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AS 2002 3187

Verordnung über den S-Verkehr

Verordnung über den S-Verkehr (VSV)

vom 20. September 2002

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8, 57, 103 und 106 des Strassenverkehrsgesetzes vom

19. Dezember 19581,

verordnet:

Art. 1 Schwere Motorwagen zum Sachentransport im S-Verkehr

1 Schwere Motorwagen zum Sachentransport und entsprechende Anhänger dürfen

im S-Verkehr vorne und hinten mit dem Zeichen nach Anhang 4 der Verordnung vom 19. Juni 19952 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) versehen sein. 2 Der S-Verkehr umfasst alpenquerende, nicht grenzüberschreitende Transporte, die nachweislich ausschliesslich in Kantonen beginnen und enden, die für die Wirt- schaft der Südschweiz von besonderer Bedeutung sind, sowie mit diesen Transpor- ten direkt zusammenhängende Leerfahrten. Die betreffenden Kantone werden im Anhang aufgezählt.

3 Alpenquerende, nicht grenzüberschreitende Tranporte, die nachweislich aus-

schliesslich in Betrieben beginnen oder enden, die für die Wirtschaft der Süd- schweiz von besonderer Bedeutung sind, sowie mit diesen Transporten direkt zu- sammenhängende Leerfahrten können als S-Verkehr bewilligt werden. Als Betriebe, die für die Wirtschaft der Südschweiz von besonderer Bedeutung sind, gelten: a. Zweigniederlassungen von in der Südschweiz domizilierten Unternehmun- gen; b. Betriebe mit Verteilfunktion, die wöchentlich mindestens einen Transport mit Quellort in der Südschweiz aufweisen; c. Betriebe, die monatlich mindestens zehn Transporte mit Ziel- oder Quellort in der Südschweiz aufweisen.

4 Der Anhang dieser Verordnung kann vom Eidgenössischen Departement für Um-

welt, Verkehr, Energie und Kommunikation geändert werden.

Art. 2 Bewilligungen

1 Fahrten von und zu Betrieben nach Artikel 1 Absatz 3 sind nur auf Grund einer

schriftlichen Bewilligung zulässig.

SR 741.631

2002-2022 3187

Verordnung über den S-Verkehr AS 2002

2 Die zuständigen Behörden der Kantone Tessin und Graubünden erteilen Bewilli-

gungen für jene Betriebe, die für die Wirtschaft des jeweiligen Kantonsgebiets von besonderer Bedeutung sind.

3 Die Bewilligung ist auf höchstens 12 Monate zu beschränken; bei unveränderten

Verhältnissen kann die Bewilligung verlängert werden.

4 In der Bewilligung sind anzugeben:

a. Name und Ort des Betriebs gemäss Artikel 1 Absatz 3, b. Auflage, wonach der Fahrzeugführer jederzeit den Nachweis gemäss Artikel

1 Absatz 3 zu erbringen hat.

5 Die Bewilligung kann jederzeit entzogen werden, namentlich wenn sie missbraucht wurde.

Art. 3 Strafbestimmung Wer das Zeichen nach Anhang 4 VTS3 unerlaubterweise verwendet, um einen un- rechtmässigen Vorteil zu erzielen, wird mit Haft oder Busse nicht unter 500 Franken bestraft.

Art. 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 23. September 2002 in Kraft.

20. September 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

3 SR 741.41

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Verordnung über den S-Verkehr AS 2002

Anhang (Art. 1 Abs. 3)

Folgende Kantone gelten als besonders bedeutsam für die Wirtschaft der Süd- schweiz:

A. Wirtschaftsraum Nationalstrassenachse N2:

9. Uri

B. Wirtschaftsraum Nationalstrassenachse N4:

5. Zürich

C. Wirtschaftsraum Nationalstrassenachse N13:

5. St. Gallen

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