AS 2002 4313
Verordnung des EVD über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung, Silierungszusätzen und Diätfuttermitteln (Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV)
Verordnung des EVD über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung, Silierungszusätzen und Diätfuttermitteln (Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV)
Änderung vom 17. Oktober 2002
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement verordnet:
I Die Verordnung des EVD vom 10. Juni 19991 über die Produktion und das Inver- kehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung, Silierungszusät- zen und Diätfuttermitteln wird wie folgt geändert:
Art. 1 Bst. b und c Im Sinne dieser Verordnung gelten als: b. Aufgehoben c. Aufgehoben
Art. 7 Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 8
3. Abschnitt: Zusatzstoffe und Vormischungen
Art. 11 Anmeldung
1 Die folgenden Angaben sind bei der Anmeldung von Zusatzstoffen sowie daraus
hergestellten Vormischungen unter Beilage von Etiketten sowie von Prospekten und anderem Werbematerial zu machen: a. die Adresse der Person oder der Firma, die die Produkte in Verkehr bringt; b. die genaue Bezeichnung des Produktes nach den jeweiligen Deklarations- vorschriften;
1 SR 916.307.1
2002-1883 4313
Futtermittelbuch-Verordnung AS 2002
c. der Gehalt an wertbestimmenden Bestandteilen und, falls spezielle Anprei- sungen gemacht werden, die vollständige Zusammensetzung; d. der Anwendungsbereich und die Anwendungsweise des Produktes. 2 Die Eidgenössische Forschungsanstalt für Nutztiere (Forschungsanstalt) kann die unentgeltliche Einsendung eines Musters jedes anzumeldenden Zusatzstoffes und jeder daraus hergestellten Vormischung verlangen.
Art. 13 Abgabe von Zusatzstoffen An folgende Personen dürfen abgegeben werden: a. Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und der Histomoniasis, die Spu- renelemente Kupfer und Selen sowie die Vitamine A und D: an zugelassene Produzenten von Vormischungen; b. Zusatzstoffe der Gruppen Carotinoide und Xanthophylle, Mikroorganismen, Enzyme, Vitamine und Provitamine sowie ähnlich wirkende Stoffe, aus- genommen die Vitamine A und D, Spurenelemente mit Ausnahme von Kupfer und Selen, Antioxidantien und andere Zusatzstoffe mit einem fest- gelegten Höchstgehalt: an zugelassene oder registrierte Produzenten von Vormischungen und Mischfuttermitteln; c. andere Zusatzstoffe als jene nach den Buchstaben a und b: an alle Produ- zenten von Vormischungen und Mischfuttermitteln; d. Vormischungen mit Zusatzstoffen zur Verhütung der Kokzidiose und der Histomoniasis: an zugelassene Produzenten von Mischfuttermitteln; e. Vormischungen mit Zusatzstoffen der Gruppen Carotinoide und Xantho- phylle, Vitamine, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe, Spurenelemen- te, Mikroorganismen, Enzyme, Antioxidantien, andere Zusatzstoffe mit einem festgelegtem Höchstgehalt: an zugelassene oder registrierte Produ- zenten von Mischfuttermitteln; f. andere Vormischungen als jene nach den Buchstaben d und e: an alle Pro- duzenten von Mischfuttermitteln; g. andere Futtermittel als nach den Buchstaben a bis f: an Endverbraucher.
Art. 14 Diätfuttermittel Die zugelassenen Diätfuttermittel für besondere Ernährungszwecke mit den entspre- chenden Gehaltsanforderungen und Verwendungseinschränkungen sind in Anhang 3 (Diätfuttermittelliste) aufgeführt.
Art. 14a Anmeldung Für die Anmeldung von Diätfuttermitteln sind die Angaben nach Artikel 11 einzu- reichen. Die vollständige Zusammensetzung ist in jedem Fall anzugeben.
Futtermittelbuch-Verordnung AS 2002
Gliederungstitel vor Art. 15
5. Abschnitt: Unerwünschte und verbotene Stoffe
Art. 15 Höchstgehalte und Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln
1 Die Höchstgehalte für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln sind in Anhang 10
Teil 1 aufgeführt. 2 Die Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln sind in Anhang 10 Teil 2 aufgeführt. 3 Die in Anhang 10 Teil 1 aufgeführten Stoffe dürfen in Futtermitteln nur unter den dort aufgeführten Bedingungen vorhanden sein.
4 Ein Ausgangsprodukt mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den
Höchstgehalt nach Anhang 10 Teil 1 überschreitet, darf: a. nicht zu Verdünnungszwecken mit gleichen oder anderen Produkten gemischt werden; b. nach der Entgiftung mittels eines validierten Verfahrens durch einen zuge- lassenen Produzenten in Verkehr gebracht werden.
Art. 16 Ursachensuche Falls der Höchstgehalt oder der Aktionsgrenzwert für einen unerwünschten Stoff überschritten wird, ermittelt das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) in Zusammenarbeit mit den Wirtschaftsbeteiligten die Ursache für das Vorhandensein des unerwünschten Stoffes, um die Ursache solcher Verunreinigungen zu verringern oder zu beseitigen.
Art. 19 Abs. 4 Aufgehoben
1 Zusätzlich zu den in der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 19992 (Art. 22)
vorgeschriebenen Angaben müssen für Mischfuttermittel auf der Verpackung oder einer daran angebrachten Etikette, bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren zur Lieferung, die folgenden Angaben gemacht werden: c. alle verwendeten Ausgangsprodukte in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils entweder mit der Angabe des Gewichtsanteils oder des Hinweises «Die genaue Angabe der Gewichtsanteile der Ausgangsprodukte in diesem Futtermittel ist erhältlich bei: ... (Name oder Firma, Adresse oder Firmensitz, sowie die Telefonnummer und allenfalls die E-mail-Adresse des für die Angaben Verantwortlichen)»;
2 SR 916.307
Futtermittelbuch-Verordnung AS 2002
6bis Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere sind die Ausgangsprodukte entweder ein- zeln, mit Angabe der Gewichtsanteile, oder mit der Kategorie nach Anhang 8, aus denen Ausgangsprodukte verwendet wurden, in absteigender Reihenfolge ihres Gehaltes anzugeben. Die Angabe von einzelnen Ausgangsprodukten schliesst die Angabe der Kategorien aus und umgekehrt.
8 Aufgehoben
Art. 22 Abs. 1 Bst. c Ziff. 5, f und g
1 Zusätzlich zu den in der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 19993 (Art. 22)
vorgeschriebenen Angaben müssen die folgenden Angaben für Zusatzstoffe auf der Verpackung oder einer daran angebrachten Etikette, bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren zur Lieferung, gemacht werden: c. zusätzlich bei Enzymen und deren Zubereitungen, Mikroorganismen und deren Zubereitungen sowie Zusatzstoffen zur Verhütung der Kokzidiose und der Histomoniasis:
5. bei Zusatzstoffen zur Verhütung der Kokzidiose und der Histomoniasis
der Vermerk «ausschliesslich für zugelassene Produzenten von Vormi- schungen»; bei Enzymen und deren Zubereitungen sowie Mikroorga- nismen und deren Zubereitungen: «ausschliesslich für zugelassene oder registrierte Produzenten von Vormischungen und Mischfuttermitteln», f. bei den Vitaminen A und D, sowie bei den Spurenelementen Kupfer und Selen zusätzlich der Vermerk «ausschliesslich für zugelassene Produzenten von Vormischungen für Mischfuttermittel»; g. bei Vitaminen – ausser bei den Vitaminen A und D –, bei Provitaminen und ähnlich wirkenden Stoffen, die chemisch eindeutig beschrieben sind, bei Spurenelementen – ausser bei Kupfer und Selen –, Antioxidantien, Caroti- noiden und Xanthophyllen sowie anderen Zusatzstoffen mit einem Höchst- gehalt oder anderen Einschränkungen zusätzlich der Vermerk «ausschliess- lich für zugelassene oder registrierte Produzenten von Vormischungen und Mischfuttermitteln»;
Art. 23 Abs. 1 Bst. h, hbis und i
1 Zusätzlich zu den in der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 19994 (Art. 22)
vorgeschriebenen Angaben müssen für Vormischungen beim Inverkehrbringen auf der Verpackung oder einer daran angebrachten Etikette, bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren zur Lieferung, die folgenden Angaben gemacht werden: h. bei Vormischungen mit Zusatzstoffen zur Verhütung der Kokzidiose und der Histomoniasis der Vermerk «ausschliesslich für zugelassene Produzenten von Mischfuttermitteln»;
3 SR 916.307 4 SR 916.307
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hbis. bei Vormischungen, die Carotinoide und Xanthophylle, Vitamine, Provit- amine und ähnlich wirkende Stoffe, Spurenelemente, Mikroorganismen, Enzyme, Antioxidantien, andere Zusatzstoffe mit einem Höchstgehalt oder andere Einschränkungen enthalten, der Vermerk «ausschliesslich für zuge- lassene oder registrierte Produzenten von Mischfuttermitteln»; i. bei Vormischungen mit ausschliesslich Zusatzstoffen, die nicht in Buchsta- be h oder hbis aufgeführt sind der Vermerk «ausschliesslich zur Herstellung von Futtermitteln»;
Art. 27 Anforderungen an die Produzenten Ein Produzent, der nach Artikel 21 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 19995 einer Zulassung oder Registrierung bedarf, wird zur Produktion zugelassen, wenn er die in Anhang 11 festgelegten Anforderungen für die folgenden Bereiche erfüllt: a. Räumlichkeiten und Ausrüstung; b. Personal; c. Herstellung; d. Qualitätskontrolle; e. Lagerung; f. Dokumentation; g. Beanstandungen und Produktrückruf.
Gliederungstitel vor Art. 28 4a Kapitel: Transport von Futtermitteln für Nutztiere
Art. 28 Unverpackte Futtermittel für Nutztiere dürfen nicht in Fahrzeugen und Behältern befördert werden, die zum Transport verwendet werden von: a. gefährlichen tierischen Abfällen nach Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung vom 7. Dezember 19936 über die Entsorgung tierischer Abfälle; b. Stoffen nach Anhang 4 Teil 2.
II Die Anhänge 1–4, 6–8, 10 und 11 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.
5 SR 916.307 6 SR 916.441.22
Futtermittelbuch-Verordnung AS 2002
III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
17. Oktober 2002 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Pascal Couchepin
Futtermittelbuch-Verordnung AS 2002
Anhänge 1–117
7 Der Text dieser Anhänge wird in der AS nicht veröffentlicht. Separatdrucke der Verordnung mit Einschluss der dazugehörigen Anhänge sind beim Bundesamt für Bauten und Logistik BBL, 3003 Bern erhältich. Die Anhänge sind auch im Internet über folgende Adresse abrufbar: http://www.blw.admin.ch, Zugriff via: Produktionsmittel/Pflanzenschutz, Futtermittel, Gesetze Bund. Massgebend sind die gedruckten Fassungen der Anhänge.