AS 2002 4311
Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung für Landwirtschaftsprodukte (Landwirtschaftliche Absatzförderungsverordnung)
Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung für Landwirtschaftsprodukte (Landwirtschaftliche Absatzförderungsverordnung)
Änderung vom 30. Oktober 2002
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Landwirtschaftliche Absatzförderungsverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2 und 5
2 Von den im Rahmen der bewilligten Kredite verfügbaren Mitteln stehen zur Ver-
fügung: a. 5 Prozent für die Absatzförderung auf regionaler Ebene; b. 5 Prozent für die Öffentlichkeitsarbeit für die schweizerische Landwirtschaft auf nationaler Ebene.
5 Massnahmen und Kommunikationsinstrumente, die auch selbsttragend finanziert
werden könnten, werden nicht unterstützt.
Art. 5 Abs. 3 Bst. g
3 Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller legen dar, dass:
g. mindestens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten des Vorhabens durch eigene finanzielle Mittel gedeckt werden können. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 3 Absätze 3 und 4. Nicht als eigene finanzielle Mittel gelten insbesondere Einnahmen aus dem unterstützten Projekt sowie Sach- und Dienstleistungssponsoring.
Art. 7 Abs. 2
2 Grundlage der Portfolio-Analyse bildet:
a. die Beurteilung der Attraktivität der PMB für Absatzförderungsmassnah- men; b. die Beurteilung der Wettbewerbsposition der einzelnen PMB.
1 SR 916.010
2002-2196 4311
Landwirtschaftliche Absatzförderungsverordnung AS 2002
Art. 8 Abs. 5 5 Übersteigen die eingereichten Gesuche die verfügbaren Mittel eines PMB, so ent- scheidet das Bundesamt namentlich aufgrund folgender Kriterien: a. die Nutzung der Synergien mit anderen im Rahmen dieser Verordnung geförderten Massnahmen; b. der Erfolgsausweis bei früheren Vorhaben derselben Gruppierung; c. die weiteren vorgesehenen Massnahmen innerhalb des Marketing-Mix.
Art. 10 Abs. 1
1 Der Bund kann zudem in folgenden Bereichen Finanzhilfen zur Unterstützung von
gemeinsamen nicht produktebezogenen Vorhaben juristischer oder natürlicher Per- sonen gewähren, wenn die vorgesehenen Massnahmen im Gesamtinteresse der Landwirtschaft liegen: a. Öffentlichkeitsarbeit für die schweizerische Landwirtschaft; b. gemeinsame Messeauftritte; c. gemeinsame Marktforschung.
Art. 12 Abs. 1
1 Die Gesuche sind jeweils im Vorjahr bis zum 31. Mai beim Bundesamt einzurei-
chen. Sie müssen eine Projektbeschreibung sowie ein Budget und einen Finanzie- rungsplan enthalten.
Art. 14 Abs. 1
1 Auf Grund der Beurteilung entscheidet das Bundesamt jährlich bis zum 30. No-
vember über die Gewährung der Finanzhilfen.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
30. Oktober 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz