Lexipedia

AS 2002 60

Verordnung über die Organisation der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne

Verordnung über die Organisation der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (Organisationsverordnung ETHL)

vom 15. November 2001

Der Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Rat), gestützt auf die Artikel 25 Absatz 1 und 27 Absatz 3 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19911, auf Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung ETH-Bereich vom 6. Dezember 19992 und auf Artikel 15 Absatz 5 der ETH-Verordnung vom 13. Januar 19933, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung legt die Gliederung der Eidgenössischen Technischen Hoch- schule Lausanne (ETHL) fest und regelt die Aufgaben der Schulleitung, der zentra- len Organe und der Fakultäten.

Art. 2 Gliederung und Sitz

1 Die ETHL gliedert sich in die Schulleitung, die Fakultäten, die Hochschul-

versammlung, die Konferenz der Dozentinnen und Dozenten und die zentralen Dienste.

2 Sitz der ETHL ist Ecublens (Waadt).

2. Abschnitt: Schulleitung der ETHL

Art. 3 Zusammensetzung und Organisation

1 Die Schulleitung der ETHL besteht aus:

a. der Präsidentin oder dem Präsidenten; b. der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten für Lehre; c. der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten für Forschung und Valorisie- rung; d. der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten für Planung und Logistik.

SR 414.110.372

60 2001-2553

Organisationsverordnung ETH-Lausanne AS 2002

2 Die Stellvertretung der Präsidentin oder des Präsidenten übernimmt die Vizepräsi- dentin oder der Vizepräsident für Lehre.

3 Die Schulleitung der ETHL kann von einer Generalsekretärin oder einem General-

sekretär unterstützt werden, die oder der die Aktivitäten der Leitung koordiniert und diese in juristischen Fragen berät. Sie oder er nimmt an den Sitzungen der Schullei- tung mit beratender Stimme teil. 4 Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentinnen und Vizepräsiden- ten können zur Führung ihrer Bereiche von maximal fünf Delegierten unterstützt werden. Diese nehmen für die sie betreffenden Geschäfte an den Sitzungen der Schulleitung der ETHL teil. Sie haben beratende Stimme.

Art. 4 Aufgaben

1 Die Schulleitung der ETHL legt die Organisation und die Strategie der ETHL in

den Bereichen Lehre, Forschung und Verwertung sowie Planung und Logistik fest.

2 Sie hat namentlich folgende Aufgaben:

a. sie gibt sich eine Geschäftsordnung; b. sie nimmt auf Antrag der Fakultätsdekaninnen und -dekane die Fakul- tätsordnungen an. Der Fakultätsrat muss dem Antrag zustimmen; c. sie beschliesst auf Antrag der betreffenden Fakultätsdekanin oder des be- treffenden Fakultätsdekans die Schaffung oder Aufhebung von Instituten; d. sie beschliesst auf Antrag der betreffenden Fakultätsdekanin oder des be- treffenden Fakultätsdekans die Schaffung oder Aufhebung akademischer Lehrveranstaltungen; e. sie trifft die Entscheidungen, für die sie als Arbeitgeberin des Personals der ETHL zuständig ist; f. sie ernennt die übrigen Mitglieder der Fakultätsleitung gemäss dem Verfah- ren nach Artikel 13; g. sie stellt die allgemeine Kommunikation der ETHL sicher; h. sie ernennt auf Antrag der betreffenden Fakultätsdekanin oder des betreffen- den Fakultätsdekans die Leiterinnen und Leiter der Sektionen; i. sie kann Konferenzen und Kommissionen bilden; j. sie kann einen strategischen Ausschuss und einen wissenschaftlichen Rat einsetzen.

3 Sie führt in regelmässigen Abständen Aussprachen mit der Hochschulversamm-

lung und der Konferenz der Dozentinnen und Dozenten durch.

Art. 5 Präsidentin oder Präsident 1 Die Präsidentin oder der Präsident trägt die rechtliche und politische Verantwor- tung für die ETHL und ist gegenüber dem ETH-Rat für seine Geschäftsführung ver- antwortlich.

Organisationsverordnung ETH-Lausanne AS 2002

2 Sie oder er nimmt den Vorsitz der Schulleitung wahr.

3 Sie oder er stattet die Mitglieder der Schulleitung mit den im Budget vorgesehenen Mitteln aus und legt ihre finanziellen Befugnisse fest.

4 Sie oder er ernennt die Fakultätsdekaninnen und -dekane gemäss dem Verfahren

nach Artikel 13. 5 Sie oder er bereitet im Einverständnis mit den betreffenden Fakultätsdekaninnen und -dekanen die Wahl der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren sowie der Assistenz- und Titularprofessorinnen und -professoren vor.

6 Sie oder er ernennt im Einverständnis mit den betreffenden Fakultätsdekaninnen

und -dekanen die Gast- und die Privatdozentinnen und -dozenten, die Maîtres d’enseignement et de recherche und die Lehrbeauftragten.

7 Sie oder er kann die unter Absatz 6 genannten Befugnisse einer Vizepräsidentin

oder einem Vizepräsidenten übertragen.

Art. 6 Vizepräsidentin oder Vizepräsident für Lehre 1 Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für Lehre koordiniert die Fakultäten im Bereich der akademischen Lehre, vertritt die ETHL in den akademischen Belangen und fördert die Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen in Ausbildungsfragen.

2 Sie oder er ist für den Doktorats- und den Weiterbildungsbereich zuständig.

3 Sie oder er entscheidet über den Einsatz der Mittel, die in ihrem oder seinem Be- reich zur Verfügung stehen.

Art. 7 Vizepräsidentin oder Vizepräsident für Forschung und Valorisierung

1 Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für Forschung und Valorisierung ko-

ordiniert die Fakultäten im Forschungsbereich und fördert die Beziehungen zwi- schen Forschung, Wirtschaft und Gesellschaft. 2 Sie oder er entscheidet über den Einsatz der Mittel, die in ihrem oder seinem Be- reich zur Verfügung stehen.

Art. 8 Vizepräsidentin oder Vizepräsident für Planung und Logistik

1 Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für Planung und Logistik verwaltet

und plant die gesamten Mittel für die Forschung, die Lehre und die Dienste. 2 Sie oder er entscheidet über den Einsatz der Mittel, die in ihrem oder seinem Be- reich zur Verfügung stehen. 3 Sie oder er ist für die Schaffung und die Erhaltung des Wertes des Mobiliars und der Immobilien verantwortlich und stellt deren effiziente und zweckmässige Nut- zung sicher.

4 Sie oder er ist für die Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz verantwortlich.

Organisationsverordnung ETH-Lausanne AS 2002

3. Abschnitt: Fakultäten und Kollegium

Art. 9 Definition und Aufgaben 1 Die Fakultäten sind die Unterrichts- und Forschungseinheiten. Sie sind der Schul- leitung unterstellt. 2 Die Fakultät trägt die Verantwortung für die ihr angeschlossenen Sektionen. Sie stellt den Unterricht in anderen Sektionen im Einverständnis mit den betreffenden Fakultäten sicher.

3 Die Sektion ist für die akademischen Lehrgänge zuständig, die zum Diplom füh-

ren.

4 Die Fakultät entwickelt eine Forschungs- und Verwertungsstrategie.

5 Siefördert und unterstützt interdisziplinäre Initiativen in Zusammenarbeit mit

anderen Fakultäten und mit anderen Hochschuleinrichtungen.

6 Sie verwaltet die ihr zugeteilten personellen und finanziellen Ressourcen.

Art. 10 Liste der Fakultäten Der ETHL gehören folgende Fakultäten an: a. Bau, Architektur und Umwelt; b. Informatik und Kommunikation; c. Ingenieurwissenschaften; d. Grundlagenwissenschaften; e. Lebenswissenschaften.

Art. 11 Kollegium Die ETHL umfasst ein Kollegium für Humanwissenschaften. Auf das Kollegium finden die für die Fakultäten geltenden Bestimmungen analoge Anwendung, soweit nicht besondere Bestimmungen gelten.

Art. 12 Organisation 1 Die Organisation der Fakultät umfasst die Fakultätsleitung, den Fakultätsrat sowie die Sektionen, die Institute, die Zentren und die allgemeinen Dienste.

2 Die Institute werden aus Lehrstühlen und Laboratorien gebildet.

3 Der Fakultätsrat wird von der Fakultätsdekanin oder dem Fakultätsdekan präsi-

diert.

Organisationsverordnung ETH-Lausanne AS 2002

Art. 13 Leitung

1 Die Fakultät wird von der Fakultätsdekanin oder dem Fakultätsdekan geleitet.

2 Die Fakultätsdekanin oder der Fakultätsdekan wird von der Präsidentin oder dem

Präsidenten der ETHL für vier Jahre gewählt, auf Vorschlag einer Nominations- kommission, in der alle Gruppen der Fakultätsmitglieder vertreten sind.

3 Die Mitglieder der Fakultätsleitung werden von der Schulleitung der ETHL auf

Vorschlag der Fakultätsdekanin oder des Fakultätsdekans gewählt; der Vorschlag bedarf der vorgängigen Zustimmung des Fakultätsrats.

4 Die Dekanin oder der Dekan und die andern Mitglieder der Fakultätsleitung kön-

nen wieder gewählt werden.

Art. 14 Mitglieder Folgende Personen sind Mitglieder der Fakultät, der sie angehören: a. die Dozentinnen und Dozenten; b. die Assistentinnen und Assistenten, die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Doktorandinnen und Doktoranden; c. die an der ETHL immatrikulierten Studierenden und Hörerinnen und Hörer; d. die administrativen und die technischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

4. Abschnitt: Hochschulversammlung

Art. 15

1 Die Hochschulversammlung ist das zentrale Mitwirkungsorgan der ETHL.

2 Sie sammelt Stellungnahmen und fasst sie zu Handen der Schulleitung zusammen.

3 Sie stellt die Mitwirkung der Angehörigen der ETHL sicher.

4 Sie unterbreitet der Schulleitung Vorschläge.

5. Abschnitt: Konferenz der Dozentinnen und Dozenten

Art. 16 Die Konferenz der Dozentinnen und Dozenten teilt der Schulleitung ihre Meinung zu allen Fragen mit, die den Lehrkörper betreffen.

Organisationsverordnung ETH-Lausanne AS 2002

6. Abschnitt: Zentrale Dienste

Art. 17

1 Die zentralen Dienste erfüllen administrative und technische Aufgaben und

nehmen für die Bereiche Lehre, Forschung und Verwertung der gesamten ETHL betriebliche und unterstützende Funktionen wahr.

2 Die Schulleitung bezeichnet die zentralen Dienste und legt Aufgaben und Unter-

stellungsverhältnisse fest.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 23. September 19934 über die Organisation der ETHL wird aufgehoben.

Art. 19 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

15. November 2001 Im Namen des ETH-Rates Der Präsident: Francis Waldvogel Der Generalsekretär: Johannes Fulda

4 AS 1993 2957, 2000 1159