AS 2002 3703
Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)
vom 11. September 2002
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20001 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), verordnet:
1. Kapitel: Bestimmungen zu den Leistungen
1. Abschnitt: Gewährleistung zweckgemässer Verwendung
Art. 1
1 Werden Geldleistungen zur Gewährleistung der zweckgemässen Verwendung nach
Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze nicht an die bezugs- berechtigte Person ausbezahlt und ist diese bevormundet, so werden die Geld- leistungen dem Vormund, der Vormundin oder einer von diesem oder dieser bezeichneten Person ausbezahlt.
2 Werden Geldleistungen zur Gewährleistung der zweckgemässen Verwendung nach
Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze einer Drittperson oder Behörde ausbezahlt, die gegenüber der bezugsberechtigten Person unterstützungs- pflichtig ist oder sie dauernd fürsorgerisch betreut, so hat die Drittperson oder Behörde: a. die Geldleistungen ausschliesslich zum Lebensunterhalt der berechtigten Person und der Personen, für die diese zu sorgen hat, zu verwenden; b. dem Versicherer auf dessen Verlangen über die Verwendung der Geldleis- tungen Bericht zu erstatten.
SR 830.11 1 SR 830.1; AS 2002 3371
2001-2677 3703
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2. Abschnitt: Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen
(Art. 25 ATSG)
Art. 2 Rückerstattungspflichtige Personen
1 Rückerstattungspflichtig sind:
a. der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben; b. Dritte oder Behörden, mit Ausnahme des Vormundes oder der Vormundin, denen Geldleistungen zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung nach Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt wurden; c. Dritte oder Behörden, mit Ausnahme des Vormundes oder der Vormundin, an welche die unrechtmässig gewährte Leistung nachbezahlt wurde.
2 Wurden die unrechtmässig gewährten Leistungen für ein unmündiges Kind nicht
diesem selber ausbezahlt und besteht auch keine Rückerstattungspflicht nach Absatz 1 Buchstabe b oder c, sind die Personen rückerstattungspflichtig, welche im Zeitpunkt der Ausrichtung der Leistungen die elterliche Sorge innehatten. 3 Der Anspruch des Versicherers auf Rückerstattung richtet sich im Umfang, in wel- chem die unrechtmässig gewährten Leistungen gemäss der Regelung der einzelnen Sozialversicherungen mit Nachzahlungen anderer Sozialversicherungen verrechnet werden können, gegen den nachzahlungspflichtigen Versicherer.
Art. 3 Rückforderungsverfügung
1 Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen.
2 Der Versicherer weist in der Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des
Erlasses hin. 3 Der Versicherer verfügt den Verzicht auf die Rückforderung, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind.
Art. 4 Erlass
1 Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben
empfangen wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen. 2 Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist.
3 Behörden, welchen die Leistungen nach Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen
der Einzelgesetze ausgerichtet wurden, können sich nicht auf das Vorliegen einer grossen Härte berufen.
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4 Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen,
mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen.
5 Über den Erlass wird eine Verfügung erlassen.
Art. 5 Grosse Härte 1 Eine grosse Härte im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 19. März 19652 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätz- lichen Ausgaben nach Absatz 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen überstei- gen.
2 Bei der Berechnung der anerkannten Ausgaben nach Absatz 1 werden angerechnet:
a. als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf: der jeweilige Höchstbetrag nach Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe a ELG; b. als Mietzins: der jeweilige Höchstbetrag nach Artikel 5 Absatz 1 Buchsta- be b ELG; c. als Betrag für persönliche Auslagen: 4800 Franken pro Jahr; d. als Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung: die höchste Prämie für die jeweilige Personenkategorie nach der jeweils gültigen Verordnung über die kantonalen Durchschnittsprämien der Krankenpflege- versicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen3.
3 Der Freibetrag für Liegenschaften nach Artikel 3c Absatz 1 Buchstabe c ELG
beträgt 75 000 Franken. Der Vermögensverzehr bei Altersrentnerinnen und -rent- nern in Heimen und Spitälern (Art. 3c Abs. 1 Bst. c ELG) beträgt ein Zehntel. Bei Teilinvaliden wird nur das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen angerechnet. Eine allfällige kantonale Begrenzung der Heimkosten wird nicht berücksichtigt.
4 Als zusätzliche Ausgabe wird angerechnet:
a. bei Alleinstehenden ein Betrag von 8000 Franken; b. bei Ehepaaren ein Betrag von 12 000 Franken; c. bei Waisen und Kindern, die einen Anspruch auf Kinderrente der AHV oder IV begründen, ein Betrag von 4000 Franken pro Kind.
2 SR 831.30 3 SR 831.309.1
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3. Abschnitt: Verzugszins auf Leistungen
(Art. 26 Absatz 2 ATSG)
Art. 6 Anspruch Keinen Anspruch auf Verzugszinsen nach Artikel 26 Absatz 2 ATSG haben: a. die leistungsberechtigte Person bzw. deren Erben, wenn die Nachzahlung an Dritte erfolgt; b. Dritte, welche Vorschusszahlungen oder Vorleistungen erbracht haben oder die Nachzahlung im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 beanspruchen können.
Art. 7 Zinssatz und Berechnung
1 Der Satz für den Verzugszins beträgt 5 Prozent im Jahr.
2 Der Verzugszins wird monatlich auf dem bis Ende des Vormonats aufgelaufenen
Leistungsanspruch berechnet. Die Zinspflicht beginnt am ersten Tag des Monats, in welchem der Anspruch auf Verzugszinsen entstanden ist, und endet am Ende des Monats, in welchem der Zahlungsauftrag erteilt wird. 3 Ist die Leistung nur teilweise nach Artikel 6 verzugszinspflichtig, so ist der Ver- zugszins im Zeitpunkt der Nachzahlung auf der gesamten Leistung zu berechnen und entsprechend dem Anteil der verzugszinspflichtigen Leistung an der gesamten Nachzahlung auszurichten.
2. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen
1. Abschnitt: Akteneinsicht
(Art. 47 ATSG)
Art. 8 Form
1 Der Versicherer kann die Gewährung der Akteneinsicht von einem schriftlichen
Gesuch abhängig machen. 2 Die Akteneinsicht wird grundsätzlich am Sitz des Versicherers oder seiner Durch- führungsorgane gewährt. Auf Wunsch der gesuchstellenden Person kann der Versi- cherer Kopien der Akten zustellen. Vorbehalten bleiben Artikel 47 Absatz 2 ATSG und Artikel 8 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19924 über den Daten- schutz.
4 SR 235.1
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3 Der Versicherer hat die Akten oder Kopien davon zur Einsichtnahme zuzustellen:
a. Behörden; b. den anderen Versicherern sowie den Personen, die nach Artikel 2 des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 20005 Parteien vor Gerichtsbehörden vertre- ten können.
Art. 9 Kosten
1 Die Akteneinsicht ist grundsätzlich unentgeltlich.
2 Eine Gebühr nach der Verordnung vom 10. September 19696 über Kosten und
Entschädigungen im Verwaltungsverfahren kann verlangt werden, wenn die Gewäh- rung der Akteneinsicht mit einem besonders grossen Arbeitsaufwand verbunden ist. Vorbehalten bleibt Artikel 2 der Verordnung vom 14. Juni 19937 zum Bundesgesetz über den Datenschutz.
2. Abschnitt: Einspracheverfahren
(Art. 52 ATSG)
Art. 10 Grundsatz
1 Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten.
2 Die Einsprache ist schriftlich zu erheben gegen eine Verfügung, die:
a. der Einsprache nach Artikel 52 ATSG unterliegt und eine Leistung nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 19828 über die obligatorische Arbeitslosen- versicherung und die Insolvenzentschädigung oder deren Rückforderung zum Gegenstand hat; b. von einem Durchführungsorgan der Arbeitssicherheit im Sinne der Arti- kel 47–51 der Verordnung vom 19. Dezember 19839 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erlassen wurde. 3 In allen übrigen Fällen kann die Einsprache wahlweise schriftlich oder bei persön- licher Vorsprache mündlich erhoben werden. 4 Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führen- den Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten. Bei einer mündlich erhobenen Einsprache hält der Versicherer die Einsprache in einem Protokoll fest; die Person, welche die Einsprache führt, oder ihr Rechtsbeistand muss das Protokoll unterzeich- nen.
5 Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Absatz 1 nicht oder fehlt die
Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der
5 SR 935.61 6 SR 172.041.0 7 SR 235.11 8 SR 837.0 9 SR 832.30
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Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird.
Art. 11 Aufschiebende Wirkung
1 Die Einsprache hat aufschiebende Wirkung, ausser wenn:
a. einer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt; b. der Versicherer die aufschiebende Wirkung in seiner Verfügung entzogen hat; c. die Verfügung eine Rechtsfolge hat, deren Wirkung nicht aufschiebbar ist.
2 Der Versicherer kann auf Antrag oder von sich aus die aufschiebende Wirkung
entziehen oder die mit der Verfügung entzogene aufschiebende Wirkung wiederher- stellen. Über diesen Antrag ist unverzüglich zu entscheiden.
Art. 12 Einspracheentscheid 1 Der Versicherer ist an das Begehren der Einsprache führenden Person nicht gebun- den. Er kann die Verfügung zu Gunsten oder zu Ungunsten der Einsprache führen- den Partei abändern.
2 Beabsichtigt er, die Verfügung zu Ungunsten der Einsprache führenden Person
abzuändern, gibt er ihr Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache.
3. Kapitel: Rückgriff
(Art. 72 ATSG)
Art. 13 Grundsatz Die Versicherungsträger, denen das Rückgriffsrecht nach den Artikeln 72–75 ATSG zusteht, können untereinander und mit anderen Beteiligten Vereinbarungen treffen, um die Erledigung der Regressfälle zu vereinfachen.
Art. 14 Geltendmachung für die AHV/IV
1 Für die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie die Invalidenversicherung
macht das Bundesamt für Sozialversicherung (Bundesamt) unter Mitwirkung der Ausgleichskassen und der IV-Stellen die Rückgriffsansprüche geltend. Das Bundes- amt kann diese Aufgabe den kantonalen Ausgleichskassen, der Schweizerischen Ausgleichskasse oder den IV-Stellen übertragen. 2 Üben die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt oder die Militärversicherung das Rückgriffsrecht aus, machen sie auch die Rückgriffsansprüche der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Invalidenversicherung geltend. Das Bundes- amt trifft hiefür mit den beiden Sozialversicherern die nötigen Vereinbarungen.
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Art. 15 Geltendmachung für die Arbeitslosenversicherung Für die Arbeitslosenversicherung macht die gemäss dem Bundesgesetz vom 25. Juni 198210 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschä- digung zuständige Durchführungsstelle der Arbeitslosenversicherung die Rück- griffsansprüche geltend. Die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen kann auch durch das seco erfolgen.
Art. 16 Verhältnis mehrerer Sozialversicherungen untereinander Sind mehrere Sozialversicherungen am Rückgriff beteiligt, so sind sie Gesamtgläu- biger und einander im Verhältnis der von ihnen zu erbringenden kongruenten Leis- tungen ausgleichspflichtig.
Art. 17 Rückgriff auf einen nicht haftpflichtversicherten Schädiger Mehrere am Rückgriff beteiligte Versicherungsträger einigen sich auf eine einzige Vertretung gegenüber dem Haftpflichtigen. Kommt keine Einigung zustande, ist die Vertretung in folgender Reihenfolge vorzunehmen: a. durch die Unfallversicherung; b. durch die Militärversicherung; c. durch die Krankenversicherung; d. durch die AHV/IV.
4. Kapitel: Übrige Bestimmungen
Art. 18 Besonderer Aufwand bei der Amts- und Verwaltungshilfe (Art. 32 ATSG)
Amts- und Verwaltungshilfe wird abgegolten: a. wenn auf Begehren des Versicherers Daten in einer Form bekannt gegeben werden müssen, die mit einem besonderen Aufwand verbunden ist; und b. die Gesetzgebung eines Sozialversicherungszweiges dies ausdrücklich vor- sieht.
Art. 19 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
11. September 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
10 SR 837.0