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AS 2002 3497

Zusatzprotokoll zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften

Übersetzung1

Zusatzprotokoll zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften2

Abgeschlossen in Strassburg am 9. November 1995 Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. Juni 19983 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 1. September 1998 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Dezember 1998

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüber- schreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften4 (im Folgenden als «Rahmenübereinkommen» bezeichnet) unterzeichnen, in Bestätigung der Bedeutung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften in Grenzgebieten, entschlossen, weitere Massnahmen zu ergreifen, um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften zu gewährleisten, in dem Wunsch, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörper- schaften in Grenzgebieten zu erleichtern und weiterzuentwickeln, in Anerkennung der Notwendigkeit, das Rahmenübereinkommen mit der derzeitigen Situation in Europa in Einklang zu bringen, in der Erwägung, dass es angebracht wäre, das Rahmenübereinkommen zu ergänzen, um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften zu stärken, eingedenk der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung, in Anbetracht der anlässlich des 40. Jahrestags des Europarats vom Ministerkomitee abgegebenen Erklärung über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Europa, in der unter anderem zu weiteren Massnahmen zum allmählichen Abbau der Schran- ken jeder Art – seien es administrative, rechtliche, politische oder psychologische – aufgerufen wird, welche die Entwicklung grenzüberschreitender Vorhaben hemmen könnten, haben folgende Zusatzbestimmungen vereinbart:

SR 0.131.11

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2002 3497).

2 Für die Schweiz: oder Behörden. Diese Terminologie wird im ganzen Text eingehalten. 3 AS 2002 3496 4 SR 0.131.1

2002-0873 3497

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften. AS 2002

Art. 1 1. Jede Vertragspartei erkennt das Recht der ihrer Zuständigkeit unterstehenden, in den Artikeln 1 und 2 des Rahmenübereinkommens bezeichneten Gebietskörper- schaften an, Vereinbarungen über grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit den Gebietskörperschaften anderer Staaten in gemeinsamen Zuständigkeitsbereichen im Einklang mit den in ihren Satzungen festgelegten Verfahren, in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht und unter Beachtung der internationalen Ver- pflichtungen der betreffenden Vertragspartei zu schliessen, und achtet dieses Recht.

2. Eine Vereinbarung über grenzüberschreitende Zusammenarbeit begründet die

Verantwortlichkeit nur derjenigen Gebietskörperschaften, die sie geschlossen haben.

Art. 2 Die im Rahmen einer Vereinbarung über grenzüberschreitende Zusammenarbeit gemeinsam gefassten Beschlüsse werden von den Gebietskörperschaften innerhalb ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatli- chen Recht umgesetzt. Die auf diese Weise umgesetzten Beschlüsse werden angese- hen, als hätten sie dieselbe Rechtskraft und die gleichen rechtlichen Auswirkungen wie Massnahmen, die von diesen Körperschaften im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung getroffen werden.

Art. 3 Von Gebietskörperschaften geschlossene Vereinbarungen über grenzüberschreitende Zusammenarbeit können eine für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zustän- dige Einrichtung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit einsetzen. Unter Beachtung der innerstaatlichen Gesetzgebung wird in der Vereinbarung festgelegt, ob diese Ein- richtung unter Berücksichtigung der ihr übertragenen Aufgaben innerhalb der Rechtsordnung des Staates, dem die Gebietskörperschaften, welche die Verein- barung geschlossen haben, angehören, als Einrichtung des öffentlichen oder des pri- vaten Rechts angesehen werden soll.

Art. 4 1. Ist die Einrichtung für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit Rechtsper- sönlichkeit ausgestattet, so wird diese nach dem Recht der Vertragspartei bestimmt, in der sie ihren Sitz hat. Die anderen Vertragsparteien, denen die an der Vereinba- rung beteiligten Gebietskörperschaften angehören, erkennen die Rechtspersönlich- keit der Einrichtung in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht an.

2. Die Einrichtung für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit führt die ihr von

den Gebietskörperschaften übertragenen Aufgaben in Übereinstimmung mit ihrem Zweck und unter den von ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzun- gen wie folgt aus: a. Die Massnahmen der Einrichtung für die grenzüberschreitende Zusammen- arbeit unterliegen ihrer Satzung und dem Recht des Sitzstaats;

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften. AS 2002

b. die Einrichtung für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit ist jedoch nicht befugt, allgemein anwendbare Massnahmen oder Massnahmen, welche die Rechte und Freiheiten Einzelner berühren könnten, zu treffen; c. die Einrichtung für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit wird aus dem Haushalt der betreffenden Gebietskörperschaften finanziert. Sie ist nicht befugt, Abgaben steuerlicher Art zu erheben. Gegebenenfalls kann sie Ein- nahmen in Bezug auf Dienstleistungen erhalten, die sie für Gebietskörper- schaften, Nutzer oder Dritte erbringt; d. die Einrichtung für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit stellt einen jährlichen Haushaltsvoranschlag sowie eine Schlussabrechnung auf, die von Rechnungsprüfern bestätigt wird, die von den an der Vereinbarung beteilig- ten Gebietskörperschaften unabhängig sind.

Art. 5

1. Die Vertragsparteien können, falls ihr innerstaatliches Recht dies zulässt,

beschliessen, dass die Einrichtung für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit ei- ne Einrichtung des öffentlichen Rechts ist und dass ihre Massnahmen innerhalb der Rechtsordnung jeder Vertragspartei dieselbe Rechtskraft und die gleichen rechtli- chen Auswirkungen haben wie die von den Gebietskörperschaften, welche die Ver- einbarung geschlossen haben, getroffenen Massnahmen.

2. Die Vereinbarung kann jedoch vorsehen, dass es Sache der Gebietskörperschaf-

ten ist, welche die Vereinbarung geschlossen haben, solche Massnahmen durchzu- führen, insbesondere dann, wenn sie die Rechte, Freiheiten und Interessen Einzelner berühren könnten. Darüber hinaus kann jede Vertragspartei bestimmen, dass der Einrichtung für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit keine allgemeinen Auf- gaben übertragen werden können und dass eine solche Einrichtung nicht befugt ist, allgemein anwendbare Massnahmen zu treffen.

Art. 6

1. Massnahmen, die von Gebietskörperschaften aufgrund einer Vereinbarung über

grenzüberschreitende Zusammenarbeit getroffen werden, unterliegen denselben Kontrollen, wie sie im Recht jeder Vertragspartei für Massnahmen der Gebietskör- perschaften vorgeschrieben sind, welche die Vereinbarung geschlossen haben.

2. Massnahmen, die von der aufgrund einer Vereinbarung eingesetzten Einrichtung

für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit getroffen werden, unterliegen den Kontrollen, die im Recht des Staates vorgesehen sind, in dem die Einrichtung ihren Sitz hat, wobei die Interessen der Gebietskörperschaften der anderen Staaten eben- falls nicht vernachlässigt werden dürfen. Die Einrichtung für die grenzüber- schreitende Zusammenarbeit hat den Informationsanforderungen der Behörden der Staaten, denen die Gebietskörperschaften angehören, nachzukommen. Die Auf- sichtsbehörden der Vertragsparteien bemühen sich, geeignete Koordinierungs- und Informationsmöglichkeiten zu schaffen.

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften. AS 2002

3. Massnahmen, die von einer in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Einrichtung

getroffen werden, unterliegen denselben Kontrollen, wie sie im Recht jeder Ver- tragspartei für Massnahmen der Gebietskörperschaften vorgeschrieben sind, welche die Vereinbarung geschlossen haben.

Art. 7 Streitigkeiten, die sich aus der Arbeit einer Einrichtung für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit ergeben, werden Gerichten unterbreitet, die nach innerstaatlichem Recht oder einer völkerrechtlichen Übereinkunft zuständig sind.

Art. 8 1. Jede Vertragspartei erklärt bei der Unterzeichnung dieses Protokolls oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde, ob sie die Artikel 4 und 5 oder nur einen dieser Artikel anwenden wird.

2. Eine solche Erklärung kann in der Folge jederzeit modifiziert werden.

Art. 9 Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.

Art. 10

1. Dieses Protokoll liegt für die Staaten, die das Rahmenübereinkommen unter-

zeichnet haben, zur Unterzeichnung auf; sie können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken, a. indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder b. indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen. 2. Ein Mitgliedstaat des Europarats kann nicht dieses Protokoll ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegen, wenn er nicht bereits eine Rati- fikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zum Rahmenübereinkommen hinterlegt hat oder gleichzeitig hinterlegt.

3. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Gene-

ralsekretär des Europarats hinterlegt.

Art. 11 1. Dieses Protokoll tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem vier Mitglied- staaten des Europarats nach Artikel 10 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein.

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften. AS 2002

2. Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Proto- koll gebunden zu sein, tritt es drei Monate nach dem Tag der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

Art. 12

1. Nach Inkrafttreten dieses Protokolls kann jeder Staat, der dem Rahmenüberein-

kommen beigetreten ist, auch dem Protokoll beitreten. 2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalse- kretär des Europarats; der Beitritt wird drei Monate nach ihrer Hinterlegung wirk- sam.

Art. 13 1. Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an den Generalse- kretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.

2. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim General-

sekretär wirksam.

Art. 14 Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats und jedem Staat, der diesem Protokoll beigetreten ist, a. jede von den Vertragsparteien nach Artikel 8 abgegebene Erklärung; b. jede Unterzeichnung; c. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Bei- trittsurkunde; d. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach den Artikeln 11 und 12; e. jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften. AS 2002

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Proto- koll unterschrieben.

Geschehen zu Strassburg am 9. November 1995 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats über- mittelt jedem Mitgliedstaat des Europarats und jedem Staat, der zum Beitritt zu die- sem Protokoll eingeladen worden ist, beglaubigte Abschriften.

Es folgen die Unterschriften

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften. AS 2002

Geltungsbereich des Protokolls am 30. Juni 2002 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbe- halt (U)

Albanien1 11. Dezember 2001 12. März 2002 Deutschland2 16. September 1998 17. Dezember 1998 Frankreich2 4. Oktober 1999 5. Januar 2000 Lettland2 1. Dezember 1998 2. März 1999 Luxemburg1 25. Februar 1997 1. Dezember 1998 Moldau 27. Juni 2001 U 28. September 2001 Niederlande1, 3 9. Mai 1997 1. Dezember 1998 Schweden2 9. November 1995 1. Dezember 1998 Schweiz2 1. September 1998 1. Dezember 1998 Slowakei2 1. Februar 2000 2. Mai 2000 1 Gemäss Artikel 8 Absatz 1 des Zusatzprotokolls hat diese Vertragspartei erklärt, dass sie die Bestimmungen der Artikel 4 und 5 anwenden wird. 2 Gemäss Artikel 8 Absatz 1 des Zusatzprotokolls hat diese Vertragspartei erklärt, dass sie nur die Bestimmungen des Artikels 4 anwenden wird.

3 Das Zusatzprotokoll gilt für das Königreich in Europa.

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