AS 2002 3984
Europäische Vereinbarung über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge
Europäische Vereinbarung vom 16. Oktober 1980 über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (mit Anhang)
SR 0.142.305; AS 1986 464
I
Geltungsbereich der Vereinbarung am 29. April 2002, Nachtrag1 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten
Deutschland* 25. Januar 1995 1. März 1995 Finnland 4. Juli 1990 1. September 1990 Rumänien* 19. Juli 2000 1. September 2000 * Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach.
II
Erklärungen Deutschland Gestützt auf Artikel 14 Absatz 1 dieser Vereinbarung kann jeder erklären:
1. dass für ihn der Übergang der Verantwortung gemäss Artikel 2 Absatz 1 nicht
allein aus dem Grunde stattfinden soll, dass er dem Flüchtling lediglich zu Studien- oder Ausbildungszwecken gestattet hat, sich über die Gültigkeitsdauer des Reise- ausweises hinaus in seinem Hoheitsgebiet aufzuhalten;
2. dass er ein Ersuchen um Wiederaufnahme, das aufgrund von Artikel 4 Absatz 2
gestellt wird, nicht annehmen wird. Die Bundesrepublik Deutschland fügt Ratifikationsurkunde die Vorbehalte gemäss diesen Absätzen 1 und 2 bei.
Rumänien Gleiche Erklärungen wie Deutschland
1 Diese Veröffentlichung ergänzt die früheren in AS 1986 472, 1987 377 und 1988 1605.
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