AS 2002 3843
Abkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka über den regelmässigen Luftverkehr
Abkommen vom 19. Mai 1966 zwischen der Schweiz und Sri Lanka über den regelmässigen Luftverkehr Änderung des Anhangs1
Abgeschlossen am 27. Juli 2001 In Kraft getreten durch ein Notenaustausch am 27. Juli 2001
Übersetzung2 Anhang
Linienpläne Linienplan I Strecken, auf denen die von der Schweiz bezeichneten Unternehmen Luftverkehrs- linien betreiben können:
Abflugpunkte Zwischenlandepunkte Punkte in Sri Lanka Punkte über Sri Lanka hinaus
Punkte in Athen Punkte in Kuala Lumpur der Schweiz Istanbul Sri Lanka Singapur Beirut Jakarta Kairo Male ein Punkt im zwei Punkte Mittleren Osten in Australien Teheran Karachi Bombay Male
1 SR 0.748.127.197.12
2 Ubersetzung des englischen Originaltextes.
2002-1419 3843
Regelmässiger Luftverkehr. Abkommen mit Sri Lanka AS 2002
Linienplan II Strecken, auf denen die von Sri Lanka bezeichneten Unternehmen Luftverkehrs- linien betreiben können:
Abflugpunkte Zwischenlandepunkte Punkte in Punkte über die der Schweiz Schweiz hinaus
Punkte in Bombay Punkte in Paris Sri Lanka Karachi der Schweiz Amsterdam Dubai London Bahrain ein Punkt in Kuwait den USA Kairo ein Punkt in Ein Punkt in Europa Kanada* * Flüge nach Kanada über Zürich unter Vorbehalt eines code-share Abkommens mit einem schweizerischen Luftverkehrsunternehmen.
Anmerkungen:
1. Zwischenlandepunkte und Punkte darüber hinaus auf den festgelegten
Strecken können nach Belieben der bezeichneten Unternehmen auf allen Strecken oder einem Teil derselben ausgelassen werden.
2. Jedes bezeichnete Unternehmen kann jede seiner vereinbarten Linien auf
dem Gebiet der anderen Vertragspartei enden lassen.
3. Jedes bezeichnete Unternehmen kann nicht im Anhang zu diesem Abkom-
men aufgeführte Zwischenlandepunkte und Punkte darüber hinaus unter der Bedingung bedienen, dass keine Verkehrsrechte zwischen diesen Punkten und dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeübt werden.
4. Jeder vereinbarte Punkt, der nicht auf der für jedes bezeichnete Unterneh-
men festgelegten Strecke aufgeführt ist, kann von der entsprechenden Luft- fahrtbehörde einseitig bezeichnet werden.
5. Jedes bezeichnete Unternehmen kann seine Flüge zu Punkten im Gebiet der
anderen Vertragpartei untereinander verbinden.