AS 2002 3869
Verordnung über die Gebühren des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung
Verordnung über die Gebühren des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung
Änderung vom 6. November 2002
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 4. Oktober 19821 über die Gebühren des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung wird wie folgt geändert:
Art. 2 Gutachten
1 Für Gutachten und Stellungnahmen von Mitgliedern der Direktion oder von wis-
senschaftlichen Mitarbeitern des Instituts werden 150–400 Franken je aufgewendete Stunde berechnet.
2 Bei Interessenwerten über 250 000 Franken können die Ansätze angemessen
erhöht werden, jedoch bis höchstens 700 Franken je aufgewendete Stunde.
Art. 3 Bibliographische Auskünfte Für grössere, schriftlich erstattete bibliographische Auskünfte der Bibliothek werden je nach Schwierigkeit der notwendigen Nachforschungen 100–200 Franken je auf- gewendete Arbeitsstunde berechnet.
Art. 4 Andere Arbeiten Benötigt ein Benützer von Institutseinrichtungen für seine Arbeit die Mithilfe eines Mitarbeiters des Instituts, so werden ihm 100–200 Franken je aufgewendete Arbeits- stunde berechnet.
Art. 5 Abs. 1 Bst. b
1 Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Dienstleistung zusätzlich
anfallen, namentlich: b. Porti und Telekommunikationskosten;
1 SR 425.15
2002-2014 3869
Verordnung über die Gebühren des Schweizerischen Instituts AS 2002 für Rechtsvergleichung
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
6. November 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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