AS 2002 4106
Zweites Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit
Originaltext
Zweites Zusatzabkommen zum Abkommen vom 8. März 1989 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit
Abgeschlossen am 29. November 2000 Von der Bundesversammlung genehmigt am 6. Juni 20021 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 14. August 2002 mit Wirkung ab 29. November 2000
Der Schweizerische Bundesrat und Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein, sind übereingekommen, das Abkommen vom 8. März 19892 über Soziale Sicherheit in der Fassung des Ersten Zusatzabkommens vom 9. Februar 19963 – im Folgenden Abkommen genannt – wie folgt zu ändern und zu ergänzen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der Schweizerische Bundesrat: Frau M. Verena Brombacher Steiner, Ministerin, Ständige, bevollmächtigte Dele- gierte für Sozialversicherungsabkommen Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein: Herrn Regierungschef-Stellvertreter Dr. Michael Ritter Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten Folgendes vereinbart:
Art. 1 Nach Ziffer 19 des Schlussprotokolls zum Abkommen wird folgende Ziffer 20 ange- fügt: «20. a. War eine Person, die eine Beschäftigung für einen Arbeitgeber mit Sitz in Liechtenstein aufnimmt, zuletzt bei einer schweizerischen Vorsorgeein- richtung im Sinne des schweizerischen Bundesgesetzes vom 17. Dezember
19934 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge versichert, so ist die Austrittsleistung beziehungsweise das in einer Freizügigkeitseinrichtung auf einem Freizügigkeitskonto oder in
SR 0.831.109.514.13 1 AS 2002 4105 2 SR 0.831.109.514.1 3 SR 0.831.109.514.11 4 SR 831.42
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Soziale Sicherheit. Zweites Zusatzabkommen mit Liechtenstein AS 2002
einer Freizügigkeitspolice gutgeschriebene Vorsorgekapital für die Erhal- tung des Vorsorgeschutzes nach Massgabe des schweizerischen Rechts an die nach dem liechtensteinischen Gesetz über die betriebliche Personalvor- sorge zuständige liechtensteinische Vorsorgeeinrichtung zu überweisen, als wäre sie eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung. Der überwiesene Betrag wird so verwendet, als wäre er eine Austritts- beziehungsweise eine Ein- trittsleistung im Sinne des liechtensteinischen Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge. Muss die schweizerische Vorsorgeeinrichtung bezie- hungsweise die schweizerische Freizügigkeitseinrichtung Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie die Austrittsleistung bezie- hungsweise das Vorsorgekapital an die liechtensteinische Vorsorgeeinrich- tung überwiesen hat, so erstattet diese der schweizerischen Einrichtung den überwiesenen Betrag so weit zurück, als dies zur Auszahlung der Hinterlas- senen- oder Invalidenleistungen nötig ist. b. Für die Gewährung der Barauszahlung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des schweizerischen Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge gilt das Gebiet Liechtensteins als Gebiet der Schweiz. c. War eine Person, die eine Beschäftigung für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz aufnimmt, zuletzt bei einer Vorsorgeeinrichtung im Sinne des liechtensteinischen Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge ver- sichert, so ist die Austrittsleistung beziehungsweise das auf einem Frei- zügigkeitskonto oder in einer Freizügigkeitspolice gutgeschriebene Vorsor- gekapital für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes nach Massgabe des liech- tensteinischen Rechts an die nach dem schweizerischen Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge zuständige schweizerische Vorsorgeeinrichtung zu überweisen, als wäre sie eine liechtensteinische Vorsorgeeinrichtung. Der überwiesene Betrag wird so verwendet, als wäre er eine Austritts- beziehungsweise eine Eintrittsleistung im Sinne des schweizerischen Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge. d. Die Buchstaben a bis c gelten unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Person.»
Art. 2 Das Zusatzabkommen vom 9. Februar 1996 zum Abkommen vom 8. März 1989 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechten- stein über Soziale Sicherheit erhält die Bezeichnung «Erstes Zusatzabkommen zum Abkommen vom 8. März 1989 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit».
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Art. 3 (1) Die Regierungen der Vertragsstaaten teilen einander schriftlich den Abschluss der durch Gesetzgebung und Verfassung für das Inkrafttreten dieses Zusatzabkom- mens vorgeschriebenen Verfahren mit. (2) Dieses Zusatzabkommen tritt mit Wirkung ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeich- nung in Kraft, sobald die in Absatz 1 vorgesehenen beiderseitigen Mitteilungen erfolgt sind. (3) Dieses Zusatzabkommen ist auf Antrag der berechtigten Person auch auf die vor seinem Inkrafttreten angefallenen und bei Inkrafttreten auf einem Freizügigkeits- konto oder in einer Freizügigkeitspolice gutgeschriebenen Austrittsleistungen anwendbar.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Zusatzabkommen unterzeich- net und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Vaduz, am 29. November 2000, in zwei Urschriften.
Für die Für das Schweizerische Eidgenossenschaft: Fürstentum Liechtenstein: Maria Verena Brombacher Steiner Michael Ritter