AS 2002 4149
Verordnung über die Zuteilung von Parkplätzen in der Bundesverwaltung
Verordnung über die Zuteilung von Parkplätzen in der Bundesverwaltung
Änderung vom 29. November 2002
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 20. Mai 19921 über die Zuteilung von Parkplätzen in der Bundesverwaltung wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 32 Buchstaben d und e des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20002,
Art. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für die bundeseigenen und die gemieteten Parkplätze bei Gebäuden, die ganz oder teilweise für die Aufgabenerfüllung des Bundes genutzt werden.
Art. 4 Zuteilung Über die Zuteilung der Parkplätze entscheidet das nach Artikel 6 der Verordnung vom 14. Dezember 19983 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes zuständige Bau- und Liegenschaftsorgan (BLO). Das jeweilige Organ kann seine Befugnisse für bestimmte Parkplätze an andere Ämter übertragen.
Art. 5 Abs. 2–4 und 7 2 Das Entgelt für Parkplätze, die für die Dauer der Arbeitszeit zugeteilt werden, beträgt für Bedienstete monatlich: a. für ungedeckte Parkplätze 65 Franken inkl. Mehrwertsteuer; b. für gedeckte Parkplätze 130 Franken inkl. Mehrwertsteuer.