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AS 2002 3845

Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren

Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren

Änderung vom 11. September 2002

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 10. September 19691 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren wird wie folgt geändert:

Art. 12a Verfahren in Sozialversicherungssachen Die Anwaltsentschädigung einer Partei, welcher im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wurde, richtet sich nach dem Tarif für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor dem Eidgenössischen Versiche- rungsgericht. Der nach diesem Tarif zulässige Höchstbetrag wird für das Verfahren vor einer eidgenössischen Rekurskommission um einen Viertel und für das Verfah- ren vor einer andern Behörde um die Hälfte reduziert.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

11. September 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

1 SR 172.041.0

2002-1910 3845

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