AS 2002 3931
Verordnung über die Verhütung von Unfällen bei Hochbauarbeiten unter Verwendung von Hängegerüsten mit beweglicher Plattform für Verputz-, Malerarbeiten usw.
Verordnung über die Verhütung von Unfällen bei Hochbauarbeiten unter Verwendung von Hängegerüsten mit beweglicher Plattform für Verputz-, Malerarbeiten usw.
Änderung vom 11. September 2002
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 27. Mai 19491 über die Verhütung von Unfällen bei Hochbau- arbeiten unter Verwendung von Hängegerüsten mit beweglicher Plattform für Ver- putz-, Malerarbeiten usw. wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 83 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 19812 über die Unfallversicherung (UVG),
Art. 12 Ausnahme- Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt kann in besonderen bestimmung Fällen Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung gestat- ten oder andere Massnahmen durch Einzelweisungen anordnen.
Art. 13 Straf- und Zuwiderhandlungen gegen die in dieser Verordnung enthaltenen Vor- Zwangs- massnahmen schriften unterliegen den Strafen und Zwangsmassnahmen der Arti- kel 92, 112 und 113 UVG.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
11. September 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz