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AS 2002 4065

Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln

Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung)

Änderung vom 16. Oktober 2002

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 19991 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 158 Absatz 2, 160 Absätze 1–5, 161, 164 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982, Artikel 29 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19833, Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19914 sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19955 über die technischen Handelshemmnisse,

Ersatz von Ausdrücken In den Artikeln 5 Absatz 1, 6 Absatz 1, 7 Absatz 1, 8 Absatz 1 wird der Ausdruck «zum Inverkehrbringen zugelassen» durch «zugelassen», in den Artikeln 5 Absatz 5,

7 Absatz 3 der Ausdruck «Zulassung für das Inverkehrbringen» durch «Zulassung»,

in den Artikeln 8 Absatz 5 und 13 Absatz 1 der Ausdruck «in Verkehr gebracht» durch «eingeführt oder in Verkehr gebracht», in Artikel 9 Absatz 1 der Ausdruck «in Verkehr» durch «einführen oder in Verkehr» in den Artikeln 13 Absatz 3 und 14 Absatz 3 der Ausdruck «in Verkehr» durch «einführt oder in Verkehr» und im Arti- kel 14 Absatz 1 der Ausdruck «zum Inverkehrbringen zugelassen» durch «zur Ein- fuhr oder zum Inverkehrbringen zugelassen» ersetzt.

Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. c und d

1 Diese Verordnung regelt die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Produktion

von Futtermitteln für Nutztiere und Heimtiere.

2002-1881 4065

Futtermittel-Verordnung AS 2002

2 Die Verordnung gilt nicht für:

c. die Einfuhr von Heimtierfuttermitteln für den privaten Gebrauch d. die Einfuhr von Futtermitteln, die nicht be- oder verarbeitet werden und zur Wiederausfuhr in Staaten bestimmt sind, mit denen keine gegenseitige Aner- kennung der Vorschriften über Futtermittel oder deren Konformitätsbewer- tung besteht.

Art. 2 Begriffe 1 Futtermittel sind Stoffe und Produkte, gleichgültig welcher Herkunft oder Verar- beitungsweise, die zur Verfütterung an landwirtschaftliche Nutztiere oder Heimtiere oder zur Herstellung von solchen Produkten bestimmt sind; als solche gelten: a. Futtermittelausgangserzeugnisse (Ausgangsprodukte): die einzelnen pflanz- lichen oder tierischen Produkte im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und die Produkte ihrer industriellen Verarbeitung sowie die ein- zelnen organischen und anorganischen Stoffe, mit oder ohne Zusatzstoffe, die dazu bestimmt sind, als Einzelfuttermittel, für die Herstellung von Mischfuttermitteln oder als Trägerstoff für Vormischungen in Verkehr gebracht zu werden; b. Einzelfuttermittel: die einzelnen pflanzlichen und tierischen Produkte im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und die Produkte ihrer industriellen Verarbeitung sowie die einzelnen organischen und anorgani- schen Stoffe, mit oder ohne Zusatzstoffe, die im jeweils gegebenen Zustand zur Tierernährung bestimmt sind; c. Mischfuttermittel: Mischungen aus pflanzlichen oder tierischen Produkten im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, oder den Produkten ihrer industriellen Verarbeitung oder organischen und anorganischen Stof- fen, mit oder ohne Zusatzstoffe, die als Allein- oder Ergänzungsfuttermittel zur Tierernährung bestimmt sind; d. Zusatzstoffe: Stoffe oder Produkte, die solche Stoffe enthalten und keine Vormischungen im Sinne des Buchstabens e sind, die geeignet sind, bei Verwendung in Futtermitteln deren Beschaffenheit oder die tierische Pro- duktion zu beeinflussen; e. Vormischungen: Mischungen von Zusatzstoffen untereinander oder Mischungen von einem oder mehreren Zusatzstoffen mit Trägerstoffen, die zur Herstellung von Futtermitteln bestimmt sind; f. Silierungszusätze: Stoffe und Organismen, die die Konservierung von Siliergut fördern; den Silierungszusätzen gleichgestellt sind Stoffe zur Kon- servierung von Feuchtheu; g. Alleinfuttermittel: Mischungen von Futtermitteln, die auf Grund ihrer Zusammensetzung allein zur täglichen Ration ausreichen; h. Ergänzungsfuttermittel: Mischungen von Futtermitteln, die einen hohen Gehalt an bestimmten Stoffen enthalten und die auf Grund ihrer Zusammen- setzung nur mit anderen Futtermitteln zur täglichen Ration ausreichen;

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i. Mineralfuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die sich hauptsächlich aus Mineralien zusammensetzen und die mindestens 40 Prozent Rohasche ent- halten, bezogen auf ein Futtermittel mit 88 Prozent Trockensubstanz; j. Milchaustauschfuttermittel oder Milchersatzfuttermittel: Mischfuttermittel, trocken oder nach Auflösung in einer bestimmten Flüssigkeitsmenge, bestimmt zur Ernährung von Jungtieren, in Ergänzung oder als Ersatz der postkolostralen Muttermilch oder zur Kälbermast; k. Melassefuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die unter Verwendung von Melasse hergestellt worden sind und die mindestens 14 Prozent Gesamt- zucker, berechnet als Saccharose, enthalten; l. Futtermittel für besondere Ernährungszwecke (Diätfuttermittel): Mischfut- termittel, die sich durch ihre besondere Zusammensetzung oder durch ihre Herstellungsweise sowohl von den gängigen Futtermitteln als auch von den Medizinalfuttermitteln nach den Bestimmungen des Schweizerisches Heil- mittelinstituts (Institut) deutlich unterscheiden und dazu bestimmt sind, besondere ernährungsphysiologische Bedürfnisse zu decken.

2 Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

a. Nutztiere: Tiere von Arten, die direkt oder indirekt zur Produktion von Lebensmitteln gehalten oder gefüttert werden; b. Heimtiere: Tiere von Arten, die von Menschen gehalten oder gefüttert, aber weder direkt noch indirekt als Lebensmittel verzehrt werden; c. Produktion: das Herstellen, Verarbeiten, Konfektionieren und Neuverpa- cken; d. Inverkehrbringen: Jede entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung; e. tägliche Ration: Gesamtmenge der Futtermittel, die ein Tier einer bestimm- ten Art, Altersklasse und gegebenenfalls Leistung durchschnittlich benötigt, um seinen gesamten Nährstoffbedarf zu decken, bezogen auf einen Trocken- substanzgehalt von 88 Prozent; f. besondere Ernährungszwecke: Ernährungszwecke, die der Befriedigung der spezifischen ernährungsphysiologischen Bedürfnisse bestimmter Kategorien von Nutz- oder Heimtieren dienen, bei deren Verdauung, Resorption oder Stoffwechsel zeitweilige Störungen auftreten können oder deren Verdauung, Resorption oder Stoffwechsel vorübergehend oder irreversibel gestört ist und denen daher die Aufnahme von für ihren Zustand geeigneten Futtermit- teln zuträglich ist; g. Inhaltsstoffe: Stoffe, die in einem Futtermittel enthalten sind und seinen Futterwert erheblich beeinflussen; nicht als Inhaltsstoffe gelten Zusatzstoffe und unerwünschte Stoffe; h. unerwünschte Stoffe: Stoffe – ausser Tierseuchenerreger –, die in oder auf Futtermitteln vorhanden sind und die Gesundheit und Leistung von Tieren, oder als Rückstände die Qualität der von landwirtschaftlichen Nutztieren

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gewonnenen Produkte, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, nachteilig beeinflussen können; i. Partie: Futtermittelmenge, die eine Einheit bildet und von der angenommen wird, dass sie gemeinsame einheitliche Merkmale besitzt.

Gliederungstitel vor Art. 3

2. Kapitel: Zulassung von Futtermitteln

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 3 Einfuhr und Inverkehrbringen

1 Futtermittel dürfen nur eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie

zugelassen sind.

2 ZugelasseneFuttermittel müssen bei der Einfuhr oder beim Inverkehrbringen

unverdorben, unverfälscht und von handelsüblicher Reinheit sowie vorschrifts- gemäss gekennzeichnet sein.

Art. 4 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

1 Ein Futtermittel kann zugelassen werden, wenn es:

a. zum vorgesehenen Gebrauch hinreichend geeignet ist; und b. bei vorschriftsgemässem Gebrauch keine unannehmbaren Nebenwirkungen zur Folge hat und weder Mensch, Tier noch Umwelt gefährden kann.

2 Futtermittel müssen so beschaffen sein, dass sie:

a. die Gesundheit der Tiere nicht gefährden; b. nicht zu Täuschungen oder Irreführungen Anlass geben. 3 Futtermittel für landwirtschaftliche Nutztiere müssen zudem so beschaffen sein, dass sie: a. die Leistungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Nutztiere erhalten oder ver- bessern; b. die Qualität der von landwirtschaftlichen Nutztieren gewonnenen Produkte nicht negativ beeinflussen.

Gliederungstitel vor Art. 5 1a. Abschnitt: Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel

Art. 7 Abs. 2 2 Das Departement erlässt die Zusatzstoff- und Diätfuttermittelliste. Die Liste legt für die einzelnen Zusatzstoffe und Diätfuttermittel die Eigenschaften und die Ein-

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satzvorschriften fest. Das Departement nimmt neue Zusatzstoffe und Diätfuttermittel in der Regel auf Gesuch hin auf.

Art. 11 Abs. 1 1 Ist ein Zusatzstoff, Silierungszusatz oder Diätfuttermittel bereits in einem anderen Land mit vergleichbaren Vorschriften zugelassen, so werden die Ergebnisse der dafür durchgeführten Prüfungen berücksichtigt, soweit neben den Gesuchsunter- lagen nach Artikel 17 auch die Zulassungsbescheinigung dieses Landes und eine Kopie der Zulassungsunterlagen eingereicht werden.

Art. 12 Abs. 3 und 4 Aufgehoben

Art. 13 Abs. 2

2 Zusatzstoffe,Silierungszusätze und Diätfuttermittel dürfen nur mit den in der

Zulassung festgelegten Eigenschaften und nur für den vorgesehenen Verwendungs- zweck eingeführt oder in Verkehr gebracht werden.

Art. 14 Abs. 3

3 Wer Vormischungen einführt oder in Verkehr bringt, muss diese der Forschungs-

anstalt anmelden. Das Departement regelt das Anmeldeverfahren.

Art. 17 Abs. 2

2 Die Forschungsanstalt unterbreitet das Zulassungsgesuch weiteren Bundesstellen

und der Fachkommission des Instituts zur Stellungnahme, wenn deren Aufgabenbe- reich berührt ist.

Gliederungstitel vor Art. 20

3. Kapitel:

Meldung, Zulassung und Registrierung von Produzenten und Inverkehrbringern

Art. 20 Selbstkontrolle Wer Futtermittel produziert, einführt oder in Verkehr bringt, muss in Rahmen seiner Tätigkeit geeignete Massnahmen ergreifen, damit die Futtermittel den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und eine einwandfreie Qualität erreicht wird, die nicht durch ungeeignete, hygienische Bedingungen oder Verpackungen beeinträchtigt wird. Die amtliche Kontrolle entbindet nicht von der Pflicht zur Selbstkontrolle.

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Art. 20a Meldepflicht

1 Wer in der Schweiz Futtermittel produzieren oder in Verkehr bringen will, muss

bei der Forschungsanstalt gemeldet sein.

2 Von der Meldepflicht ausgenommen sind Produzenten, welche Futtermittel für den

eigenen Tierbestand herstellen, sofern nur für den Endverbraucher vorgesehene Pro- dukte verwendet werden, sowie Inverkehrbringer von auf dem eigenen Landwirt- schaftsbetrieb produzierten Einzelfuttermitteln und Ausgangsprodukten. Das Depar- tement bestimmt, welche Produkte an Endverbraucher abgegeben werden dürfen.

Art. 20b Buchführungspflicht

1 Der meldepflichtige Produzent muss über folgende Angaben Buch führen:

a. Name und Adresse des Lieferanten jeder für die Herstellung verwendeten Komponente; b. Zusammensetzung und Produktionsdatum jeder Partie; c. Name und Adresse der Abnehmer jeder Partie. 2 Wer als meldepflichtige Person Futtermittel für Nutztiere einführt oder in Verkehr bringt, muss über den Namen und die Adresse des Lieferanten und jedes Abnehmers einer Partie Buch führen.

3 Die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 sind während mindestens zwei Jahren

aufzubewahren und der Forschungsanstalt auf Verlangen abzugeben.

Art. 21 Zulassung und Registrierung 1 Wer eines der folgenden Futtermittel produzieren will, bedarf dazu einer Zulas- sung: a. Zusatzstoffe: – Kokzidiostatika und Histomonostatika – Vitamine, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe, die chemisch ein- deutig beschrieben sind – Spurenelemente – Enzyme – Mikroorganismen – Carotinoide und Xanthophylle – Antioxydantien und andere Zusatzstoffe mit festgelegtem Höchstgehalt oder anderen Einschränkungen; b. Bestimmte Produkte für die Tierernährung: – Proteinprodukte aus Mikroorganismen – andere nichtproteinhaltige Stickstoffverbindungen – Aminosäuren und ihre Salze – Hydroxyanaloge von Aminosäuren;

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c. Vormischungen mit folgenden Zusatzstoffen: – Kokzidiostatika und Histomonostatika – Vitamine A und D – die Spurenelemente Kupfer und Selen; d. Mischfuttermittel mit Vormischungen, die folgende Zusatzstoffe enthalten: – Kokzidiostatika und Histomonostatika; e. Ausgangsprodukte, welche die Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen oder Produkten überschreiten und zur Entgiftung vorgesehen sind. 2 Wer eines der folgenden Futtermittel (auch Eigenbedarf) produzieren will, bedarf dazu einer Registrierung: a. Zusatzstoffe: alle Zusatzstoffe mit festgelegtem Höchstgehalt oder anderen Einschränkun- gen, die unter Absatz 1 nicht erwähnt sind; b. Vormischungen mit folgenden Zusatzstoffen: – Enzyme – Mikroorganismen – alle Vitamine, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe, die chemisch eindeutig beschrieben sind, ausser die Vitamine A und D – alle Spurenelemente ausser Kupfer und Selen; – Carotinoide und Xanthophylle – Antioxydantien und andere Zusatzstoffe mit festgelegtem Höchstgehalt; c. Mischfuttermittel mit Vormischungen, die folgende Zusatzstoffe enthalten: – Vitamine, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe, die chemisch ein- deutig beschrieben sind – Spurenelemente – Enzyme – Mikroorganismen – Carotinoide und Xanthophylle – Antioxydantien und andere Zusatzstoffe mit festgelegtem Höchstgehalt.

3 Das Departement regelt die Anforderungen an die Produzenten für die Zulassung

und Registrierung.

4 Dem Produzenten wird bei der Zulassung beziehungsweise der Registrierung eine

Zulassungs- beziehungsweise eine Registrierungsnummer erteilt.

Art. 21a Einfuhren Wer Futtermittel nach Artikel 21 in der Schweiz in Verkehr bringen will, die nicht in der Schweiz hergestellt werden, hat zu belegen, dass an die Produzenten im Pro- duktionsland gleichwertige Anforderungen wie in der Schweiz gestellt werden.

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Art. 22 Abs. 2 Bst. a

2 Auf allen Verpackungen oder daran angebrachten Etiketten, bei Loselieferungen

auf den Begleitpapieren zur Lieferung oder bei Ausgangsprodukten und Einzel- futtermitteln auf der Rechnung, müssen mindestens folgende Angaben gemacht werden: a. Bezeichnung des Futtermittels nach Artikel 2 Absatz 1; diese Angabe ist bei Zusatzstoffen und Ausgangsprodukten nicht erforderlich;

Art. 24 Abs. 3

3 Es kann Höchstgehalte und Aktionsgrenzwerte unterhalb der Höchstgehalte für

unerwünschte Stoffe in Futtermitteln erlassen und festlegen, in welchen Fahrzeugen und Behältern Futtermittel nicht transportiert werden dürfen.

Art. 25 Kompetenzen des Bundesamtes

1 Soweit nicht anders geregelt, vollzieht das Bundesamt diese Verordnung und die

hierauf erlassenen Vorschriften; es bewilligt insbesondere die Futtermittel und kon- trolliert die Futtermittel, die Produktionsbetriebe und den Verkehr mit Futtermitteln. 2 Es kann Proben nehmen oder einfordern und sie untersuchen oder untersuchen las- sen. 3 Für die Proben ist der handelsübliche Preis zu zahlen, sofern dies verlangt wird. Keine Entschädigung erhalten Firmen oder Personen, welche die kontrollierten Fut- termittel gewinnen, herstellen, importieren, neu verpacken, verarbeiten oder konfek- tionieren.

4 Das Bundesamt ist ermächtigt, jährlich pro Produkt eine Probe oder, soweit das

Verhalten einer Firma oder Person dazu Anlass gibt, mehrere Proben auf Kosten der Firma oder Person, welche die Futtermittel gewinnt, herstellt, importiert, neu ver- packt, verarbeitet oder konfektioniert, zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. 5 Das Bundesamt publiziert jährlich eine Liste aller zugelassenen und registrierten Produzenten.

6 Das Bundesamt kann nach Anhörung der mitinteressierten Ämter provisorisch

Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen in Futtermitteln festlegen. Anschliessend wird der Antrag zur Anpassung des Anhanges 10 dem Departement unterbreitet.

Art. 27 Einleitungssatz Auf dem Gebiet der Zusatzstoffe nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d, insbesondere Kokzidiostatika, Histomonostatika und Probiotika, ist das Institut als beratendes Organ anzuhören: ...

Art. 28 Umsatzstatistik Auf Ersuchen des Bundesamtes sind die Firmen und Personen, welche Futtermittel produzieren und/oder in Verkehr bringen oder einführen, verpflichtet, Angaben über ihre in Verkehr gebrachte Mengen zu machen.

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Art. 30 Aufgehoben

II Schlussbestimmungen zur Änderung vom 16. Oktober 2002

1 Futtermittel können noch bis zum 31. Dezember 2003 nach bisherigem Recht her-

gestellt und in Verkehr gebracht werden.

2 Wer nach Artikel 20 bisherigen Rechts nicht zugelassen ist und neu nach dem

Artikel 21 einer Zulassung oder Registrierung bedarf, hat die entsprechenden Unter- lagen spätestens am 30. Juni 2003 bei der Forschungsanstalt einzureichen. 3 Futtermittel, die bis zum Ablauf der Übergangsfrist nach bisherigem Recht herge- stellt worden sind, können noch bis zum Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums ein- geführt oder in Verkehr gebracht werden.

III Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Die Bio-Verordnung vom 22. September 19976

Art. 1 Abs. 1 Bst. c

1 Diese Verordnung gilt für die Kennzeichnung folgender Erzeugnisse als biolo-

gische Produkte: c. Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, Mischfuttermittel und Futtermittel, die nicht unter Buchstabe a fallen und für die Fütterung von Nutztieren verwen- det werden.

2. Die Verordnung vom 20. April 19887 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr

von Tieren und Tierprodukten

2bis Auf Packungen und Versandgebinden aus der Europäischen Gemeinschaft kann anstelle des Ursprungslandes die Europäische Gemeinschaft und in verschlüsselter Form das Herkunftsland angegeben werden.

6 SR 910.18 7 SR 916.443.11

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Anhang

Ein- und Durchfuhrverbote im Reisendenverkehr

Warenart Herkunft

1 Erzeugnisse1 von Einhufern 1.1 Afrika: alle Länder

und Wiederkäuern 1.2 Asien: alle Länder ausser Japan

1.3 Südamerika: alle Länder ausser Chile

1.4 Europa: Moldavien, Russland, Türkei,

Ukraine, Weissrussland

2 Erzeugnisse1 von Schweinen 2.1 Afrika: alle Länder

und Wildschweinen 2.2 Asien: alle Länder ausser Japan

2.3 Südamerika: alle Länder ausser Chile

2.4 Europa: Moldavien, Russland, Türkei,

Ukraine, Weissrussland 1 Erzeugnisse, die im Handelswarenverkehr grenztierärztlich kontrolliert werden müssen.

IV Diese Änderung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

16. Oktober 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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