AS 2002 3483
Verordnung 03 über die Anpassung der Leistungen der Militärversicherung an die Lohn- und Preisentwicklung
Verordnung 03 über die Anpassung der Leistungen der Militärversicherung an die Lohn- und Preisentwicklung (MV-Anpassungsverordnung)
vom 23. Oktober 2002
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 28 Absatz 4, 40 Absatz 3, 43 und 49 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über die Militärversicherung (MVG), verordnet:
Art. 1 Erhöhung der Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG werden wie folgt erhöht: a. Renten mit Spruchjahr 2000 und früher um 3,90 Prozent; b. Renten mit Spruchjahr 2001 um 1,60 Prozent.
Art. 2 Erhöhung der Renten nach Artikel 43 Absatz 2 MVG Renten nach Artikel 43 Absatz 2 MVG werden wie folgt erhöht: a. Renten mit Spruchjahr 2000 und früher um 0,90 Prozent; b. Renten mit Spruchjahr 2001 um 1,10 Prozent.
Art. 3 Spruchjahr und Ausmass der Anpassung Spruchjahr und Ausmass der Anpassung bestimmen sich nach Artikel 24 der Ver- ordnung vom 10. November 19932 über die Militärversicherung (MVV).
Art. 4 Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten Der neue Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten nach Artikel 26 Absatz 1 erster Satz MVV gilt für die seit dem 1. Januar 2001 nach dem Jahresren- tenansatz von 31 586 Franken festgesetzten, nicht ausgekauften und für die ab 1. Januar 2003 neu festzusetzenden Renten.
Art. 5 Indexstand
1 Die nach Artikel 1 zu erhöhenden Renten werden mit der Anpassung an den Stand
des Nominallohnindexes von 2042 Punkten (Juni 1939 = 100) angeglichen.
SR 833.2
2002-2179 3483
Anpassung der Leistungen der Militärversicherung an die Lohn- AS 2002 und Preisentwicklung. V 03
2 Für alle auf unbestimmte Zeit festgesetzten Renten wird die Teuerung bis zum
Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 108,6 Punkten (Mai 1993 = 100) ausgeglichen.
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung 01 vom 8. November 20003 über die Anpassung der Leistungen der Militärversicherung an die Lohn- und Preisentwicklung wird aufgehoben.
Art. 7 Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 10. November 19934 über die Militärversicherung (MVV) wird wie folgt geändert: Art. 15 Abs. 1 1 Der Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nach Artikel 28 Absatz 4 des Gesetzes für die Ermittlung des Taggeldes und der Invalidenrente nach Artikel 40 Absatz 3 des Gesetzes beträgt 130 534 Franken.
Art. 26 Abs. 1 erster Satz 1 Der Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten beträgt 31 871 Franken. ...
Art. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
23. Oktober 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
3 AS 2000 2696 4 SR 833.11