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AS 2002 3567

Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge

Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)

Änderung vom 16. Oktober 2002

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 19. Juni 19951 über die technischen Anforderungen an Stras- senfahrzeuge wird wie folgt geändert:

Art. 40 Abs. 3

3 Fährt ein Gesellschaftswagen mit einer Länge von über 12,00 m bzw. ein Gelenk-

bus mit einer Länge von über 18,00 m aus einer Geradeausbewegung in eine Kreis- ringfläche nach Absatz 1 ein, so darf kein Teil mehr als 0,60 m über die senkrechte Ebene hinausragen, welche die zur Aussenseite gerichtete Fahrzeugseite in der Geradeausbewegung tangiert. Bei einem Gelenkbus müssen beide Teile in der Aus- gangstellung parallel zu dieser Ebene ausgerichtet sein.

Art. 94 Abs. 1 und 1bis

1 Die Länge eines Motorwagens darf höchstens betragen:

Meter

a. Motorwagen, ausgenommen Gesellschaftswagen 12,00 b. Gesellschaftswagen mit zwei Achsen 13,50 c. Gesellschaftswagen mit mehr als zwei Achsen 15,00 d. Gelenkbusse 18,75 1bis Für abnehmbare Zubehörteile wie Skiboxen an den Gelenkbussen und den ande- ren Gesellschaftswagen gilt Artikel 65 Absatz 2 VRV.

1 SR 741.41

2002-1844 3567

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge AS 2002

II Diese Änderung tritt am 1. Dezember 2002 in Kraft.

16. Oktober 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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