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AS 2002 3496

Bundesbeschluss zum Zusatzprotokoll zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden

Bundesbeschluss zum Zusatzprotokoll zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden

vom 9. Juni 1998

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. August 19972, beschliesst:

Art. 1

1 Das Zusatzprotokoll zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenz-

überschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden wird genehmigt. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Zusatzprotokoll zu ratifizieren und folgende Erklärung abzugeben: «Nach Artikel 8 des Zusatzprotokolls erklärt die Schweiz, dass sie nur Artikel 4 anwenden wird.»

3 Der Bundesrat wird ermächtigt, zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die Voraus-

setzungen dafür erfüllt sind, zu erklären, dass die Schweiz auch Artikel 5 anwenden wird.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

Ständerat, 3. März 1998 Nationalrat, 9. Juni 1998 Der Präsident: Zimmerli Der Präsident: Leuenberger Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker

1 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

2 BBl 1997 IV 610

3496 2002-1956

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