AS 2002 3485
Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten
Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten
Änderung vom 16. Oktober 2002
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 17. April 19911 über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten wird wie folgt geändert:
Art. 15 Abs. 6 6 Massgebend für die Höhe der Rückerstattung ist das Verhältnis zwischen der tat- sächlichen und der bestimmungsgemässen Verwendungsdauer (Art. 29 Abs. 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Okt. 19902. Die bestimmungsgemässe Verwendungs- dauer beträgt 30 Jahre. In Härtefällen kann die Rückforderung ermässigt oder auf sie verzichtet werden.
II Diese Änderung tritt am 1. November 2002 in Kraft.
16. Oktober 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz