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AS 2002 3569

Verordnung über die Emissionen von Luftfahrzeugen

Verordnung über die Emissionen von Luftfahrzeugen (VEL)

Änderung vom 23. Oktober 2002

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verordnet:

I Die Verordnung vom 10. Januar 19961 über die Emissionen von Luftfahrzeugen wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung des UVEK über die Emissionen von Luftfahrzeugen (VEL)

II Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 1. Oktober 2002 in Kraft.

23. Oktober 2002 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger

Anhang (Art. 2)

Emissionsgrenzwerte und Prüfverfahren (nach Art. 2)

Die Quellenangaben (Band, Kapitel, Appendix) beziehen sich auf Anhang 16 zum Übereinkommen vom 7. Dezember 19442 über die internationale Zivilluftfahrt (Protection de l’environnement), Band I (Bruit des aéronefs) bis und mit Nachtrag Nr. 7 vom 29. Oktober 2001 und Band II (Emissions des moteurs d’aviation) bis und mit Nachtrag Nr. 4 vom 19. Juli 1999. Der Anhang kann beim Bundesamt in französischer und englischer Sprache eingesehen werden.

1 Fluglärm (Band I)

11 Für Flugzeuge mit Strahlantrieb sowie für propellergetriebene Flugzeuge mit

einem höchstzulässigen Abfluggewicht von mehr als 8618 kg, für welche das Gesuch für die Zulassung des Prototypen vor dem 1. Januar 2006 akzeptiert wurde, gilt Kapitel 3, Ziffern 3.2–3.7.

12 Für Flugzeuge mit Strahlantrieb sowie für propellergetriebene Flugzeuge mit

einem höchstzulässigen Abfluggewicht von mehr als 8618 kg, für welche das Gesuch für die Zulassung des Prototypen am oder nach dem 1. Januar.

2006 akzeptiert wurde, gilt Kapitel 4, Ziffern 4.1–4.7

13 Für propellergetriebene Flugzeuge mit einem höchstzulässigen Abflug-

gewicht bis und mit 8618 kg und deren Folgemuster sowie für Motorsegler gilt Kapitel 10, Ziffern 10.2–10.6.

131 Bei Lärmprüfungen nach Kapitel 10 werden in Abweichung von Ziffer 10.4

die Grenzwerte wie folgt festgesetzt: 68 dB(A) für Flugzeuge bis und mit

500 kg, 85 dB(A) für Flugzeuge mit einem Abfluggewicht von 1500 kg und

mehr, dazwischen lineare Variation.

132 Die Referenzflughöhe über dem Mikrophon ist auf höchstens 450 m be-

grenzt.

14 Für Helikopter gilt Kapitel 8, Ziffern 8.1–8.7.

141 Für Helikopter mit einem Höchstabfluggewicht bis und mit 3175 kg wird

auch anerkannt: Kapitel 11, Ziffern 11.1–11.6.

2 Triebwerkemissionen (Band II)

Für Strahltriebwerke für Unterschall-Flugzeuge gilt Teil III, Kapitel 2, Zif- fern 2.1–2.4.

2 SR 0.748.0 – Die Anhänge sind in der AS nicht veröffentlicht. Die Texte dieser Anhänge und Änderungen können beim Bundesamt für Zivilluftfahrt eingesehen oder bezogen werden (siehe: AS 1999 2691 2692)

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