AS 2002 4188
Reglement der Gleyre-Stiftung
Reglement der Gleyre-Stiftung (Vermächtnis Strohl-Fern)
Änderung vom 9. Dezember 2002
Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:
I Das Reglement der Gleyre-Stiftung vom 25. Januar 19491 wird wie folgt geändert:
Art. 4 1 Als Kommission der Gleyre-Stiftung amtet der Stiftungsrat der Stiftung Pro Arte. Dieser besteht aus drei Mitgliedern und setzt sich zusammen aus je einem Vertreter oder einer Vertreterin der Literatur, der Musik und der bildenden Kunst. 2 Die Präsidentin oder der Präsident der Stiftung Pro Arte präsidiert auch die Kom- mission.
3 Die Kommission kann im Bedarfsfall weitere Expertinnen oder Experten zur Bear-
beitung der Gesuche beiziehen. 4 Das Sekretariat wird durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Bundes- amtes für Kultur (Sektion Kunst und Design) geführt.
Art. 5 1 Die Kommission verfügt gemäss dem Willen des Stifters frei über die Erträge des Stiftungskapitals. Sie unterstützt namentlich besonders befähigte Kunstschaffende mit Wohnsitz in der Schweiz.
2 Die Unterstützung erfolgt durch die Zusprache von Werk- und Projektbeiträgen.
3 Bei gleicher Qualität werden mit Beiträgen prioritär diejenigen Kunstschaffenden bedacht, die in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben oder sich in einer Notlage befinden.
4 Derselben Person kann insgesamt nur dreimal ein Beitrag gewährt werden.
Art. 6 Die Kommission tritt in der Regel zweimal, mindestens aber einmal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Zeit und Ort der Sitzungen bestimmt die Präsidentin oder der Präsident.
1 SR 442.12
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Reglement der Gleyre-Stiftung AS 2002
Art. 8 Die Kommission ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig.
Art. 9 Die Präsidentin oder der Präsident: a. beruft die Kommission zu den Sitzungen ein; b. vertritt den Fonds gegenüber Drittpersonen und führt für ihn die rechtsver- bindliche Unterschrift; c. sorgt für die Ausführung der Kommissionsbeschlüsse; d. überwacht die Tätigkeit der Sekretärin oder des Sekretärs.
Art. 10 Die Sekretärin oder der Sekretär: a. redigiert die Protokolle; b. klärt die einlaufenden Beitragsgesuche näher ab und bereitet die Geschäfte für die Diskussion in den Sitzungen vor; c. besorgt die Korrespondenzen sowie die Führung der Register und Kontrol- len und veranlasst die Auszahlung der Beiträge.
Art. 11 Die Mitglieder der Kommission und die beigezogenen Expertinnen und Experten werden gemäss den für eidgenössische Kommissionen geltenden Vorschriften für Reisen und Sitzungen entschädigt.
Art. 12 Beitragsgesuche im Sinne von Artikel 5 können beim Sekretariat einreichen: a. die Künstler und Künstlerinnen selbst; b. die grossen schweizerischen Künstlergesellschaften; c. die Kantonsregierungen; d. die Gemeinde- und Kirchengemeindeverwaltungen; e. andere Körperschaften oder Vereinigungen öffentlichen oder privaten Rechts.
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II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
9. Dezember 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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