AS 2002 559
Vereinbarung über die Aushandlung, Ratifikation, Ausführung und Änderung der interkantonalen Verträge und der Vereinbarungen der Kantone mit dem Ausland
Vereinbarung über die Aushandlung, Ratifikation, Ausführung und Änderung der interkantonalen Verträge und der Vereinbarungen der Kantone mit dem Ausland
Abgeschlossen am 9. März 2001 Datum des Inkrafttretens: 23. April 2002
Der Kanton Freiburg, der Kanton Waadt, der Kanton Wallis, die Republik und Kanton Neuenburg, die Republik und Kanton Genf und die Republik und Kanton Jura, gestützt auf die Artikel 48 der Bundesverfassung, 45 der Staatsverfassung des Kantons Freiburg, 52 der Verfassung des Kantons Waadt, 38 der Verfassung des Kantons Wallis, 39 der Verfassung der Republik und Kanton Neuenburg,
99 der Verfassung der Republik und Kanton Genf und 84 der Verfassung der
Republik und Kanton Jura, vom Wunsche geleitet, dass die Parlamente bei der Verhandlung von inter- kantonalen Verträgen und von Verträgen zwischen Kantonen und dem Ausland mitwirken können, und gewillt, gemeinsame Bestimmungen über die Ratifikation, Änderung und Ausführung zu erlassen, haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Zweck Diese Vereinbarung regelt die Intervention der kantonalen Parlamente bei der Aus- handlung, Ratifikation, Ausführung und Änderung interkantonaler Verträge und Vereinbarungen der Kantone mit dem Ausland.
Art. 2 Kommission für Vereinbarungen über auswärtige Angelegenheiten Die Parlamente aller vertragschliessenden Kantone setzen eine ständige Kommis- sion für Vereinbarungen über auswärtige Angelegenheiten ein und ernennen deren Mitglieder nach ihren eigenen Regeln.
Art. 3 Beziehungen zwischen Parlament und Regierung
1 Die Regierung jedes vertragschliessenden Kantons erstattet dem Parlament über
seine Aussenpolitik regelmässig Bericht.
2 Dieser Bericht wird der Kommission für Vereinbarungen über auswärtige Angele-
genheiten zur Prüfung unterbreitet. Sobald die Kommission die Regierung angehört und die nötigen Informationen gesammelt hat, unterbreitet sie den Bericht dem Par- lament zur Kenntnisnahme.
3 Ein Parlament, das der Regierung einen Antrag stellen möchte, geht nach seinen
eigenen Regeln vor.
SR 134.11
2001-2190 559
Interkantonale Verträge und Vereinbarungen der Kantone mit dem Ausland AS 2002
Art. 4 Aushandlung von interkantonalen Verträgen und Vereinbarungen mit dem Ausland
1 Im Hinblick auf die Aushandlung von interkantonalen Verträgen und Verein-
barungen zwischen dem Kanton und dem Ausland, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterstehen, konsultiert die Regierung die Kommission für Vereinbarungen über auswärtige Angelegenheiten zu den Richt- und Leitlinien für das Verhandlungsmandat, bevor sie diese festlegt oder ändert. 2 Die Kommission tagt unter Ausschluss der Öffentlichkeit; ihre Mitglieder sind an das Amtsgeheimnis gebunden.
3 Die Kommission bringt der Regierung ihre Stellungnahme zu den Richt- und Leit-
linien des Verhandlungsmandats zur Kenntnis. Die Regierung informiert die Kom- mission über den Fortgang der Verhandlungen.
Art. 5 Interparlamentarische Kommission
1 Bevor die vertragschliessenden Kantone einen interkantonalen Vertrag oder eine
Vereinbarung mit dem Ausland abschliessen oder ändern, der in jedem Kanton dem obligatorischen oder fakultativen Referendum untersteht, setzen sie eine interparla- mentarische Kommission ein, die sich aus je sieben Vertretern pro betroffenen Kanton zusammensetzt. Diese werden vom jeweiligen Parlament gemäss den eige- nen Bestimmungen über die Ernennung seiner Kommissionen bezeichnet.
2 Bevor der interkantonale Vertrag oder die Vereinbarung mit dem Ausland unter-
zeichnet wird, kann die interparlamentarische Kommission zum Ergebnis der Ver- handlungen innerhalb einer von der Regierungen angesetzten ausreichenden Frist Stellung nehmen.
3 Die interparlamentarische Kommission tagt unter Ausschluss der Öffentlichkeit;
ihre Mitglieder sind an das Amtsgeheimnis gebunden.
4 Die Regierungen informieren spätestens bei der Unterzeichnung die interparla-
mentarische Kommission, wieweit ihre Bemerkungen berücksichtigt wurden. Die interparlamentarische Kommission kann in jedem Fall gegenüber den Regierungen darauf bestehen, dass ihr diese Information vor Abschluss der Arbeiten übermittelt wird. Sie kann gegebenenfalls neue Vorschläge unterbreiten.
5 Die Kommission für Vereinbarungen über auswärtige Angelegenheiten erhält in
jedem betroffenen Kanton die gleiche Information.
Art. 6 Vorsitz und Beratung 1 Bei der ersten Sitzung, die vom Büro des Parlaments (Grossratsbüro) der betroffe- nen Kantone in gegenseitiger Absprache einberufen wird, wählt die interparlamen- tarische Kommission aus zwei verschiedenen kantonalen Delegationen eine Präsi- dentin oder einen Präsidenten und eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.
2 Das Sekretariat der interparlamentarischen Kommission und die Aufbewahrung
der Akten übernimmt auf eigene Kosten das Sekretariat des Parlaments des Kantons, der die Präsidentschaft inne hat.
Interkantonale Verträge und Vereinbarungen der Kantone mit dem Ausland AS 2002
3 Die interparlamentarische Kommission fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr und im zweiten Wahlgang das relative Mehr.
4 Nimmt die Kommission zu einem Entwurf eines interkantonalen Vertrags oder
einer Vereinbarung zwischen Kantonen und dem Ausland Stellung, so wird das Ab- stimmungsresultat für jede kantonale Delegation getrennt im Protokoll festgehalten. Dieses Resultat wird mit der Stellungnahme der Kommission den beteiligten Regie- rungen zur Kenntnis gebracht.
5 Die an der Verhandlung beteiligten Kantonsregierungen können sich an den
Sitzungen der Kommission vertreten lassen. Sie nehmen jedoch nicht an den Abstimmungen teil.
6 Die interparlamentarische Kommission kann ein eigenes Reglement erlassen.
Art. 7 Ratifikation der interkantonalen Verträge und Vereinbarungen
1 Die interkantonalen Verträge und Vereinbarungen der Kantone mit dem Ausland
unterliegen nach ihrer Unterzeichnung durch die vertragsschliessenden Kantons- regierungen entsprechend der Verfassung jedes Kantons der Ratifikation des Parla- ments.
2 Die Stellungnahme der interparlamentarischen Kommission gemäss vorangehen-
dem Artikel ist der Botschaft an die Parlamente beizulegen.
Art. 8 Ausführung der interkantonalen Verträge 1 Die vertragsschliessenden Kantone vereinbaren in allen Verträgen, mit denen eine Institution oder ein Netzwerk von interkantonalen Institutionen geschaffen wird und deren Genehmigung dem fakultativen oder obligatorischen Referendum unterstellt ist, eine koordinierte parlamentarische Kontrolle über diese Institution oder dieses Netzwerk in dem Rahmen, als der durch jeden Kanton zu übernehmende Anteil im Jahresbudget jedes Kantons 1 000 000 Franken im Durchschnitt übersteigt.
2 Diese koordinierte Kontrolle wird durch eine interparlamentarische Kommission
ausgeübt und umfasst mindestens: a. die strategischen Zielsetzungen der Institution oder des interkantonalen Netzwerkes und ihre Umsetzung, ob das nun in einem Leistungsauftrag defi- niert ist oder nicht; b. die mehrjährige Finanzplanung; c. das Jahresbudget der Institution oder des Netzwerkes; d. die Jahresrechnung; e. die Evaluation des Geschäftsergebnisses der Institution oder des Netz- werkes.
3 Die Zusammensetzung und die Kompetenzen der interparlamentarischen Kommis-
sion sind wie die Modalitäten der Kontrolle im Vertrag geregelt, mit dem die Insti- tution oder das interkantonale Netzwerk geschaffen wird.
Interkantonale Verträge und Vereinbarungen der Kantone mit dem Ausland AS 2002
4 Die interparlamentarische Kommission erstellt mindestens einmal im Jahr einen
schriftlichen Bericht zuhanden des betreffenden Parlaments.
5 Die Kompetenzen bezüglich Budget und kantonaler parlamentarischer Kontrollen
bleiben vorbehalten.
Art. 9 Inkrafttreten 1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von mindestens zwei Kantonen unter- zeichnet und in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht wurde. Für die Kantone, die sie später genehmigen, tritt die Vereinbarung mit der Veröf- fentlichung ihres Beitritts in der genannten Rechtssammlung in Kraft. 2 Die Vereinbarung steht allen Kantonen zum Beitritt offen; ihre Beitrittserklärung wird dem Bundesrat mitgeteilt.
Art. 10 Dauer, Verlängerung, Änderung 1 Diese Vereinbarung wird vorerst für eine Dauer von vier Jahren abgeschlossen. Er verlängert sich stillschweigend auf unbegrenzte Zeit, wenn keiner der Vertragskan- tone mindestens ein Jahr vor dem Auslaufen eine Änderung verlangt.
2 Wenn einer oder mehrere Kantone Vertragsänderungen beantragen, werden diese
einer nach Art. 5 eingesetzten interparlamentarischen Kommission unterbreitet.
3 Die interparlamentarische Kommission berät gemäss Artikel 6 und nimmt zu den
Änderungsanträgen Stellung.
4 Wenn sich die vertragsschliessenden Kantone über eine Änderung der Verein-
barung einigen, unterbreiten sie diese ihren Parlamenten zur Genehmigung.
5 Bei fehlender Zustimmung zu einer Vertragsänderung oder wenn die Änderung
nicht durch die Mehrheit der vertragsschliessenden Kantone vor Vertragsauslauf ge- nehmigt wird, verlängert sich die Vereinbarung stillschweigend auf unbegrenzte Zeit, ausgenommen für jene Parteien, die sie fristgerecht nach Artikel 11 gekündigt haben.
Art. 11 Kündigung
1 Diese Vereinbarung kann erstmals unter Beachtung einer Kündigungsfrist von
sechs Monaten auf Ende des vierten Kalenderjahres nach ihrem Inkrafttreten und später mit der gleichen Kündigungsfrist auf Ende jedes Kalenderjahres gekündigt werden; das Kündigungsschreiben des zurücktretenden Kantons ist an den Bundes- rat zu richten.
2 Soweit die Vereinbarung auf unbestimmte Zeit verlängert wurde, bleibt sie zwi-
schen den Kantonen, die sie nicht gekündigt haben, so lange in Kraft, als mindestens zwei Kantone als Vertragsparteien bestehen.
Interkantonale Verträge und Vereinbarungen der Kantone mit dem Ausland AS 2002
Geltungsbereich der Vereinbarung
Kantone Beitritt verbindlich seit
Freiburg 1. September 2001 23. April 2002 Waadt 1. Januar 2002 23. April 2002 Wallis 27. September 2001 23. April 2002 Neuenburg 28. November 2001 23. April 2002 Genf 19. September 2001 23. April 2002 Jura 1. Januar 2002 23. April 2002