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AS 2002 4327

Verordnung über die Ausdehnung der Selbsthilfemassnahmen von Branchen- und Produzentenorganisationen (Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen, VBPO)

Verordnung über die Ausdehnung der Selbsthilfemassnahmen von Branchen- und Produzentenorganisationen (Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen)

vom 30. Oktober 2002

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 9 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG) verordnet:

1. Abschnitt: Selbsthilfemassnahmen

Art. 1

1 Die Selbsthilfemassnahmen von Branchen und Produzentenorganisationen können

in den folgenden Bereichen ausgedehnt werden: a. Qualitätsförderung; b. Absatzförderungs- und Vermarktungsaktionen zu Gunsten der inländischen Produktion; c. Verbesserung des Kenntnisstandes und der Transparenz in den Bereichen Produktion und Markt; d. Ausarbeitung von bundesrechtskonformen Standardverträgen und Handels- usanzen; e. Anpassung der Produktion und des Angebots an die Erfordernisse des Marktes; f. Finanzierung von Massnahmen in den Bereichen nach den Buchstaben a–c und e.

2 Die Massnahmen zur Anpassung der Produktion und des Angebots an die Erfor-

dernisse des Marktes beschränken sich auf: a. eine absatzgerechte Produktionsplanung und -koordination; b. Qualitätsförderungsprogramme, die unmittelbar zu einer Begrenzung des Produktionsvolumens oder der Produktionskapazitäten führen; c. Marktentlastungsmassnahmen im Falle von ausserordentlichen Entwicklun- gen, die nicht durch strukturelle Probleme bedingt sind.

SR 919.117.72 1 SR 910.1

2002-1452 4327

Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen AS 2002

3 Die Massnahmen nach Absatz 2 Buchstabe b und c müssen von einer Branchen-

organisation oder, wenn keine Branchenorganisation existiert, von einer Produzen- tenorganisation beschlossen werden.

4 Erzeugnisse, die von den Produzentinnen und Produzenten direkt an den Endver-

braucher für dessen Haushalt verkauft werden, sind den Selbsthilfemassnahmen nicht unterworfen.

2. Abschnitt: Branchen- und Produzentenorganisationen

Art. 2 Rechtsform

1 Eine Branchenorganisation kann ein Begehren um Ausdehnung von Selbsthilfe-

massnahmen stellen, wenn sie ein körperschaftlich organisierter Zusammenschluss von Personen ist und die Bedingungen von Artikel 8 LwG erfüllt.

2 Eine Produzentenorganisation kann ein Begehren um Ausdehnung von Selbsthil-

femassnahmen stellen, wenn sie ein körperschaftlich organisierter Zusammenschluss von Produzenten oder Produzentengemeinschaften ist. Eine Produzentengemein- schaft ist eine Gruppe von Bewirtschaftern, die das gleiche Produkt oder die gleiche Produktegruppe herstellen.

Art. 3 Vertretung des Produkts Ein Produkt oder eine Produktegruppe kann nur von einer einzigen Branchen- oder Produzentenorganisation vertreten werden, mit Ausnahme der Produkte, die nach den Artikeln 14–16 und 63 LwG gekennzeichnet sind und auch von einer spezifi- schen Branchen- oder Produzentenorganisation vertreten werden können.

Art. 4 Repräsentativität der Branchenorganisationen Eine Branchenorganisation gilt als repräsentativ, wenn: a. ihre Mitglieder mindestens die Hälfte der in den Handel gelangenden Menge des Produkts oder der Produktegruppe produzieren, verarbeiten oder gege- benenfalls vermarkten; b. der Produzentenorganisation bzw. den Produzentenorganisationen mindes- tens 60 Prozent derjenigen Bewirtschafterinnen bzw. Bewirtschafter ange- schlossen sind, die von der Selbsthilfemassnahme betroffen sind, für die ein Ausdehnungsbegehren gestellt wird; c. die Regionen, in denen das Produkt oder die Produktegruppe produziert oder verarbeitet wird, in der Organisation angemessen vertreten sind; d. mindestens drei Viertel der Vertreter der Produzenten, Verarbeiter und gegebenenfalls Händler an der Versammlung der Branchenorganisation per- sönlich in der Produktion, in der Verarbeitung oder im Handel des betref- fenden Produkts oder der betreffenden Produktegruppe tätig sind;

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e. die Vertreter an der Versammlung der Branchenorganisation von der Ver- sammlung ihrer Organisation oder von der Gesamtheit der Mitglieder auf ihrer Stufe ernannt werden.

Art. 5 Repräsentativität der Produzentenorganisationen Eine Produzentenorganisation gilt als repräsentativ, wenn: a. ihre Mitglieder mindestens die Hälfte der in den Handel gelangenden Menge des Produkts oder der Produktegruppe produzieren; b. ihr mindestens 60 Prozent derjenigen Bewirtschafterinnen bzw. Bewirt- schafter angeschlossen sind, die von der Selbsthilfemassnahme betroffen sind, für die ein Ausdehnungsbegehren gestellt wird; c. die Regionen, in denen das Produkt oder die Produktegruppe produziert wird, in der Organisation angemessen vertreten sind; d. mindestens drei Viertel der Vertreter der Produzenten an der Versammlung der Organisation persönlich in der Produktion des Produkts oder der Pro- duktegruppe tätig sind; e. die Vertreter an der Versammlung der Produzentenorganisation von der Versammlung ihrer Gemeinschaft oder von der Gesamtheit der Mitglieder ernannt werden.

Art. 6 Angebotslenkung Betrifft das Ausdehnungsbegehren Massnahmen zur Anpassung der Produktion oder des Angebots an die Erfordernisse des Marktes, müssen die Statuten der Produzen- tengemeinschaften oder gegebenenfalls der Branchenorganisation für auf Stufe der Verarbeitung oder des Handels getroffene Massnahmen mindestens enthalten: a. gemeinsame Vermarktungsregeln; b. die Verpflichtung, die Informationen, insbesondere über Flächen, Ernten, Erträge und Direktverkäufe, zu liefern, die von der Gruppierung oder der Organisation zu statistischen Zwecken angefordert werden.

Art. 7 Entscheidverfahren

1 Die Versammlung der Vertreter der Branchen- oder der Produzentenorganisation

genehmigt eine Selbsthilfemassnahme und stellt dem Bundesrat das Begehren um deren Ausdehnung. 2 Produzentenorganisationen müssen ihre Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit fällen.

3 Branchenorganisationen fällen ihre Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit der Stim- men auf den Stufen Produktion, Verarbeitung und gegebenenfalls Handel. 4 Vereinigt ein Betrieb zwei Drittel oder mehr der Stimmberechtigten seiner Stufe auf sich, werden die Stimmen der übrigen Stimmenden derselben Stufe ebenfalls berücksichtigt.

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3. Abschnitt: Begehren

Art. 8 Grundsatz und Inhalt

1 Die Begehren der Branchen- und Produzentenorganisationen sind beim Bundesamt

für Landwirtschaft (Bundesamt) einzureichen.

2 Sie müssen folgende Angaben enthalten:

a. Beschreibung der Selbsthilfemassnahme, für welche die Ausdehnung bean- tragt wird, sowie ihrer Zielsetzungen; b. eine ausführliche Begründung der Notwendigkeit der Ausdehnung und das öffentliche Interesse an der Massnahme; c. Nachweis, dass die Voraussetzungen nach den Artikeln 4–6 erfüllt sind; dabei sind insbesondere die Organisationsstatuten und die notwendigen sta- tistischen Daten zu liefern sowie Name, Funktion und Wohnsitz der Vertre- ter an der Versammlung anzugeben; d. Protokoll der Vertreterversammlung, mit dem nachgewiesen wird, dass die Massnahme klar dargelegt und auf jeder Stufe mit Zweidrittelmehrheit genehmigt wurde, mit Angabe des Resultats der Abstimmung über das Aus- dehnungsgesuch; e. detaillierte Beschreibung der Umsetzung, der Finanzierung und der Kon- trolle der Massnahme, insbesondere der Art und Weise, wie die Organisation die Direktverkäufe zu berücksichtigen gedenkt, die der Massnahme nicht unterworfenen sind; f. Budget und genaue Beschreibung der Mittelzuteilung, wenn die Ausdeh- nung die Finanzierung einer Selbsthilfemassnahme nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f zum Gegenstand hat.

Art. 9 Veröffentlichung der Begehren

1 Das Bundesamt veröffentlicht die von Branchen- und Produzentenorganisationen

eingereichten Begehren um Ausdehnung einer Massnahme im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

2 Jedermann kann dem Bundesamt binnen 30 Tagen nach der Veröffentlichung eines

Begehrens seine Stellungnahme dazu übermitteln.

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4. Abschnitt: Massnahmen

Art. 10 Massnahmen in den Bereichen Qualität, Absatzförderung und Anpassung der Produktion und des Angebots In Anhang 1 sind festgelegt: a. die Massnahmen zur Förderung der Qualität und des Absatzes sowie zur Anpassung der Produktion und des Angebotes an die Erfordernisse des Marktes; b. die Dauer der Massnahmen.

Art. 11 Beiträge von Nichtmitgliedern an Branchen- und Produzentenorganisationen

1 In Anhang 2 sind festgelegt:

a. die Höchstbeiträge, welche die von den Massnahmen betroffenen Nichtmit- glieder den verschiedenen Branchen- und Produzentenorganisationen zu ent- richten haben; b. die Dauer der Beitragspflicht von Nichtmitgliedern; c. die Verwendung der Finanzmittel. 2 Die Beiträge von Nichtmitgliedern dürfen nicht höher sein als die Mitgliederbei- träge der entsprechenden Branchen- oder Produzentenorganisationen.

3 Sie dürfen in keinem Fall für die Finanzierung von Massnahmen verwendet wer-

den, deren Ertrag den Mitgliedern der Branchen- und Produzentenorganisationen vorbehalten ist.

4 Die Branchen- und Produzentenorganisationen führen ein separates Konto, dessen

Kontrolle einem unabhängigen Revisionsorgan übertragen wird.

Art. 12 Durchführung der Massnahmen

1 Die Branchen- und Produzentenorganisationen kontrollieren die Durchführung der

Massnahmen.

2 Sie stellen den Nichtmitgliedern die Beiträge in Rechnung.

3 Betriebe oder Organisationen können beim Vollzug mitwirken.

4 Die Branchen- und Produzentenorganisationen verfügen die Durchführung der

Massnahmen, wenn die Betroffenen diese nicht ausführen. Sie verfügen die Beiträ- ge, wenn die Betroffenen dies verlangen.

5 In den Anhängen ist festgelegt, ob die Branchen- und Produzentenorganisationen

Verwaltungsmassnahmen treffen können.

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Art. 13 Berichterstattung Die Branchen- und Produzentenorganisationen, deren Selbsthilfemassnahmen aus- gedehnt werden, haben dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement jährlich über die Durchführung und die Wirkung der Massnahmen Bericht zu erstatten.

Art. 14 Datenübermittlung

1 Die in den Anhängen erwähnten Dienststellen übermitteln den Branchen- und Pro-

duzentenorganisationen auf Anfrage die für den Vollzug der Massnahmen erforder- lichen Daten. Sie können ihre Kosten in Rechnung stellen.

2 Die Daten dürfen nur für die in den Anhängen vorgesehenen Massnahmen ver-

wendet werden.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 7. Dezember 19982 über die Branchen- und Produzentenorga- nisationen wird aufgehoben.

Art. 16 Übergangsbestimmungen Gesuche, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängig sind, wer- den nach dem neuen Recht behandelt.

Art. 17 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

30. Oktober 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2 AS 1999 459, 2000 2239, 2001 3574

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Anhang 1 (Art. 10)

Branchenorganisation Interprofession du Gruyère

1. Markierung

Jeder Käselaib muss beim Affineur bei der Einlagerung mit einer Brandmarke ver- sehen werden, welche die Zulassungsnummer des Betriebes und den Produktions- monat angibt.

2. Sanktionssystem

2.1. Hersteller von Gruyère, die Nichtmitglieder der Interprofession du Gruyère

sind und die Anforderungen des Pflichtenheftes des AOC-Gruyère in Bezug auf Wassergehalt, Fettgehalt oder Taxation nicht erfüllen, haben Beträge gemäss der nachfolgenden Tabelle zu bezahlen.

Fr./100 kg

Mittlerer Wassergehalt der Posten über dem Maximum (in g/kg Käse)

Mittlerer Fettgehalt der Posten ausserhalb der Grenze

Taxation

17.5 Punkte 50.–

17.0 Punkte 100.–

16.5 Punkte 150.–

2.2. Die Beträge sind von der Interprofession du Gruyère einzuziehen.

2.3. Nach Abzug der allgemeinen Kosten sind die Beträge dem Bund zu überwei-

sen.

3. Weitergabe von Daten

3.1. Die Treuhandstelle Milch (TSM) übermittelt der Interprofession du Gruyère

auf Anfrage folgende Daten: a. die Adressen der Hersteller und, falls vorhanden, der Affineure; b. die hergestellte Menge Gruyère;

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c. die Mengen Gruyère, die direkt vermarktet wurden; d. die unpasteurisierte zu Käse verarbeitete Milchmenge.

3.2. Die Interprofession du Gruyère kann den regionalen milchwirtschaftlichen

Inspektions- und Beratungsdiensten und der Eidg. Forschungsanstalt für Milchwirt- schaft die nötigen Daten und Ergebnisse von Analysen weiterleiten.

4. Geltungsdauer

Die Massnahmen dieses Anhangs gelten bis zum 31. Dezember 2003.

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Anhang 2 (Art. 11)

A. Produzentenorganisation Schweizer Milchproduzenten

1. Höhe der Beiträge

Der Verband der Schweizer Milchproduzenten (SMP) als Produzentenorganisation nach Artikel 2 wird ermächtigt, folgende Beiträge von Nichtmitgliedern einzuzie- hen: a. höchstens 2 Rappen je Kilogramm vermarktete Milch zugunsten der Mass- nahmen nach Ziffer 2.1.; b. höchstens 0.6 Rappen je Kilogramm vermarktete Milch zugunsten der Massnahmen nach Ziffer 2.3.

2. Verwendung der Beiträge

2.1. Der nach Ziffer 1a erhobene Beitrag muss für folgende Massnahmen eingesetzt

werden: a. Stützungsaktionen für einzelne Milchprodukte; b. Förderung der Ausfuhr von Nahrungsmitteln mit hohem Milch- oder Milch- produkteanteil; c. Erschliessung neuer Märkte. 2.2. Bevor Massnahmen nach Ziffer 2.1 getroffen werden, sind die Organisation der gewerblichen Milchverarbeiter (Fromarte) und die Vereinigung der Schweizer Milchindustrie (VMI) zu konsultieren.

2.3. Der nach Ziffer 1b eingezogene Beitrag muss für folgende nationale oder

regionale Selbsthilfemassnahmen zur markenneutralen Absatzförderung eingesetzt werden: a. Marketingforschung; b. gattungsbezogene Basiswerbung; c. gattungsbezogene Verkaufsförderungsmassnahmen; d. Öffentlichkeitsarbeit über ernährungsphysiologischen Wert, Frische und Qualität von Milch und Milchprodukten; e. Branchenübergreifende Massnahmen in Zusammenarbeit mit der Agro- Marketing Suisse AMS.

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3. Weitergabe von Daten

Die Administrationsstellen Milchkontingentierung und die Treuhandstelle Milch (TSM) übermitteln dem SMP auf Anfrage folgende Daten: a. die Adressen der Milchverwerter und der Direktvermarkter; b. die Milchmenge, welche die Produzentinnen und Produzenten den Milch- verwertern verkauft haben.

4. Geltungsdauer

Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2003.

B. Produzentenorganisation Schweizerischer Bauernverband

1. Höhe der Beiträge

Der Schweizerische Bauernverband (SBV) als Produzentenorganisation nach Arti- kel 2 wird ermächtigt, folgende Beiträge von Nichtmitgliedern einzuziehen: a. höchstens 9 Rappen pro geborenes Tier der Rindergattung; b. höchstens 2.5 Rappen pro geborenes Tier der Schweinegattung; c. höchstens 2 Rappen pro geborenes Tier der Schafgattung; d. höchstens 1 Rappen pro geborenes Tier der Ziegengattung.

2. Verwendung der Beiträge

Die nach Ziffer 1 erhobenen Beiträge müssen für die Marketing-Kommunikation Schweizer Landwirtschaft gestützt auf Artikel 1 der landwirtschaftlichen Absatzför- derungsverordnung vom 7. Dezember 19983 eingesetzt werden.

3. Weitergabe von Daten

Das Bundesamt übermittelt dem SBV auf Anfrage die Adressen der Tierhalter sowie deren Tierbestände.

4. Geltungsdauer

Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2003.

3 SR 916.010

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C. Produzentenorganisation GalloSuisse

1. Höhe der Beiträge

Der GalloSuisse als Produzentenorganisation nach Artikel 2 wird ermächtigt, von Nichtmitgliedern folgende Beiträge zu erheben: a. bei Käufern von Hennenküken oder Junghennen höchstens 25 Rappen je Tier; b. bei Käufern von Bruteiern höchstens 10 Rappen pro Ei. Die Beitragspflicht gilt nur für Käufer, die mindestens 500 Legehennen halten.

2. Verwendung der Beiträge

Die nach Ziffer 1 erhobenen Beiträge müssen für die Marketing-Kommunikation Schweizer Ei gestützt auf Artikel 1 der landwirtschaftlichen Absatzförderungsver- ordnung vom 7. Dezember 19984 eingesetzt werden.

3. Weitergabe von Daten

Das Bundesamt übermittelt dem GalloSuisse auf Anfrage folgende Daten: a. die Adressen von inländischen Eierproduzentinnen und -produzenten, die mehr als 500 Legehennen halten, und die Zahl der effektiv gehaltenen Tiere; b. die Adressen der Importeure von Bruteiern, Küken und Junghennen sowie deren eingeführte Mengen.

4. Geltungsdauer

Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2003.

4 SR 916.010

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D. Branchenorganisation Emmentaler Switzerland

1. Höhe der Beiträge

Die «Emmentaler Switzerland» (ES) als Branchenorganisation nach Artikel 1 wird ermächtigt, einen Beitrag von höchstens 55 Rappen je Kilogramm produziertem Emmentaler von Nichtmitgliedern einzuziehen.

2. Verwendung der Beiträge

Der nach Ziffer 1 erhobene Beitrag muss für folgende Massnahmen eingesetzt wer- den: a. Werbung; b. Public Relations; c. Messen und Ausstellungen.

3. Weitergabe von Daten

Die Treuhandstelle Milch (TSM) übermittelt der ES auf Anfrage folgende Daten: a. die Adressen der Hersteller und, falls vorhanden, der Affineure; b. die hergestellte Menge Emmentaler; c. die Mengen Emmentaler, die direkt vermarktet werden.

4. Geltungsdauer

Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2003.

E. Branchenorganisation Interprofession du Vacherin Fribourgeois

1. Beiträge zur Unterstützung von Selbsthilfemassnahmen

Die Interprofession du Vacherin Fribourgeois als Branchenorganisation nach Artikel 1 wird ermächtigt, von den Herstellern, die Nichtmitglieder sind, einen Beitrag von höchstens 80 Rappen je Kilogramm Vacherin Fribourgeois einzuziehen.

2. Selbsthilfemassnahme

Der nach Ziffer 1 erhobene Beitrag muss für folgende Massnahmen eingesetzt wer- den: a. Werbung; b. Public Relations; c. Messen und Ausstellungen.

Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen AS 2002

3. Weitergabe von Daten

Die Treuhandstelle Milch (TSM) übermittelt der Interprofession du Vacherin Fri- bourgeois auf Anfrage folgende Daten: a. die Adressen der Hersteller und, falls vorhanden, der Affineure; b. die hergestellte Menge Vacherin Fribourgeois; c. die Mengen Vacherin Fribourgeois, die direkt vermarktet werden.

4. Geltungsdauer

Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2003.

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