiten für die Diplomaten- und Dienstpässe bezüglich der Kapitel 1–5 dieser Verordnung.
Art. 57 Entscheide Entscheide und dienstliche Anordnungen des EDA bezüglich der Ausstellung und Abgabe sowie des Entzugs von Diplomaten- und Dienstpässen stellen keine Verfü- gungen dar, welche dem ordentlichen Beschwerdeverfahren zugänglich sind.
7. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 58 Vollzug
1 Das Departement vollzieht diese Verordnung.
2 Es erlässt für den ordentlichen Pass, den provisorischen Pass und die Identitäts- karte Weisungen, die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlich sind.
3 Es erlässt Weisungen für die Benützung des ISA und für die Datensicherheit. Es
bestimmt die Anforderungen an die technischen Einrichtungen für die Datenüber- mittlung. Dabei stützt es sich insbesondere auf die Empfehlungen des Informa- tikstrategieorganes des Bundes.
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Art. 59 Aufhebung bisherigen Rechts Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 17. Juli 19594 über den Schweizerpass;
2. Verordnung vom 18. Mai 19945 über die schweizerische Identitätskarte.
Art. 60 Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 27. Oktober 19996 über die Gebühren im Zivilstandswesen
Anhang 1, Ziff. 2.1 Bürgerrechtsbestätigung, die in dringenden Fällen ausgestellt wird 30
Anhang 4, Ziff. 3.1–3.1.2 Aufgehoben
2. Organisationsverordnung vom 17. November 19997
für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement Art. 11 Abs. 4
4 Es ist die verfügende Behörde für im Ausland beantragte Ausweise gemäss Aus-
weisgesetz vom 22. Juni 20018.
3. RIPOL-Verordnung vom 19. Juni 19959
Art. 3 Abs. 3 Bst. i:
3 Folgende Behörden können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Daten
direkt (online) abfragen: i. die ausstellenden Behörden gemäss Ausweisgesetz vom 22. Juni 200110 zur Abklärung allfälliger Verweigerungsgründe.
4 AS 1959 581, 1969 77 5 AS 1994 1412 6 SR 172.042.110 7 SR 172.213.1 8 SR 143.1; AS 2002 3061 9 SR 172.213.61 10 SR 143.1; AS 2002 3061
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4. Verordnung vom 30. Januar 198511 über die Gebühren der diplomatischen
und konsularischen Vertretungen der Schweiz Art. 14 Aufgehoben
Art. 61 Übergangsbestimmungen 1 Verluste von Ausweisen, die vor dem 1. Januar 2003 ausgestellt worden sind, kön- nen nicht ins ISA eingetragen werden.
2 Zur Verhinderung von unberechtigten Mehrfachausstellungen haben die ausstel-
lenden Behörden die Datenbank des Bundes über die Identitätskarte 95 und ihre kantonalen Register so lange zu konsultieren, als darin Einträge von gültigen Aus- weisen bestehen. Zu diesem Zweck können sie die Daten aus dem ISA mit ihrem bestehenden Register vergleichen.
Art. 62 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Oktober 2002 in Kraft.
2 Die Artikel 59 und 60 treten am 1. Januar 2003 in Kraft.
20. September 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
11 SR 191.11
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Anhang 1 (Art. 30 Abs. 1)
Berechtigung zur Bearbeitung oder Abfrage von im ISA gespeicherten Daten
A = Abfrage; E = Eingabe und Abfrage; K = technische Korrektur
Datenfeldname Bund Kantone Dritte
EDA Ext AsB EDA Int AsB EDA Int PPS EDA Ext PPS Kant. AsB Kant. PPS Pol St ID-Abkl Pol St Verlust BAP Aw BAP Pol GWK Asf St
Datensatz Ausweis + Daten- bank
I. Ausweisdaten
Amtlicher Name, Art. 2 E A E E E E A E E A A Abs. 1 Bst. a AwG
Vorname(n), Bst. b E A E E E E A E E A A
Geschlecht, Bst. c E A E E E E A E E A A
Geburtsdatum, Bst. d E A E E E E A E E A A
Heimatort, Bst. e E A E E E E A E E A A
Nationalität, Bst. f E A E E E E A E E A A
Grösse, Bst. g E A E E E E A E E A A
Unterschrift, Bst. h E A E E E E A E E A A K
Fotografie, Bst. i E A E E E E A E E A A K
Ausstellende Behörde, Bst. j E A E E E E A E E A A
Datum der Ausstellung, E A E E E E A E E A A E Bst. k
Datum Gültigkeitsablauf, E A E E E E A E E A A E Bst. l
Ausweisnummer, Bst. m E A E E E E A E E A A E
Ausweisart, Bst. m E A E E E E A E E A A
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Datenfeldname Bund Kantone Dritte
EDA Ext AsB EDA Int AsB EDA Int PPS EDA Ext PPS Kant. AsB Kant. PPS Pol St ID-Abkl Pol St Verlust BAP Aw BAP Pol GWK Asf St
Maschinenlesbare Zone, E E E E E E A E E A A E Art. 2 Abs. 2 AwG
Einschränkung Geltungs- E A E E E E A E E A A bereich, Abs. 3
Vom/n AntragstellerIn E A E E E E A E E A A verlangte Eintragungen, Abs. 4
Gesetzliche Vertretung E A E E E E A E E A A von Minderjährigen, Abs. 5
II. Zusatzdaten in Datenbank
Antragstellende Behörde, E A E E E E A E E A A Art. 11 Abs. 1 Bst. a AwG
Geburtsort, Bst. b E A E E E E A E E A A
weitere Heimatorte, Bst. c E A E E E E A E E A A
Namen der Eltern, Bst. d E A E E E E A E E A A
Datum der Erst- und der E A E E E E A E E A A Neuausstellung, Bst. e
Änderungen der im Ausweis E A E E E E A E E A A aufgeführten Daten
Einträge über Schriftensperre, E A E E A A A E A A A Bst. f
Ausweishinterlegung E A E E A A A E A A A
Verweigerung E A E E A A A E A A A
Verlustanzeige/-revokation E A E E E E A E E A E
Entzug E A E E A A A E A A A
Schutzmassnahmen für E A E E A A A E A A A Minderjährige / Entmündigte, Bst. g
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Ausweisverordnung AS 2002
Datenfeldname Bund Kantone Dritte
EDA Ext AsB EDA Int AsB EDA Int PPS EDA Ext PPS Kant. AsB Kant. PPS Pol St ID-Abkl Pol St Verlust BAP Aw BAP Pol GWK Asf St
Unterschrift/en der gesetzli- E A E E E E A E E A A K chen Vertretung bei Auswei- sen für Minderjährige, Bst. h
Verlust und Widerruf E A E E E E E A des Bürgerrechts, Bst. i
Besonderheiten diplomatische A E E und konsularische Ausweise, Bst. j (besonderes Feld)
Abkürzungen:
BAP Aw: Bundesamt für Polizei, Sektion Ausweisschriften (zuständige Stelle des Bundes, Art. 12 Abs. 1 Bst. a AwG) BAP Pol: Bundesamt für Polizei als zuständige Polizeistelle des Bundes (Art. 12 Abs. 2 Bst. e AwG) EDA Int AsB: EDA interne ausstellende Behörde für Diplomaten- und Dienstpässe EDA Int PPS: EDA interne ausstellende Behörde für prov. Diplomaten- und Dienstpässe EDA Ext AsB: EDA externe ausstellende Behörde für ord. Pässe im Ausland EDA Ext PPS: EDA externe ausstellende Behörde für prov. Pässe im Ausland GWK: Grenzwachtkorps (Art. 12 Abs. 2 Bst. c AwG) Kant. AsB: kantonale ausstellende Behörden für ord. Pässe (Art. 12 Abs. 1 Bst. b AwG) Kant. PPS: kantonale ausstellende Behörde für provisorische Pässe Pol St ID-Abkl: von den Kantonen bezeichnete Polizeistellen zur Identitätsabklärung Pol St Verlust: von den Kantonen bezeichnete Polizeistellen zur Aufnahme von Verlustmeldungen Asf St: ausfertigende Stelle für ordentliche Ausweise (Art. 12 Abs. 1 Bst. c AwG)
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Ausweisverordnung AS 2002
Anhang 2 (Art. 47)
Gebühren für Ausweise (Art. 45)
IDK Pass Pass + IDK prov. Pass gemeinsam Fr. Fr. Fr. Fr.
Kinder 30.00 55.00 63.00 100.00 Erwachsene 65.00 120.00 128.00 100.00
Gebühren für weitere Dienstleistungen (Art. 46)
obligatorische Zuschläge (gem. Abs. 1) Fr.
a. für nachträgliche Eintragungen bei einer 20.– ausstellenden Behörde b. Ausstellung eines provisorischen Passes – ausserhalb der ordentlichen Bürozeiten 25.– – an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen 50.– c. Ausstellung eines provisorischen Passes im Flughafen 50.– fakultative Zuschläge (gem. Abs. 2) a. für besondere Abklärungen im Zusammenhang mit der Ausstellung eines ordentlichen Ausweises oder provisorischen Passes – Arbeitszeit Stundenansatz 80.– b. Entzug eines Ausweises 40.– c. Rückgabe eines Ausweises 40.– d. Einholung von Unterlagen und Übermittlung von Dokumenten – Grundgebühr 20.– – Auslagen gemäss Art. 49 nach effektiven Kosten
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Ausweisverordnung AS 2002
Anhang 3 (Art. 53 Abs. 2)
Gebührenaufteilung zwischen Bund und Kantonen
Ausweise Bund Kantone
Anteil Produktion Bundesanteil i. e. S. Anteil Kanton Fr. Fr. Fr.
IDK Kinder 3.80 2.40 23.80 Erwachsene 8.25 5.15 51.60 Pass Kinder 17.20 3.40 34.40 Erwachsene 37.50 7.50 75.— Pass + IDK gemeinsam Kinder 25.20 3.40 34.40 Erwachsene 45.50 7.50 75.— prov. Pass 30.— 0.— 70.—
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Ausweisverordnung AS 2002
Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.
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