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AS 2002 4158

Verordnung über die Gebühren bei internationalen Adoptionen

Verordnung über die Gebühren für Dienstleistungen bei internationalen Adoptionen

vom 29. November 2002

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 15 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 20011 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen (BG-HAÜ), verordnet:

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Gebührenpflicht von Adoptionsbewerberinnen und -bewerbern für Dienstleistungen des Bundesamts für Justiz als Zentraler Behörde des Bundes bei internationalen Adoptionen in Anwendung des Haager Überein- kommens vom 29. Mai 19932 über den Schutz von Kindern und die Zusammenar- beit auf dem Gebiet der internationalen Adoption.

Art. 2 Gebührenpflicht Gebührenpflichtige Leistungen sind: a. das Erteilen von Auskünften sowie die Entgegennahme, Überprüfung und Übermittlung von Mitteilungen, Berichten und Entscheiden der zuständigen kantonalen und ausländischen Zentralen Behörden sowie anderer staatlicher Stellen oder zugelassener Organisationen; b. das Ergreifen aller erforderlichen Massnahmen, um die Ausreise des Kindes aus dem Heimatstaat beziehungsweise die Einreise in den Aufnahmestaat und den ständigen Aufenthalt samt Unterbringung daselbst zu erwirken; c. die Ausstellung eines Einreisedokumentes nach Artikel 10 BG-HAÜ.

Art. 3 Gebührenbemessung

1 Für Dienstleistungen nach Artikel 2 Buchstaben a und b gilt:

a. Die Gebühr, einschliesslich Auslagen, beträgt für Einzelpersonen und für Ehepaare 200–1000 Franken. Ehepaare haften solidarisch. b. Für die Gebührenbemessung ist insbesondere der Zeitaufwand massgebend.

2 Die Gebühr für die Ausstellung eines Einreisedokumentes nach Artikel 2 Buch-

stabe c beträgt 30 Franken.

SR 211.221.312.3

4158 2002-2237

Gebühren für Dienstleistungen bei internationalen Adoptionen AS 2002

Art. 4 Gebührenermässigung oder -erlass Auf schriftliches Gesuch hin kann die Zentrale Behörde des Bundes die Gebühr nach Artikel 3 Absatz 1 ermässigen oder erlassen, namentlich bei Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen.

Art. 5 Gebührenverfügung und Rechtsmittel

1 Die Zentrale Behörde des Bundes stellt ihre im Rahmen des Adoptionsverfahrens

erbrachten Dienstleistungen in Rechnung.

2 Bei Streitigkeiten über die Rechnung erlässt sie eine Verfügung.

3 Gegen die Gebührenverfügung kann innert 30 Tagen Beschwerde an das Eidge-

nössische Justiz- und Polizeidepartement erhoben werden.

Art. 6 Fälligkeit

1 Die Gebühr wird fällig:

a. mit der Rechnungsstellung; b. bei Streitigkeiten über die Rechnung mit der Rechtskraft der Verfügung.

2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage vom Eintritt der Fälligkeit an.

Art. 7 Verjährung

1 Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

2 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die

Gebührenforderung bei der oder den gebührenpflichtigen Personen geltend gemacht wird.

Art. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

29. November 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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