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AS 2002 3612

Bundesbeschluss über die Verlängerung der Teilnahme der Schweiz an den Allgemeinen Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds

Bundesbeschluss über die Verlängerung der Teilnahme der Schweiz an den Allgemeinen Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds

vom 25. Juni 1998

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 8 und 39 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. November 19972, beschliesst:

Art. 1

1 Der Bundesrat wird ermächtigt, die Teilnahme an den Allgemeinen Kreditverein-

barungen des Internationalen Währungsfonds unverändert vom 26. Dezember 1998 bis 25. Dezember 2003 fortzuführen.

2 Der Bundesrat unterrichtet die eidgenössischen Räte über die Beteiligung der

Schweiz an den Allgemeinen Kreditvereinbarungen.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

Ständerat, 25. Juni 1998 Nationalrat, 24. Juni 1998 Der Präsident: Zimmerli Der Präsident: Leuenberger Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker

SR 941.151.3

1 Dieser Bestimmungen entsprechen die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

2 BBl 1998 97

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