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AS 2002 3575

Verordnung für den Übergang zur neuen Milchmarktordnung

Verordnung für den Übergang zur neuen Milchmarktordnung (Übergangsverordnung Milch)

Änderung vom 30. September 2002

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Übergangsverordnung Milch vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 25a Kapitel 6a: Massnahme im Zusammenhang mit der Swiss Dairy Food AG

1 Den Vertragslieferanten mit Dauerschuldverhältnissen (Produzenten, Sammelstel-

len, Käser und Händler) von Milch, Rahm und Frischkäse werden gegen Abtretung der reinen Milchgeldforderungen vom 1. August 2002 bis zum 22. September 2002 gegenüber der Swiss Dairy Food AG 85 Prozent des Forderungsbetrages bezahlt. Die Auszahlung erfolgt nur, wenn die ganze Forderung gegenüber der Swiss Dairy Food AG dem Bund abgetreten wird. 2 Das Bundesamt prüft die Abtretung der Forderungen und zahlt die Beträge bis zum 31. Dezember 2002 aus. In Ausnahmefällen erfolgt die Auszahlung nach diesem Zeitpunkt.

3 Die Swiss Dairy Food AG stellt dem Bundesamt die notwendigen Unterlagen zur

Verfügung.

II Diese Änderung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.

30. September 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

1 SR 916.350.3

2002-2131 3575

Übergangsverordnung Milch AS 2002

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