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AS 2002 3843

Abkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka über den regelmässigen Luftverkehr

Abkommen vom 19. Mai 1966 zwischen der Schweiz und Sri Lanka über den regelmässigen Luftverkehr Änderung des Anhangs1

Abgeschlossen am 27. Juli 2001 In Kraft getreten durch ein Notenaustausch am 27. Juli 2001

Übersetzung2 Anhang

Linienpläne Linienplan I Strecken, auf denen die von der Schweiz bezeichneten Unternehmen Luftverkehrs- linien betreiben können:

Abflugpunkte Zwischenlandepunkte Punkte in Sri Lanka Punkte über Sri Lanka hinaus

Punkte in Athen Punkte in Kuala Lumpur der Schweiz Istanbul Sri Lanka Singapur Beirut Jakarta Kairo Male ein Punkt im zwei Punkte Mittleren Osten in Australien Teheran Karachi Bombay Male

1 SR 0.748.127.197.12

2 Ubersetzung des englischen Originaltextes.

2002-1419 3843

Regelmässiger Luftverkehr. Abkommen mit Sri Lanka AS 2002

Linienplan II Strecken, auf denen die von Sri Lanka bezeichneten Unternehmen Luftverkehrs- linien betreiben können:

Abflugpunkte Zwischenlandepunkte Punkte in Punkte über die der Schweiz Schweiz hinaus

Punkte in Bombay Punkte in Paris Sri Lanka Karachi der Schweiz Amsterdam Dubai London Bahrain ein Punkt in Kuwait den USA Kairo ein Punkt in Ein Punkt in Europa Kanada* * Flüge nach Kanada über Zürich unter Vorbehalt eines code-share Abkommens mit einem schweizerischen Luftverkehrsunternehmen.

Anmerkungen:

1. Zwischenlandepunkte und Punkte darüber hinaus auf den festgelegten

Strecken können nach Belieben der bezeichneten Unternehmen auf allen Strecken oder einem Teil derselben ausgelassen werden.

2. Jedes bezeichnete Unternehmen kann jede seiner vereinbarten Linien auf

dem Gebiet der anderen Vertragspartei enden lassen.

3. Jedes bezeichnete Unternehmen kann nicht im Anhang zu diesem Abkom-

men aufgeführte Zwischenlandepunkte und Punkte darüber hinaus unter der Bedingung bedienen, dass keine Verkehrsrechte zwischen diesen Punkten und dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeübt werden.

4. Jeder vereinbarte Punkt, der nicht auf der für jedes bezeichnete Unterneh-

men festgelegten Strecke aufgeführt ist, kann von der entsprechenden Luft- fahrtbehörde einseitig bezeichnet werden.

5. Jedes bezeichnete Unternehmen kann seine Flüge zu Punkten im Gebiet der

anderen Vertragpartei untereinander verbinden.

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