AS 2002 3184
Verordnung über technische Anforderungen an Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge (TAFV 3)
Verordnung über technische Anforderungen an Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge (TAFV 3)
Änderung vom 21. August 2002
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 2. September 19981 über technische Anforderungen an Motor- räder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks Der Ausdruck «Anhang» wird in der Ziffer 3.3.2 ersetzt durch «Anhang 2 VTS2».
Ziff. 1.1.2.6
1.1.2.6 Fahrzeuge aus Kleinserien, d.h. Fahrzeuge eines Fahrzeugtyps nach
Artikel 2 Ziffer 1 der Richtlinie Nr. 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder drei- rädrige Kraftfahrzeuge, oder nach Artikel 2 Ziffer 1 der Richtlinie Nr. 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder drei- rädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie Nr. 92/61/EWG des Rates, deren Stückzahl pro Jahr auf 200 be- grenzt ist;
Ziff. 1.2.1
1.2.1 Fahrzeuge, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen,
müssen vollumfänglich den in den Ziffern 2.4–2.10 aufgeführten Vorschriften der EG (EWG/EG-Richtlinien) oder der Wirtschafts- kommission für Europa (ECE-Reglemente) sowie den Angaben des Herstellers oder der Herstellerin nach der umfassenden Liste nach Anhang I der Richtlinie Nr. 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni
1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige
Kraftfahrzeuge oder nach der umfassenden Liste nach Anhang I der Richtlinie Nr. 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige
3184 2002-1163
Verordnung über technische Anforderungen an Motorräder, Leicht-, Klein- und AS 2002 dreirädrige Motorfahrzeuge
oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie Nr. 92/61/EWG des Rates entsprechen.
Ziff. 1.2.1.1 erster Satz
1.2.1.1 Die technischen Anforderungen nach Ziffer 1.2.1 gelten als erfüllt,
wenn eine EG-Gesamtgenehmigung oder eine EG-Überein- stimmungsbescheinigung nach der der Richtlinie Nr. 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweiräd- rige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge oder nach der Richtlinie Nr. 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder drei- rädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie Nr. 92/61/ EWG des Rates beigebracht wird. …
Ziff. 1.3.1.1
Aufgehoben
Ziff. 2.1
2.1 Für die einzelnen technischen Anforderungen an die Motorräder,
Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeuge gelten, entspre- chend ihrer Klasseneinteilung, die in den Ziffern 2.4–2.10 aufge- führten Vorschriften der EG (EWG/EG-Richtlinien) oder der Wirt- schaftskommission für Europa (ECE-Reglemente) und die Angaben des Herstellers oder der Herstellerin nach der umfassenden Liste nach Anhang I der Richtlinie Nr. 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder drei- rädrige Kraftfahrzeuge oder nach der umfassenden Liste nach An- hang I der Richtlinie Nr. 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie Nr. 92/61/EWG des Rates.
Ziff. 2.2 dritter Satz
2.2 … Textausgaben der EG-Richtlinien können beim Schweizerischen
Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistras- se 29, 8400 Winterthur, und der ECE-Reglemente beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, gegen Bezahlung bezogen werden.
Ziff. 2.3
2.3 Publikations- und Änderungsdaten von EG-Richtlinien und ECE-
Reglementen sind dem Anhang 2 VTS zu entnehmen.
Technische Anforderungen an Motorräder, Leicht-, Klein- und AS 2002 dreirädrige Motorfahrzeuge
Ziff. 2.10.11
2.10 Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstung
EG-Grund- Kapitel ECE- Richtlinie Regl. Nr.
…
2.10.11 Geschwindigkeitsmesser 2000/7/EG ECE-R 39
II Der Anhang wird aufgehoben.
III Diese Änderung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.
21. August 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz